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Die Ehegatten unterliegen während der gesamten Dauer der Ehe bis zu ihrer Auflösung einer gegenseitigen Unterhaltspflicht (Art. 237–2 CCCat). Die Unterhaltspflicht zwischen den Ehegatten wird "in ihrem weitestgehenden Sinne" begriffen (Art. 231–5 Abs. 1 lit. a und Art. 237–1 CCCat). Der eheliche Unterhalt und alle anderen Haushaltungskosten sind in der vereinbarten oder in der vom Gesetz gebotenen Weise zu leisten (Art. 231–6 CCCat). Zu diesen Kosten müssen die Ehegatten mit ihren Arbeitseinkünften oder mit anderen Vermögenserträgen beitragen. Der Beitrag zu den Haushaltungskosten muss im Verhältnis zum Wert der jeweiligen Erträge stehen. Reichen die Erträge nicht aus, müssen die Ehegatten auch ihr Kapital verhältnismäßig dabei einsetzen. Die Haushaltsführung stellt einen Beitrag zum Familienunterhalt dar. Das Gesetz bestimmt nicht, wie die durch persönliche Arbeit (z.B. Haushaltsführung oder Kinderbetreuung) erbrachten Beiträge zu bewerten sind. Die Gerichte haben sich denn bisher auch nicht damit befasst, eine Berechnung durchzuführen, um zu bestimmen, ob jener Ehegatte, der seinen Beitrag am Familienunterhalt durch persönliche Arbeitsleistung erbracht hat, sich übermäßig beteiligt hat und deshalb für seinen Einsatz zu entschädigen ist. Es steht somit im absoluten Ermessen des Richters, den Umfang einer allfälligen Ausgleichszahlung zugunsten eines Ehegatten für die Erbringung seines Unterhaltsbeitrages durch Arbeitsleistungen zu bestimmen.

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