Rz. 83

Nach der Ehescheidung gilt an sich der Grundsatz der Eigenverantwortung. Es obliegt nach der gesetzlichen Konzeption jedem Ehegatten, seinen Unterhalt aus eigenen Einkünften oder eigenem Vermögen zu bestreiten. Dies ist dem geschiedenen Ehegatten allerdings in vielen Fällen nicht möglich oder nicht zumutbar, so etwa bei der Betreuung gemeinschaftlicher Kinder. Dann wirkt die eheliche Verantwortung füreinander (§ 1353 Abs. 1 S. 2 BGB) auch über die Ehescheidung hinaus. Für diese nacheheliche Mitverantwortung genügt aber die Bedürftigkeit des anderen Ehegatten nicht. Voraussetzung eines nachehelichen Unterhaltsanspruchs ist vielmehr stets, dass einer der gesetzlich normierten Unterhaltstatbestände erfüllt ist, welche die Unmöglichkeit bzw. die Unzumutbarkeit der eigenen Unterhaltsbestreitung näher umschreiben. Umgekehrt genügt die Erfüllung eines Unterhaltstatbestandes als solche nicht für das Entstehen eines Unterhaltsanspruchs. Es kommt vielmehr weiter darauf an, ob der Bedarf, die Bedürftigkeit und die Leistungsfähigkeit zu bejahen sind. Schließlich darf kein Grund für einen Unterhaltsausschluss bzw. eine Unterhaltsbegrenzung bestehen.

 

Rz. 84

Zum 1.1.2008 ist eine umfassende Reform des Unterhaltsrechts in Kraft getreten, welche den Grundsatz der Eigenverantwortung stärker betont. Dies zeigt sich vor allem durch die Betonung der Erwerbsobliegenheit (§§ 1569, 1574 Abs. 1 BGB) und durch die eingeführten Begrenzungen und Befristungen (§ 1578b BGB). Durch die Reform sind sowohl die Dauer als auch die Höhe von Unterhaltsansprüchen teilweise erheblich eingeschränkt worden. Die Umsetzung der Reform durch die Gerichte dauert noch an.

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