Rz. 20

Zu den wichtigsten Folgen der Ehe zählt die Pflicht der Ehegatten, ihre Familie angemessen zu unterhalten. Hierbei differenziert das Gesetz zwischen der Unterhaltspflicht während bestehender Ehe (§§ 13601361 BGB) und der Unterhaltspflicht nach der Ehescheidung (§§ 1569 ff. BGB; siehe Rdn 83 ff.). Während bestehender Ehe wird wiederum danach unterschieden, ob die Ehegatten in häuslicher Gemeinschaft (§§ 13601360b BGB; siehe Rdn 21) oder getrennt leben (§ 1361 BGB; siehe Rdn 22). Der Familien-, Trennungs- und der nacheheliche Unterhalt haben verschiedene Streitgegenstände. Der Anspruch auf Familienunterhalt erlischt mit der Trennung, der Trennungsunterhalt mit rechtskräftiger Ehescheidung.[23]

[23] Palandt/Brudermüller, Einf. vor § 1569 BGB Rn 6.

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