Rz. 31

Mit der Eheschließung entsteht die Pflicht der Ehegatten, gemeinsam für den Unterhalt der Familie zu sorgen. Die Pflicht dauert bis zur Auflösung der Ehe durch Tod oder durch ein rechtskräftiges Scheidungsurteil und ist in Art. 163 f. ZGB verankert. Die angemessene Entschädigung für die Mitarbeit eines Ehegatten im Beruf oder Gewerbe des anderen (Art. 165 ZGB) geht über den Rahmen der eigentlichen Unterhaltspflicht hinaus.[48] Die Unterhaltspflicht zwischen geschiedenen Ehegatten (sog. nachehelicher Unterhalt) richtet sich nach Art. 125 ff. ZGB.

 

Rz. 32

Können sich die Ehegatten während des Zusammenlebens nicht über ihren an den Familienunterhalt zu leistenden Anteil einigen, setzt das Eheschutzgericht auf Begehren eines Ehegatten die nach Art. 163 f. ZGB geschuldeten Geldbeiträge fest (Art. 173 ZGB). Praktisch relevanter ist freilich deren richterliche Festsetzung im Falle der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). In beiden Fällen können Geldbeiträge für die Zukunft und rückwirkend für das Jahr vor Einreichung des Begehrens zugesprochen werden.[49] Angesichts des unterschiedlichen rechtlichen Schicksals der Ehegatten- und Kinderrenten ist darauf zu achten, dass die Unterhaltsbeiträge einzeln ausgeschieden werden.[50]

[48] Vgl. Hausheer/Brunner in: Hausheer/Spycher/Brunner/Gloor/Bähler/Kieser, Handbuch des Unterhaltsrechts, Rn 03.194 Fn 199.
[49] Art. 173 Abs. 3 ZGB; BGE 115 II, 201, 204.
[50] Vgl. BGE 129 III, 417, 419 f.

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