Rz. 265
Im Jahre 2007 wurde – parallel zum HUntProt 2007 (siehe Rdn 279 ff.) hinsichtlich des Verfahrensrechts – das "Übereinkommen über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen" vom 23.11.2007 (fortan: Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen 2007 – fortan: HUntVollstrÜbk) geschlossen, das im Unterschied zur EU-UnterhaltsVO (siehe Rdn 199 ff.) die Zuständigkeitsregeln nicht vereinheitlicht, sondern sich vor allem auf die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltstiteln beschränkt.
Rz. 266
Ziel des HUntVollstrÜbk ist nach dessen Art. 1, die wirksame internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen sicherzustellen, insbesondere dadurch, dass
▪ | ein umfassendes System der Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Vertragsstaaten geschaffen wird (lit. a), |
▪ | die Möglichkeit eingeführt wird, Anträge zu stellen, um Unterhaltsentscheidungen herbeizuführen (lit. b), |
▪ | die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen sichergestellt wird (lit. c) und |
▪ | wirksame Maßnahmen im Hinblick auf die zügige Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen gefördert werden (lit. d). |
Rz. 267
Vorbehaltlich der Bestimmungen des HUntVollstrÜbk richten sich die Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren gemäß dessen Art. 23 nach dem Recht des Vollstreckungsstaates. Bei der Auslegung dieses Übereinkommens ist nach Art. 53 HUntVollstrÜbk seinem internationalen Charakter und der Notwendigkeit, seine einheitliche Anwendung zu fördern, Rechnung zu tragen.
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