Rz. 70

Die luxemburgische Gesetzgebung kannte keinen Versorgungsausgleich über Anwartschaften auf eine Pension der gesetzlichen Rentenversicherung. Seit der Reform von 2018 (Art. 252 CC und Art. 1007–31 NCPC) besteht jedoch für den Ehepartner, der noch nicht das Alter von 65 Jahren erreicht hat und der während der Ehe seine berufliche Tätigkeit aufgegeben oder reduziert hat, die Möglichkeit der Rückzahlung von nicht eingezahlten Zeiträumen in die allgemeine Rentenversicherung. Dies ermöglicht es dem Ehegatten, am Tag des Rentenbezugs ein Einkommen zu beziehen, das nahezu identisch ist mit dem Einkommen, das er erhalten hätte, wenn er während der Zeit der Reduzierung oder der Aufgabe der beruflichen Tätigkeit in die Rentenversicherung eingezahlt hätte. Die Möglichkeit der Rückzahlung besteht jedoch nur im Falle eines Scheidungsverfahrens nach dem Zerrüttungsprinzip. Der Familienrichter legt den Bezugszeitraum für die zu berücksichtigende Verringerung oder Einstellung der beruflichen Tätigkeit und die Höhe des Einkommens fest, das als Grundlage für die Berechnung des Referenzbetrags zu verwenden ist. Die Rentenversicherung (CNAP – Caisse nationale d’assurance pension) rechnet dann den genauen Referenzbetrag aus. Der Ehepartner, der von dieser Neuberechnung profitiert, hat gegenüber dem anderen Ehegatten einen Anspruch auf 50 % des Referenzbetrags.

Die Altersversorgung geschiedener Eheleute kann zudem entweder durch Gewährung einer eigenen Alters- oder Invalidenrente oder einer abgeleiteten Rente im Sinne einer Witwenrente erfolgen. Eine eigene Alters- oder Invalidenrente setzt voraus, dass der geschiedene Ehepartner eine berufliche Tätigkeit außerhalb des Haushalts ausübt oder ausgeübt hat und die gesetzlich vorgesehenen Beiträge an die Rentenkasse abgeführt hat. Die Höhe der Rente hängt von der Gesamtheit der bezahlten Beiträge sowie von der Versicherungsdauer ab. Eine solche Rente wird ab dem 65. Lebensjahr des berufstätigen Ehegatten bezahlt. Sie kann aber in gesetzlich festgelegten Fällen auch schon früher gewährt werden. Eine Invalidenrente wird unabhängig vom Alter des Versicherten gewährt, vorausgesetzt, die Invalidität wurde medizinisch festgestellt und der Versicherte war in den letzten drei Jahren, die seiner Erwerbsunfähigkeit vorausgingen, wenigstens während eines Jahres berufstätig.

 

Rz. 71

Neben der eigenen Alters- oder Invalidenrente kennt die luxemburgische Sozialgesetzgebung auch die abgeleitete Rente, also die Witwen- und Waisenrente. Eine solche Rente ist aber erst geschuldet beim Tode des Ehegatten. Wenn dieser also erst im hohen Alter verstirbt, so bleibt sein geschiedener Partner lange auf dessen Alimentenzahlung angewiesen. Als einzige Alternative bietet sich dem geschiedenen Partner – i.d.R. der Ehefrau –, falls er wenigstens 60 Jahre alt ist und Kinder aufgezogen hat, eine Pauschalentschädigung seitens des Staates von rund 80 EUR monatlich pro Kind an. Eine Teilung der Anwartschaft auf die zu erwartende Rente wäre zum Vorteil des nicht berufstätigen geschiedenen Ehepartners, weil dieser dadurch eine eigene Altersrente beziehen könnte. Leider konnte bis heute noch keine befriedigende gesetzliche Lösung in dieser wichtigen Frage gefunden werden. Die abgeleitete Rente, welche ein geschiedener Ehegatte beim Tode seines früheren Gatten bezieht, ist unabhängig von einer eventuellen Schuldfrage im Zusammenhang mit der ausgesprochenen Scheidung. Diese Rente wird festgesetzt nach den Regeln einer Witwenrente, mit der Ausnahme, dass die Rente der geschiedenen Witwe verkürzt werden kann. Diese berechnet sich nicht auf der vollen Beitragsdauer des versicherten geschiedenen Ehemannes, sondern lediglich im Verhältnis zur Dauer der Ehe. Bei einer Versicherungsdauer von 40 Jahren und 20 Jahren Ehe beträgt die abgeleitete Rente der geschiedenen Ehefrau also die Hälfte einer normalen Witwenrente. Wenn der Verstorbene mehrmals verheiratet war und mehrere Witwen hinterlässt, so teilen diese sich, im Verhältnis der Ehedauer, die in Frage kommende Witwenrente.

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