Rz. 339

Das Haager Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen vom 2.10.1973[444] (HUnthVÜ) – das nach Inkrafttreten des HUntVollstrÜbK 2007 (siehe Rdn 265 ff.) nur noch im Verhältnis zu den Staaten weiter gilt, die nur dieses (d.h. das HUntVÜ 1973 und noch nicht das HUntVollstrÜbK 2003) ratifiziert haben und nicht EU-Mitgliedstaat sind[445] – ist nach seinem Art. 1 anzuwenden auf Entscheidungen über Unterhaltspflichten aus Beziehungen der Familie, Verwandtschaft, Ehe oder Schwägerschaft, einschließlich der Unterhaltspflicht gegenüber einem nichtehelichen Kind (d.h. auf alle Formen des Familienunterhalts), die von Gerichten oder Verwaltungsbehörden eines Vertragsstaates erlassen worden sind, entweder

zwischen einem Unterhaltsberechtigten und einem Unterhaltsverpflichteten oder
zwischen einem Unterhaltsverpflichteten und einer – öffentliche Aufgaben wahrnehmenden – Einrichtung, die die Erstattung der einem Unterhaltsberechtigten erbrachten Leistung verlangt.
 

Rz. 340

Das Übereinkommen ist auch anzuwenden auf Vergleiche auf diesem Gebiet,[446] die vor diesen Behörden und zwischen diesen Personen geschlossen worden sind. Es ist nach Art. 2 HUnthVÜ auch auf Entscheidungen und Vergleiche ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung anzuwenden, ebenso wie auf Entscheidungen oder Vergleiche, durch die eine frühere Entscheidung oder ein früherer Vergleich geändert worden ist, selbst wenn diese Entscheidung oder dieser Vergleich aus einem Nichtvertragsstaat stammt. Das HUnthVÜ ist ohne Rücksicht darauf, ob der Unterhaltsanspruch international oder innerstaatlich ist, und unabhängig von der Staatsangehörigkeit oder dem gewöhnlichen Aufenthalt der Parteien anzuwenden. Betrifft die Entscheidung oder der Vergleich nicht nur die Unterhaltspflicht, so bleibt nach Art. 3 HUnthVÜ die Wirkung des Übereinkommens auf die Unterhaltspflicht beschränkt.

[444] BGBl 1986 II, 826.
[445] Bamberger/Roth/Heiderhoff (3. Aufl. 2012), Art. 18 EGBGB Rn 145.
[446] A.A. Bamberger/Roth/Heiderhoff (3. Aufl. 2012), Art. 18 EGBGB Rn 145 unter Bezugnahme auf OLG Dresden NJW-RR 2007, 82: "gilt aber grundsätzlich nicht für Vergleiche". Vgl. auch Looschelders/Boos, FamRZ 2006, 374, 380 f.

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