Rz. 181

Stirbt der Unterhaltsverpflichtete, geht die Unterhaltspflicht auf die Erben über (§ 78 Abs. 1 EheG). Der Berechtigte muss sich aber in seinen Anspruch alles einrechnen lassen, was er durch öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Leistung erhält; etwa auch eine Witwen- bzw. Witwerpension.[292] Überdies können die Erben, wenn sie unzumutbar belastet wären oder die Ertragsfähigkeit der Verlassenschaft nicht ausreichend ist, eine Herabsetzung der Unterhaltspflicht nach Billigkeit verlangen (§ 78 Abs. 2 EheG). Die Unterhaltspflicht erlischt allerdings gänzlich, wenn der Unterhalt vom Verstorbenen nur aufgrund des § 68 EheG (Beitragspflicht bei gleichteiligem Verschulden, siehe Rdn 165) geleistet worden ist (§ 78 Abs. 3 EheG).

[292] Das wird mit einer Analogie zu § 747 ABGB begründet: Zankl/Mondel in: Schwimann/Kodek, II, § 78 EheG Rn 8 m.w.N.

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