Hinterbliebenenversorgung gekürzt: Das ist rechtmäßig bei großem Altersunterschied
Wenn Arbeitgeber eine Hinterbliebenenversorgung zusagen, haben sie ein Interesse daran ihr finanzielles Risiko überschaubar zu halten. Aus diesem Grund finden sich in vielen Versorgungsordnungen sogenannte Altersabstandsklauseln, die in regelmäßigen Abständen die Arbeitsgerichte beschäftigen. Damit werden oftmals die Ansprüche von sehr viel jüngeren Ehepartnern eines Arbeitnehmers ausgeschlossen oder gekürzt. Nachdem das BAG bereits im Februar entschied, dass der Ausschluss eines Ehepartners von der Hinterbliebenenrente bei einem Altersunterschied von 15 Jahren zulässig ist, hatten die Erfurter Richter in einer aktuellen Entscheidung zu klären, wann Arbeitgeber die Hinterbliebenenversorgung zulässigerweise kürzen dürfen.
Altersabstandsklausel: Kürzung bei Altersunterschied von mehr als zehn Jahren rechtmäßig?
Die Witwe eines 2014 verstorbenen Arbeitnehmers klagte vor Gericht, weil sie eine Klausel in der Hinterbliebenenversorgung ihres Ehemannes nicht hinnehmen wollte. Diese Klausel in der Versorgungsordnung sah vor, dass die Witwenrente - bei einem Altersunterschied von mehr als zehn Jahren zwischen den Ehepartnern - für jedes volle über zehn Jahre hinausgehende Jahr des Altersunterschieds um fünf Prozent gekürzt wird. Die betroffene Witwe ist 1945 geboren und damit 15 Jahre jünger als ihr verstorbener Ehemann.
Arbeitgeber darf Hinterbliebenenversorgung kürzen
Das Bundesarbeitsgericht hat für den aktuellen Fall entschieden, dass die entsprechende Altersabstandsklausel rechtmäßig ist. Zwar sei hierdurch eine unmittelbare Benachteiligung wegen Alters gegeben, diese sei aber gerechtfertigt. Wie in dem oben genannten Urteil zum Ausschluss einer erheblich jüngeren Witwe von der Hinterbliebenenversorgung, begründete das BAG dies damit, dass der Arbeitgeber, der eine Hinterbliebenenversorgung zusagt, ein legitimes Interesse daran habe, das hiermit verbundene finanzielle Risiko zu begrenzen. Die Richter gaben damit auch vorliegend dem Arbeitgeberinteresse den Vorrang vor dem Versorgungsinteresse.
Das Gericht führte dazu aus, dass die Altersabstandsklausel auch angemessen und erforderlich sei. Es komme vorliegend nicht zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der legitimen Interessen der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer, die von einer solchen Klausel betroffen seien.
Reduzierung der Hinterbliebenenversorgung ist keine Altersdiskriminierung
Das Gericht wies darauf hin, dass die Klausel vorliegend erst bei einem Altersabstand von elf Jahren greife. In solchen Fällen ist aus Sicht der Richter der „gemeinsame Lebenszuschnitt der Ehepartner darauf angelegt, dass der Hinterbliebene einen Teil seines Lebens ohne den Versorgungsberechtigten verbringt“. Betroffen von einem Ausschluss seien nur solche Ehegatten, deren Altersabstand zum Ehepartner den „üblichen Abstand erheblich übersteigt“.
Die Richter betonten, dass die Versorgungsregelung ab dem elften Jahr des Altersunterschieds keinen vollständigen Ausschluss vorsehe, sondern vielmehr eine „maßvolle schrittweise Reduzierung“. Einen vollständigen Ausschluss gebe es erst bei einem Altersabstand von mehr als 30 Jahren.
Hinweis: BAG, Urteil vom 11. 12. 2018, Az: 3 AZR 400/17; Vorinstanz: LAG München, Urteil vom 24. 02. 2017, Az: 7 Sa 444/16
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