Rz. 39

Mit der Eheschließung schulden die Ehegatten einander Treue, Hilfe und Beistand. Sie sind verpflichtet, einander "das Nötige" zu verschaffen (Art. 1:81 BW). Die Kosten der Haushaltsführung, einschließlich der Kosten für Pflege und Erziehung der Kinder, fallen zu Lasten des Einkommens der Ehegatten (Art. 1:84 BW). Die Unterhaltspflicht gründet in der Lebensgemeinschaft, die durch die Ehe entsteht; die Unterhaltsverpflichtung zwischen den Ehegatten wirkt nach Auflösung der Ehe fort. Erwähnenswert ist, dass die Pflicht zum Zusammenwohnen während der Ehe (Art. 1:83 BW alt) zum 22.6.2001 weggefallen ist.[33]

[33] Gesetz vom 31.5.2001 (Rechten en plichten echtgenoten en geregistreerde partners), Stb. 2001, 275; in Kraft getreten am 22.6.2001.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge