Rz. 49

Aus Art. 212 CC (secours) und Art. 214 CC (contribution aux charges du mariage) wird die gegenseitige Unterhaltspflicht der Ehegatten abgeleitet. Die frühere Unterscheidung und im Einzelfall schwierige Abgrenzung zwischen den beiden Vorschriften wird heute immer mehr zugunsten eines einheitlichen Unterhaltstatbestandes aufgegeben.[26]

 

Rz. 50

Beide Ehegatten sind verpflichtet, die zum Leben erforderlichen Mittel zu beschaffen. Dies kann auch dadurch geschehen, dass ein Ehegatte berufstätig ist und der andere im Gegenzug den Haushalt führt. Die Regelung der internen Verteilung der Haushaltslasten erfolgt i.Ü. gem. Art. 214 CC in erster Linie durch Vereinbarung,[27] hilfsweise gilt das Leistungsfähigkeitsprinzip. Die Unterhaltspflicht setzt Leistungsfähigkeit voraus; fehlt diese bei einem Ehegatten, z.B. weil er nicht berufstätig ist, so hat dies der andere auszugleichen.

 

Rz. 51

Auch der bei noch bestehender Ehe zu leistende Trennungsunterhalt folgt aus den vorgenannten Regelungen (siehe Rdn 49 f.). Einen besonderen Trennungsunterhalt regelt der Code Civil nicht. Im Falle der Trennung (séparation de fait)[28] wandelt sich mangels Bestehens einer Lebensgemeinschaft die Verpflichtung, zum gemeinsamen Leben beizutragen bzw. den anderen Ehegatten finanziell zu unterstützen, ggf. in die Verpflichtung zur Zahlung einer Unterhaltsrente um.[29] Dabei gibt es keine Tabellen oder Richtlinien über die Höhe des Unterhalts; dieser wird vielmehr im Einzelfall unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse ermittelt.

 

Rz. 52

Kommt ein Ehegatte seinen Unterhaltspflichten nicht nach, kann der andere nach Art. 1070 ff. Code de procédure civile (CPC) den Unterhalt gerichtlich festsetzen lassen. Nach Art. L 213–3 Abs. 2 Nr. 3 lit. a) Code de l’organisation judiciaire ist das Tribunal judiciaire zuständig, das durch einen Familienrichter als Einzelrichter entscheidet (juge aux affaires familiales). Örtlich zuständig ist nach Art. 46 CPC der Familienrichter entweder am Wohnort des Schuldners oder der Familienrichter am Wohnort des Gläubigers. Unterhaltsurteile sind nach Art. 1074–1 Abs. 2 CPC kraft Gesetzes vorläufig vollstreckbar.

[26] Courbe/Gouttenoire, Droit de la famille, Nr. 387; siehe auch Cornu, Droit civile, La famille, Nr. 35.
[27] Bei der betreffenden Vereinbarung handelt es sich nicht notwendig um einen notariellen Ehevertrag, die Vereinbarung kann vielmehr auch privatschriftlich geschlossen werden, vgl. Cass.civ. 1re, 3.2.1987, Bull.Civ. I, Nr. 41.
[28] Zur Unterscheidung der séparation de fait von der gerichtlich ausgesprochenen Trennung von Tisch und Bett (séparation de corps) siehe Rdn 240 ff.
[29] Courbe/Gouttenoire, Droit de la famille, Nr. 356, 391; Voirin/Goubeaux, Bd. 1, Nr. 267.

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