Altersabstandsklausel ist nicht altersdiskriminierend
Die Hinterbliebenenversorgung eines Arbeitnehmers soll im Todesfall die Hinterbliebenen absichern. Arbeitgeber möchten jedoch ihre finanziellen Verpflichtungen in Bezug auf die Pensionszahlung nicht unkalkulierbar ausufern lassen. Daher finden sich in Versorgungsordnungen häufig Klauseln, die die betriebliche Versorgung von Hinterbliebenen einschränken. Mit der Wirksamkeit müssen sich im Streitfall die Arbeitsgerichte befassen - insbesondere mit der Frage, ob die Klausel gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verstößt. Für unwirksam erklärte das BAG die sogenannte Spätehen-Klauseln, da bei einer Altersgrenze als Versorgungsvoraussetzung eine ungerechtfertigte Benachteiligung gegeben sei. Eine Altersabstandsklausel hielt das BAG nun im vorliegenden Fall aber für gerechtfertigt.
Der Fall: Grenze bei 15 Jahren Altersabstand in der Versorgungsordnung
Eine Witwe wehrte sich vor Gericht dagegen, dass sie von der Hinterbliebenenversorgung ausgeschlossen werden sollte. Der Hintergrund: Ihrem verstorbenen Ehemann war von seinem Arbeitgeber eine Hinterbliebenenversorgung zugesagt worden. Diese sah jedoch vor, dass Ehegatten, die mehr als 15 Jahre jünger als der Versorgungsberechtigte sind, keinen Anspruch auf Leistung haben. Die 1968 geborene Frau hatte ihren 1950 geborenen und 2011 verstorbenen Ehemann 1995 geheiratet. Im konkreten Fall trennten die beiden Ehepartner also 18 Jahre.
Altersdiskriminierung gerechtfertigt: Arbeitgeber darf finanzielles Risiko begrenzen
Das BAG stellte fest, dass durch die Altersabstandsklausel zwar eine unmittelbare Benachteiligung wegen Alters gegeben sei. Diese sei aber gerechtfertigt. Dies begründete das Gericht damit, dass der Arbeitgeber, der eine Hinterbliebenenversorgung zusagt, ein legitimes Interesse daran habe, das hiermit verbundene finanzielle Risiko zu begrenzen. Die Altersabstandsklausel sei auch erforderlich und angemessen, da sie die legitimen Interessen der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer, die von der Klausel betroffen sind, nicht übermäßig beeinträchtige.
Kein AGG-Verstoß durch Altersabstandsklausel
Bei einem Altersabstand von mehr als 15 Jahren sei der gemeinsame Lebenszuschnitt der Ehepartner darauf angelegt, dass der Hinterbliebene einen Teil seines Lebens ohne den Versorgungsberechtigten verbringt. Bei einem Altersabstand von mehr als 15 Jahren würden zudem nur solche Ehegatten ausgeschlossen, deren Altersabstand zum Ehepartner den „üblichen Abstand erheblich übersteigt“.
Hinweis: BAG, Urteil vom 20. 02. 2018, Az: 3 AZR 43/17; Vorinstanz: LAG Köln, Urteil vom 31.08. 2016, Az: 11 Sa 81/16 -
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