Kündigungsschutz vor Beginn jedes Elternzeitabschnitts
Beschäftigte, die Elternzeit in Anspruch nehmen, haben einen gesetzlichen Kündigungsschutz: Nach § 18 Abs. 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) darf ein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, nicht kündigen, wobei der Kündigungsschutz - bei einem bis zu drei Jahre alten Kind - frühestens acht Wochen vor Beginn einer Elternzeit beginnt. Nur in Ausnahmefällen kann eine Kündigung für zulässig erklärt werden.
Im vorliegenden Fall ging es um die Wirksamkeit einer Probezeitkündigung und die Frage, ob der Arbeitnehmer, der seine Elternzeit in vier Zeitabschnitte aufgeteilt hatte und vor dem zweiten Abschnitt stand, diesen besonderen Kündigungsschutz in der Elternzeit geltend machen kann.
Der Fall: Probezeitkündigung nach bewilligter Elternzeit
Der Arbeitnehmer war seit Anfang Juli 2024 als Techniker im Tiefbauamt beschäftigt. Kurz nach seinem Arbeitsbeginn, konkret am 23. Juli 2024, beantragte er Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres für die Betreuung und Erziehung seiner Tochter. Diese wollte er in vier zeitlichen Abschnitten wahrnehmen: Der erste Abschnitt begann am 11. Juli 2024 und endete am 10. August 2024. Der zweite Abschnitt sollte am 11. November 2024 beginnen und am 10. Juli 2025 enden. Währenddessen wollte der Arbeitnehmer seine Stunden reduzieren und nur drei Tage die Woche arbeiten.
Der dritte und vierte Abschnitt sollte 2025 wahrgenommen werden. Der Arbeitgeber bewilligte den Elternzeitantrag im August 2024. Dann kündigte er dem Arbeitnehmer jedoch Anfang Oktober 2024 ohne eine Zulässigkeitserklärung durch die zuständige oberste Landesbehörde - noch in der Probezeit.
Der Arbeitnehmer wehrte sich gegen die Kündigung, da sie seiner Ansicht nach gegen das Kündigungsverbot des § 18 BEEG verstoßen würde. Der besondere Kündigungsschutz nach § 18 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BEEG bestehe vor jedem Elternzeitabschnitt, also acht Wochen vor dem geplanten zweiten Zeitabschnitt seiner Elternzeit und somit bei Zugang der Kündigung.
Der Arbeitgeber war dagegen überzeugt, dass der Kündigungsschutz nach § 18 Abs. 1 S. 2 BEEG nur einmalig ausgelöst wird, wenn die Abschnitte durch den Arbeitnehmer im Rahmen eines Elternzeitverlangens festgelegt würden. Somit habe kein Kündigungsschutz bestanden, als der Arbeitnehmer die Kündigung erhalten habe.
Kündigungsschutz gilt vor Beginn jedes Teilabschnitts einer Elternzeit
Die vorherigen Instanzen haben der Kündigungsschutzklage stattgegeben. Das LAG Hamm kam wie schon das Arbeitsgericht zu dem Ergebnis, dass der besondere Kündigungsschutz nach § 18 Abs. 1 BEEG bei Teilabschnitten der von vornherein festgelegten Elternzeit nicht nur vor Beginn des ersten Abschnitts der Elternzeit Anwendung finden muss, sondern auch vor Beginn des oder der weiteren Zeitabschnitte.
Sinn und Zweck des vorverlagerten Kündigungsschutzes sei es, den Arbeitnehmer davor zu schützen, dass der Arbeitgeber ihm in Ansehung einer anstehenden Elternzeit eine Kündigung ausspricht. Gerade der Arbeitnehmer, der sich zulässigerweise dafür entscheide, seine Elternzeit auf mehrere Zeitabschnitte zu verteilen, stellt dem Gericht zufolge für den Arbeitgeber einen besonders großen Vertretungsaufwand dar. Einen Arbeitnehmer, der Elternzeit nimmt, allein unter den Schutz des § 612a BGB zu stellen, wäre im Anblick des nach § 18 Abs. 1 BEEG ausdrücklich vorverlagerten Kündigungsschutz unbillig und zugleich systemwidrig, teilte das Gericht in seiner Begründung mit.
BAG: Unwirksame Kündigung während der Elternzeit
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) bestätigte das Urteil. Zugunsten des Arbeitnehmers entschied es, dass die Kündigung gemäß § 134 BGB iVm. § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BEEG unwirksam war.
Dies begründete das Bundesarbeitsgericht mit dem besonderen Kündigungsschutz des § 18 Abs. 1 BEEG in der Elternzeit, der dem Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt zustand. Der Arbeitgeber darf danach Arbeitnehmenden, die (wirksam) Elternzeit verlangen, das Arbeitsverhältnis nicht kündigen. Dieser Kündigungsschutz beginnt grundsätzlich – bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes – mit dem Verlangen der Elternzeit, frühestens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit (sogenannte Vorwirkung). Relevant war hier der zweite Abschnitt der Elternzeit, der vom 11. November 2024 bis 10. Juli 2025 durch den Arbeitgeber bewilligt worden war. Dieser Zeitabschnitt lag noch innerhalb der Probezeit des Arbeitnehmers, was für besonderen Kündigungsschutz jedoch unerheblich war.
Eine Ausnahme von diesem Kündigungsschutz - beispielsweise während der sechsmonatigen Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG - kennt das BEEG nicht, stellte das BAG fest. Unproblematisch war für die obersten Arbeitsrichter zudem, dass der Arbeitnehmer seine Elternzeit in Zeitabschnitte aufgeteilt und dies in einem einzigen Schreiben beantragt hatte. Nach § 16 Abs. 1 Satz 6 BEEG kann jeder Elternteil die Elternzeit auf mehrere Zeitabschnitte verteilen. Damit wird den Beschäftigten die Möglichkeit eingeräumt, mehrmals Elternzeit – in Zeitabschnitten – zu verlangen. Aus dem Wortlaut des § 18 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1 BEEG folgte für das BAG, dass der vorwirkende Kündigungsschutz bei jedem dieser Elternzeitverlangen eingreift.
Dies entspreche auch dem Gesetzeszweck, den in § 18 Abs. 1 Satz 3 BEEG geregelten Kündigungsschutz während der Elternzeit nicht leerlaufen zu lassen, indem der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis bereits kurz vor Beginn der Elternzeit beenden kann. Unerheblich sei zudem nach dem Wortlaut der Norm, ob der Arbeitnehmer jeweils ein Verlangen vor jedem Elternzeitabschnitt anbringt oder – wie im Streitfall – in einem Schreiben Elternzeit für mehrere Zeitabschnitte verlangt.
Hinweis: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Juni 2026, Az. 2 AZR 213/25; Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 5. November 2025, Az. 11 SLa 394/25
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