Versorgungsregelungen müssen hinreichend klar gefasst sein

Vereinbarungen einer betrieblichen Altersversorgung sehen oftmals die Zahlung einer Witwen- oder Witwerrente vor. Diese ist als Absicherung für die Hinterbliebenen gedacht, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin verstirbt. Oft finden sich hier Einschränkungen, die eine Zahlung beispielsweise abhängig von der Zeitdauer der Ehe oder dem Altersabstand zwischen den Ehepartnern machen. Dass diese Versorgungsregelungen hinreichend klar gefasst sein müssen, zeigt der vorliegende Fall. Die Ehefrau eines Arbeitnehmers, der seine Frau erst nach Ausscheiden aus dem Unternehmen geheiratet hatte, verlangte nach dessen Tod die Zahlung einer Witwenrente. Das BAG gab ihr Recht.
Beschränkungen für Witwenrente in Versorgungsregelung
Die Versorgungsregelung in einer Betriebsvereinbarung sah im konkreten Fall vor, dass eine Witwen-/Witwerrente entfällt, wenn "die Ehe zum Zeitpunkt des Ablebens des Anwärters geschieden ist" oder wenn sie "erst nach Beginn der Altersrentenzahlung geschlossen wurde".
Zum Zeitpunkt seines Todes hinterließ der ehemalige Arbeitnehmer eine Ehefrau. Diese verlangte die Zahlung einer Witwenrente vom ehemaligen Arbeitgeber ihres verstorbenen Mannes. Diesen hatte sie allerdings erst geheiratet, nachdem dieser schon längst nicht mehr bei besagtem Arbeitgeber tätig war - jedoch vor dem Beginn der Altersrentenzahlung. Der Arbeitgeber verweigerte die Zahlung der Witwenrente. Nach seiner Auffassung sei eine solche ausgeschlossen, wenn die Ehe nach vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis, aber vor dem Beginn der Altersrentenzahlung geschlossen wurde.
BAG: Witwe eines ehemaligen Arbeitnehmers hat Anspruch auf Witwenrente
Nachdem die Vorinstanz, das LAG Bremen, die Klage der Witwe abgewiesen hatte, war die Revision vor dem BAG erfolgreich. Das oberste Arbeitsgericht in Erfurt entschied, dass die hinterbliebene Ehefrau des ehemaligen Arbeitnehmers Anspruch auf eine Witwenrente hat. Dies begründete das Gericht damit, dass Versorgungsregelungen, die eine Hinterbliebenenversorgung ausschließen oder beschränken sollen, hinreichend klar zu fassen sind.
Kein Ausschluss der Witwenrente ohne ausdrückliche Regelung
Wenn Versorgungsbestimmungen ausdrückliche Ausschlusstatbestände enthielten, wie vorliegend, und dann ein bestimmter Ausschluss fehle, könne ein solcher Ausschluss nicht einfach angenommen werden. So war es im zu entscheidenden Fall: Der Ausschluss für den Fall, dass die Ehe nach dem vorzeitigen Ausscheiden, aber vor dem Beginn der Altersrentenzahlung geschlossen wurde, fehlte in der Versorgungsregelung. Daher folgten aus der gesetzlich unverfallbaren Anwartschaft nach dem Ableben des unmittelbar versorgungsberechtigten Arbeitnehmers Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung.
Hinweis: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 2. Dezember 2021, Az: 3 AZR 212/21; Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Bremen, Urteil vom 14. Januar 2021, Az: 2 Sa 123/19
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