Rz. 107
Grundsätzlich besteht die Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt ohne zeitliche Einschränkung.[97] Davon besteht jedoch eine Ausnahme: Der einfache Unterhaltsanspruch gegen den Ehegatten, der nicht für alleinschuldig an der Zerrüttung der Ehe befunden wurde, erlischt nach Ablauf von fünf Jahren nach Rechtskraft des Scheidungsurteils (Art. 60 § 3 S. 2 FVGB). Das Gericht kann unter Berücksichtigung außerordentlicher Umstände die Frist – auf bestimmte oder unbestimmte Zeit – verlängern. Die außerordentlichen Umstände können sowohl in der Person des Berechtigten als auch in der Person des Verpflichteten begründet sein.[98] Solche Umstände müssen innerhalb von fünf Jahren ab Scheidung entstehen; den Anspruch auf Verlängerung kann man auch nach Ablauf dieser Frist geltend machen.[99] Eine Verlängerung über die fünf Jahre hinaus ist auch durch Vertrag zulässig.[100] Der Unterhaltsanspruch erlischt, sobald der Berechtigte eine neue Ehe eingeht (Art. 60 § 3 S. 1 FVGB). Wird die neue Ehe geschieden, so lebt der Unterhaltsanspruch aus der ersten Ehe nicht wieder auf. Mit dem Tod des Berechtigten oder Verpflichteten erlischt ebenfalls die Unterhaltspflicht.
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