Rz. 69

Die Unterhaltszahlung an den bedürftigen Ehepartner erlischt automatisch bei dessen Wiederheirat oder im Todesfall eines Ehepartners. Die Unterhaltspflicht geht also nicht auf die Erben über. Normalerweise steht dem Unterhaltsberechtigten beim Tode seines früheren Partners eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu (siehe Rdn 70). Abgesehen von dem automatischen Erlöschen der Unterhaltspflicht kann diese aber auch aufgrund eines gerichtlichen Antrags des Unterhaltsschuldners beendet werden. Dies trifft zu, wenn z.B. der Unterhaltsberechtigte mit einem neuen Partner in einer festen Bindung lebt. Dies gilt auch, wenn die finanzielle Lage des Empfängers sich gebessert hat, so dass er nicht mehr auf eine Unterhaltszahlung angewiesen ist.

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