Rz. 9

Zur Bestimmung des auf die Unterhaltspflichten anzuwendenden Rechts enthält die EU-UnterhaltsVO keine eigenen Kollisionsnormen. Stattdessen bestimmt Art. 15 EU-UnterhaltsVO, dass sich das auf Unterhaltspflichten anwendbare Recht nach dem Haager Protokoll vom 23.11.2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (HUntProt) bestimme. Da dieses mangels Erreichens der erforderlichen Anzahl von Ratifikationen völkerrechtlich noch nicht in Kraft getreten ist (siehe Rdn 13 Ziff. 17), gilt dieses seit dem 18.6.2011 nun in Deutschland und den anderen EU-Mitgliedstaaten (ausgenommen Dänemark und das Vereinigte Königreich) als europäisches Verordnungsrecht.

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