Rz. 94

Vertragliche Vereinbarungen hinsichtlich der Ausgestaltung der nachehelichen Unterhaltspflicht sind zulässig. Die Vereinbarung ist wiederum aufschiebend bedingt durch die Scheidung. Ändern sich die Verhältnisse wesentlich, kann die Vereinbarung auf Antrag gerichtlich abgeändert werden (§ 923 Abs. 1 BGB). Die Regelung des Unterhalts ist jedoch keine unabdingbare Voraussetzung für eine einvernehmliche Scheidung, sie kann auch nach der Scheidung erfolgen.[66] Die Vereinbarung ist formfrei möglich. Die Ehegatten können jedoch durch schriftlichen Vertrag vereinbaren, dass der berechtigte Ehegatte durch Zahlung eines einmaligen Geldbetrages abgefunden wird. Die Unterhaltspflicht erlischt in diesem Fall durch die Leistung der Abfindung (§ 761 Abs. 1 BGB). Eine solche Vereinbarung kommt in der Praxis häufig bei einvernehmlichen Scheidungen vor. Soweit ersichtlich, ist die Frage der Treu- oder Sittenwidrigkeit einer solchen Abfindungsvereinbarung für den Fall, dass der verzichtende Ehegatte später nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten, und auf öffentliche Leistungen angewiesen ist, noch nicht diskutiert worden. Ein Anspruch auf Abfindung der Unterhaltspflicht besteht nicht. Wird die Vereinbarung über den Unterhalt oder über die Abfindung des Unterhalts im Rahmen einer einvernehmlichen Scheidung geschlossen, müssen die Unterschriften öffentlich beglaubigt werden.

[66] Hrušáková, in: Hrušáková/Králíčková/Westphalová a kolektiv (Hrsg.), Občanský zákoník, komentář, Bd. II, 1. Aufl., Praha 2014, S. 459.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge