BAG-Urteil

Fehler bei der Massenentlassungsanzeige bleiben ohne Folgen


Ausgang

Kündigungen können im Einzelfall trotz Fehlern bei der Massenentlassungsanzeige wirksam sein. Das hat ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts gezeigt.

Erst kürzlich hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) bestätigt, dass es an den strengen Voraussetzungen für Massenentlassungen festhält. Das oberste Arbeitsgericht stellte jedoch in einem aktuellen Urteil klar, dass geringfügige Fehler im Konsultationsverfahren und der Massenentlassungsanzeige nicht zwingend zur Unwirksamkeit der Kündigungen führen. Im konkreten Fall ging es um widersprüchliche Angaben zur Zahl der zu entlassenden Arbeitnehmenden. 

Der Fall: Fehlerhafte Angaben in der Massenentlassungsanzeige 

Der Arbeitnehmer war als Maschineneinrichter und Bediener bei einem Schlüsselhersteller beschäftigt. Das Unternehmen meldete im November 2024 Insolvenz an. Der eingesetzte Insolvenzverwalter unterrichtete den Betriebsrat über die beabsichtigte Betriebsschließung und die Entlassung von "allen verbliebenen Beschäftigten". Das Konsultationsschreiben war widersprüchlich, da es von 61 zu entlassenden Arbeitnehmenden sprach, obwohl bei dem Unternehmen zu dem Zeitpunkt nur 43 Personen beschäftigt waren. Zudem wies eine beiliegende Tabelle nur 31 Mitarbeitende auf. 

Der Interessenausgleich wurde im Februar 2025 beschlossen. Im Anschluss erstattete der Insolvenzverwalter Massenentlassungsanzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit und kündigte später den Beschäftigten. In der Massenentlassungsanzeige hatte er 34 Kündigungen angekündigt, letztlich waren es nur 31 oder 32 Kündigungen, wie es in der Pressemitteilung des BAG heißt. Der Arbeitnehmer klagte im konkreten Fall gegen seine betriebsbedingte Kündigung: Diese sei wegen der widersprüchlichen und unklaren Angaben in der Massenentlassungsanzeige sowie gegenüber dem Betriebsrat unwirksam.

BAG: Kündigung hat das Arbeitsverhältnis wirksam beendet

Das Bundesarbeitsgericht sah dies anders. Es entschied, dass die Kündigung wirksam war und das Arbeitsverhältnis beendet hat. Das Arbeitsgericht Hagen hatte der Kündigungsschutzklage noch stattgegeben. Das LAG Hamm sah das in der Berufung anders und wies die Klage ab.

Das oberste Arbeitsgericht bestätigte nun, dass der Insolvenzverwalter nicht gegen seine Pflichten aus § 17 KSchG verstoßen hat. Der dort geregelte besondere Kündigungsschutz bei Massenentlassungen besteht aus zwei Verfahren, die getrennt durchgeführt werden müssen: Das Konsultationsverfahren soll dem Betriebsrat die Möglichkeit geben, Alternativen zu diskutieren, Entlassungen zu vermeiden oder einzuschränken und ihre Folgen zu mildern. Anschließend muss die Massenentlassungsanzeige vollständig und fehlerlos bei der Agentur für Arbeit eingehen. Das Anzeigeverfahren gibt der Agentur für Arbeit 30 Tage Zeit, um auf Probleme zu reagieren, die die geplanten Entlassungen mit sich bringen. Erst nach Ablauf einer 30-tägigen Sperrfrist kann der Arbeitgeber die Kündigung aussprechen. 

Massenentlassung: Geringfügige Abweichungen bei der Zahl unerheblich

Das BAG stellte fest: Fehler, die dem Zweck des Anzeigeverfahrens nicht zuwiderlaufen, gefährden die Wirksamkeit der Kündigungen nicht. Im konkreten Fall hatte der Insolvenzverwalter in der Massenentlassungsanzeige eine geringfügig zu hohe Zahl an Kündigungen angegeben. Das beeinträchtige die Agentur für Arbeit nicht, entschied das Gericht. Sie könne weiter ihrer Aufgabe nachkommen, die negativen Folgen von Massenentlassungen zu begrenzen – etwa indem sie sich auf die Vermittlung der Betroffenen einstellt und arbeitsmarktpolitische Maßnahmen prüft. Die Anzeige war damit trotz des Fehlers noch ordnungsgemäß – und die Kündigungen waren wirksam.

Auch die fehlerhaften Angaben im Konsultationsschreiben führten nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung, da die Fehler für den Betriebsrat offensichtlich waren und er die richtigen Angaben aus den weiteren Unterlagen erkennen konnte.

Hinweis: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. Juni 2026, Az. 6 AZR 7/26; Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 6. November 2025, Az. 15 SLa 634/25

 

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