Rz. 26

Jeder der Ehegatten trägt nach § 690 BGB zu den Bedürfnissen des Familienlebens und der häuslichen Gemeinschaft nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen und nach seinen Fähigkeiten und Möglichkeiten bei, so dass die Lebensgrundlage aller Familienmitglieder grundsätzlich vergleichbar ist. Die Erbringung der Vermögensleistungen hat dieselbe Bedeutung wie die persönliche Fürsorge für die Familie und ihre Mitglieder. Daneben trifft die Ehegatten gem. § 697 Abs. 1 BGB eine wechselseitige Unterhaltspflicht, die mit Auflösung der Ehe oder Tod eines Ehegatten endet. Die Unterhaltspflicht geht somit nicht auf die Erben des Verpflichteten über. Eine Unterscheidung zwischen Familienunterhalt und Trennungsunterhalt kennt das tschechische Recht nicht. Die eheliche Unterhaltspflicht besteht bis zur Rechtskraft der Scheidung. Kommt ein Ehegatte seiner Unterhaltspflicht nicht nach, wird auf Antrag des unterhaltsberechtigten Ehegatten der Umfang des zu leistenden Unterhalts vom Gericht bestimmt. Während der geschiedene Ehegatte lediglich einen Anspruch auf einen angemessenen Unterhalt hat, bestimmt sich das Maß des Unterhalts während bestehender Ehe nach den ehelichen Lebensverhältnissen, wobei die Versorgung des gemeinsamen Haushalts zu berücksichtigen ist. Obwohl der Unterhalt vom Gericht zugesprochen wird, muss der unterhaltsberechtigte Ehegatte den gewünschten Unterhaltsbetrag in der Klageschrift genau beziffern. Bei der Entscheidung über die Höhe des Unterhalts hat das Gericht einerseits die Bedürfnisse des Berechtigten, andererseits die Fähigkeiten, die Möglichkeiten und die Vermögensverhältnisse des Verpflichteten zu berücksichtigen (§ 697 Abs. 2 BGB). Ferner prüfen die Gerichte i.d.R., ob die Gewährung des Unterhalts nicht gegen die guten Sitten verstößt. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn ein Ehegatte den gemeinsamen Haushalt verlässt, um mit einem neuen Partner eine neue Lebensgemeinschaft einzugehen.

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