Rz. 114

Eltern sind gegenüber einem Kind, das sich nicht selbst unterhalten kann, zu Unterhaltsleistungen verpflichtet, es sei denn, die Einkünfte aus dem Vermögen des Kindes[109] reichen zur Deckung der Kosten für seinen Unterhalt und seine Erziehung aus (privilegierter Kindesunterhalt; Art. 133 § 1 FVGB). Ist das Kind grds. in der Lage, sich selbst zu unterhalten, so besteht ein Unterhaltsanspruch der Eltern, wie bei anderen Verwandten, wenn das Kind in Not gerät (einfacher Kindesunterhalt; Art. 133 § 2 FVGB). Gegenüber einem volljährigen Kind können die Eltern die Unterhaltszahlungen verweigern, wenn diese mit einer zu großen Belastung verbunden sind oder wenn das Kind keine Bemühungen, sich selbstständig zu unterhalten, unternimmt (Art. 133 § 3 FVGB).

 

Rz. 115

Die Dauer der Unterhaltspflicht regelt das Gesetz nicht. Auch nach Erreichen der Volljährigkeit besteht die Unterhaltspflicht, wenn das Kind zur Schule geht oder an einer Hochschule studiert. Der Umfang der Unterhaltspflicht hängt von den gerechtfertigten Bedürfnissen des Berechtigten und den Erwerbs- und Vermögensmöglichkeiten des Verpflichteten ab (Art. 135 § 1 FVGB). Die Kinder haben Anspruch auf den gleichen Vermögensstandard wie die Eltern. Eine prozentuale Festsetzung der Höhe des Unterhalts ist gesetzlich nicht vorgegeben. Sie ist möglich, wird aber nicht praktiziert. Die Erfüllung der Unterhaltspflicht kann auch ganz oder teilweise durch persönliche Sorge und Erziehung erfolgen (Art. 135 § 2 FVGB). Kindergeld ist bei der Unterhaltsbemessung nicht zu berücksichtigen, kann jedoch den Umfang der Bedürfnisse des Kindes beeinflussen. Beim einfachen Unterhalt nach Art. 133 § 2 FVGB hat das Kind nur einen Anspruch auf Befriedigung der gewöhnlichen gerechtfertigten Bedürfnisse, des elementaren Lebensbedarfs. Der Unterhaltsanspruch setzt weiterhin voraus, dass der Verpflichtete leistungsfähig ist.[110]

[109] Darunter fallen auch sonstige Einkünfte des Kindes, wie z.B. eine sozialversicherungsrechtliche Hinterbliebenenrente oder eine zivilrechtliche Entschädigungsrente, ein Stipendium u. dgl.
[110] Zum Problem der Selbstbehaltsätze siehe Rdn 104 und OLG Stuttgart vom 14.2.2006 – 17 UF 247/05.

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