AGB: Hinterbliebenenversorgung auch bei kurzer Ehedauer

Ein Arbeitgeber weigerte sich eine Witwenrente zu zahlen, weil die Ehe mit dem verstorbenen Arbeitnehmer weniger als zehn Jahre dauerte. Die entsprechende Mindestehedauerklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Hinterbliebenenversorgung, hat das BAG nun aber für unwirksam erklärt.

Arbeitgeber haben bei der Zusage einer Hinterbliebenenversorgung ein verständliches Interesse daran, ihre finanziellen Risiken zu begrenzen. In den Versorgungsordnungen finden sich deshalb häufig Klauseln, die die Versorgungsleistung in irgendeiner Form einschränken. Mit deren Zulässigkeit muss sich das Bundesarbeitsgericht regelmäßig auseinandersetzen. Dies waren zuletzt insbesondere Fälle der Altersabstandsklauseln, mit denen Ansprüche von sehr viel jüngeren Ehepartnern eines Arbeitnehmers ausgeschlossen oder gekürzt werden. Aber auch die Zusage für eine Witwenrente, die sich auf die Ehefrau zum Zeitpunkt der Zusage beschränkt oder sogenannte Spätehenklauseln beschäftigten die Erfurter Richter bereits. Aktuell stand eine Versorgungsregelung auf dem Prüfstand, die die Hinterbliebenenversorgung von einer mindestens zehnjährigen Ehedauer abhängig machte.

Der Fall: Ehedauer und Hinterbliebenenversorgung: Wie lange muss man verheiratet sein?

Der Witwe eines 2015 verstorbenen Ehemanns, den sie 2011 geheiratet hatte, forderte vor Gericht die Zahlung einer Witwenrente. Der ehemalige Arbeitgeber ihres Mannes hatte eine Hinterbliebenenversorgung zugesagt, verweigerte die Zahlung aber unter Hinweis auf eine Regelung in der Versorgungszusage. Danach entfällt die Witwenversorgung, wenn die Ehe im Zeitpunkt des Todes des Versorgungsberechtigten nicht mindestens zehn Jahre bestanden hat. Die Witwe hielt den Ausschluss der Witwenversorgung für unwirksam. Die Klage wurde von den Vorinstanzen abgewiesen.

Hinterbliebenenversorgung: Benachteiligung durch AGB-Klausel 

Der dritte Senat erklärte die Klausel für unwirksam und entschied, dass eine Mindestehedauerklausel von zehn Jahren in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einer Versorgungszusage, eine unangemessene Benachteiligung des Versorgungsberechtigten darstellt.

Die Richter stellten in der Urteilsbegründung klar, dass bei einer Hinterbliebenenversorgung, die der Arbeitgeber zusagt, es der im Gesetz angelegten Vertragstypik grundsätzlich entspricht, dass die Ehepartner der Arbeitnehmer abgesichert sind. Wenn der Arbeitgeber den danach erfassten Personenkreis zulasten des Arbeitnehmers einschränke, unterliege dies der Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.

BAG: Willkürliche Mindestehedauer gefährdet Zweck der Hinterbliebenenversorgung

Danach sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Das BAG kam bei der Prüfung zu dem Schluss, dass die Mindesteheklausel eine solche unangemessene Benachteiligung darstelle.

Die Richter argumentierten damit, dass durch die Beschränkung der Versorgungsleistung auf Ehepartner, mit denen der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Todes mindestens zehn Jahre verheiratet war, von der die Hinterbliebenenversorgung kennzeichnenden Vertragstypik abgewichen werde. Eine solche Ausschlussklausel, die - wie vorliegend - rein willkürlich eine Zeitspanne festlege, die ohne inneren Zusammenhang zum Arbeitsverhältnis und zum verfolgten Zweck stehe, gefährde den Zweck der Hinterbliebenenversorgung und benachteilige den Versorgungsberechtigten daher unangemessen.  

Hinweis: BAG, Urteil vom 19. 02. 2019, Az: 3 AZR 150/18; Vorinstanz: Hessisches LAG, Urteil vom 29. 11. 2017, Az: 6 Sa 486/17


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