Urteil

Kündigungsschutz vor Beginn jedes Elternzeitabschnitts


Kündigungsschutz vor Beginn jeder einzelnen Elternzeit

Ein Arbeitgeber durfte einem Arbeitnehmer kurz vor Antritt des zweiten Abschnitts seiner Elternzeit nicht kündigen. Der besondere Kündigungsschutz gilt nicht nur vor dem Beginn der ersten Phase der Elternzeit, sondern auch vor dem Start jedes weiteren Abschnitts, entschied das Landesarbeitsgericht Hamm.

Beschäftigte, die Elternzeit in Anspruch nehmen, haben einen gesetzlichen Kündigungsschutz: Nach § 18 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) darf ein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, nicht kündigen, wobei der Kündigungsschutz - bei einem bis zu drei Jahre alten Kind - frühestens acht Wochen vor Beginn einer Elternzeit beginnt. Nur in Ausnahmefällen kann eine Kündigung für zulässig erklärt werden.

Im vorliegenden Fall ging es um die Wirksamkeit einer Probezeitkündigung und die Frage, ob der Arbeitnehmer, der seine Elternzeit in vier Zeitabschnitte aufgeteilt hatte und vor dem zweiten Abschnitt stand, diesen besonderen Kündigungsschutz in der Elternzeit geltend machen kann.

Der Fall: Probezeitkündigung nach bewilligter Elternzeit

Der Arbeitnehmer war seit Anfang Juli 2024 als Techniker im Tiefbauamt beschäftigt. Kurz nach seinem Arbeitsbeginn, konkret am 23. Juli 2024, beantragte er Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres für die Betreuung und Erziehung seiner Tochter. Diese wollte er in vier zeitlichen Abschnitten wahrnehmen: Der erste Abschnitt begann am 11. Juli 2024 und endete am 10. August 2024. Der zweite Abschnitt sollte am 11. November 2024 beginnen und am 10. Juli 2025 enden. Währenddessen wollte der Arbeitnehmer seine Stunden reduzieren und nur drei Tage die Woche arbeiten. Der dritte und vierte Abschnitt sollte 2025 wahrgenommen werden. Der Arbeitgeber bewilligte den Elternzeitantrag im August 2024. Dann kündigte er dem Arbeitnehmer jedoch Anfang Oktober 2024 - noch in der Probezeit.

Der Arbeitnehmer wehrte sich gegen die Kündigung, da sie seiner Ansicht nach gegen das Kündigungsverbot des § 18 BEEG verstoßen würde. Der besondere Kündigungsschutz nach § 18 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BEEG bestehe vor jedem Elternzeitabschnitt, also acht Wochen vor dem geplanten zweiten Zeitabschnitt seiner Elternzeit und somit bei Zugang der Kündigung.

Der Arbeitgeber war dagegen überzeugt, dass der Kündigungsschutz nach § 18 Abs. 1 S. 2 BEEG nur einmalig ausgelöst wird, wenn die Abschnitte durch den Arbeitnehmer im Rahmen eines Elternzeitverlangens festgelegt würden. Somit habe kein Kündigungsschutz bestanden, als der Arbeitnehmer die Kündigung erhalten habe.

LAG Hamm: Unwirksame Kündigung während der Elternzeit

Wie zuvor das Arbeitsgericht entschied auch das LAG Hamm zugunsten des Arbeitnehmers, dass die Kündigung innerhalb der achtwöchigen Schonfrist vor einer Elternzeit i.S.d. § 18 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BEEG ausgesprochen wurde. Damit war sie nach § 134 BGB nichtig und habe das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst, so das Gericht.

Dies begründete das LAG Hamm mit dem besonderen Kündigungsschutz in der Elternzeit, der dem Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt zustand: Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, nicht kündigen, wobei der Kündigungsschutz jedoch frühestens acht Wochen vor Beginn einer Elternzeit beginnt. Relevant war hier der zweite Abschnitt der Elternzeit, der vom 11. November 2024 bis 10. Juli 2025 durch den Arbeitgeber bewilligt worden war. Dass der Arbeitnehmer für diesen Zeitraum Teilzeit während der Elternzeit beantragt hatte, war unerheblich, stellte das LAG Hamm fest, da nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 BEEG der Kündigungsschutz auch dann gelte, wenn der Arbeitnehmer während der Elternzeit bei demselben Arbeitgeber Teilzeit leistet.

Kündigungsschutz gilt vor Beginn jedes Teilabschnitts einer Elternzeit

Unstreitig erhielt der Arbeitnehmer die Kündigung innerhalb des achtwöchigen Schonzeitraum vor einer geplanten Elternzeit. Fraglich war nur, ob unter dem Beginn der Elternzeit nur der erstmalige Beginn oder der Beginn des jeweiligen Abschnitts zu verstehen ist. Das LAG Hamm kam zu dem Ergebnis, dass der besondere Kündigungsschutz und damit auch der Schonfristzeitraum bei Teilabschnitten der von vornherein festgelegten Elternzeit nicht nur vor Beginn des ersten Abschnitts der Elternzeit Anwendung finden muss, sondern auch vor Beginn des oder der weiteren Zeitabschnitte.

Sinn und Zweck des vorverlagerten Kündigungsschutzes sei es, den Arbeitnehmer davor zu schützen, dass der Arbeitgeber ihm in Ansehung einer anstehenden Elternzeit eine Kündigung ausspricht. Gerade der Arbeitnehmer, der sich zulässigerweise dafür entscheide, seine Elternzeit auf mehrere Zeitabschnitte zu verteilen, stellt dem Gericht zufolge für den Arbeitgeber einen besonders großen Vertretungsaufwand dar. Einen Arbeitnehmer, der Elternzeit nimmt, allein unter den Schutz des § 612a BGB zu stellen, wäre im Anblick des nach § 18 Abs. 1 BEEG ausdrücklich vorverlagerten Kündigungsschutz unbillig und zugleich systemwidrig, teilte das Gericht in seiner Begründung mit.

Hinweis: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 5. November 2025, Az. 11 SLa 394/25


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Schlagworte zum Thema:  Kündigungsschutz , Urteil , Elternzeit
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