Rz. 117

Über den Kindesunterhalt können die Ehegatten nicht zu Lasten des Kindes verfügen. Einen (Teil-)Verzicht auf künftigen Kindesunterhalt lässt das Gesetz i.Ü. ohnehin nicht zu (§ 1614 Abs. 1 BGB). In der Praxis wird aber häufig in Konkretisierung der gesetzlichen Unterhaltspflicht eine Zahlungsvereinbarung (oft im Wege eines Vertrages zugunsten des Kindes, § 328 BGB) getroffen und diesbezüglich in notarieller Urkunde ein vollstreckbarer Titel geschaffen (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO). Freistellungsvereinbarungen, wonach die gesetzliche Unterhaltspflicht eines Ehegatten gegenüber dem Kind zwar unberührt bleibt, der andere Ehegatte sich aber im Innenverhältnis verpflichtet, diese Unterhaltspflicht zu tragen, sind zwar nach dem Gesetz an sich möglich, aber mit Rücksicht auf die neuen Maßstäbe der Ehevertragsfreiheit (siehe hierzu Rdn 107 ff.) oft problematisch.

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