Tatbestand

Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt.

Die 1942 geborene Klägerin und der 1929 geborene Beklagte, schlossen am 03.09.1988 in die kinderlos gebliebene Ehe. Die Klägerin besitzt die ..., der Beklagte die deutsche Staatsangehörigkeit. Am 10.09.1988 reiste der Beklagte von ... in die Bundesrepublik ein. Ihren ursprünglichen Plan, dass die Klägerin nachfolgen solle, setzten, die Parteien nicht um.

Bereits im August 1989 machte der Beklagte ein Scheidungsverfahren beim AG Gelsenkirchen anhängig, das die Ehe durch Urteil vom 18.09.1990 - rechtskräftig seit demselben Tage unter Anwendung ... Rechts geschieden hat. Ein Ausspruch zum Verschulden eines Ehegatten an der Zerrüttung der Ehe enthält das Urteil im Tenor nicht (- 29 F 173/89 - AG Gelsenkirchen).

Die in ... lebende Klägerin bezog bis zum 31.08.1989 eine Invalidenrente, die aufgrund des Beschlusses der Kommission vom 02.08.1989 eingestellt wurde. Seit September 1989 bezieht die Klägerin für sich und ihren Sohn aus erster Ehe eine Familienrente, die höher als die damals bezogene Invalidenrente ist.

Der Beklagte wurde durch Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 03.12.1992 (- 29 F 249/90 - AG Gelsenkirchen) zur Zahlung von Trennungsunterhalt sowie von nachehelichem Unterhalt für die Zeit vom 18.09.1990 bis längstens zum 18.09.1995 verurteilt, und zwar zuletzt in monatlicher Höhe von 375,53 DM. Das Amtsgericht hat den Anspruch auf Art. 60 § 1 poln. FVGB gestützt und zeitlich befristet, da die Ehe der Parteien ohne Schuldausspruch geschieden worden war. Der Beklagte hat Berufung gegen dieses Urteil eingelegt, diese jedoch nach PKH-Verweigerung durch den Senat zurückgenommen (8 UF 105/93).

Die Klägerin hat in der Folgezeit versucht, den im Scheidungsurteil nicht enthaltenen Schuldausspruch nachzuholen. Das Amtsgericht Gelsenkirchen hat in dem Verfahren - 29 F 141/97 - durch Beschluss vom. 10.11.1997 die von der Klägerin nachgesuchte Prozesskostenhilfe für einen entsprechenden Feststellungsantrag (Feststellung der Alleinschuld des Beklagten) zurückgewiesen.

Der Senat hat im Beschwerdeverfahren (8 WF 524/97) diese Entscheidung am 04.02.1998 bestätigt.

Im vorliegenden Verfahren hat die Klägerin die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung nachehelichen Unterhalts auch über den 18.09.1995 hinaus beantragt.

Nach Art. 60 § 3 poln. FVGB sei eine Verlängerung der Unterhaltspflicht über die 5-Jahres-Frist hinaus bei Vorliegen außerordentlicher Umstände möglich. Der Wegfall ihrer Invalidenrente sei ebenso ein derartiger Umstand wie ihr sich stets verschlechternder Gesundheitszustand, der unter anderem auf Degenerationserscheinungen der Wirbelsäule und auf den Folgen von vier durchgeführten internistischen Operationen beruhe.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie ab dem 29.09.1995 Unterhalt in Höhe von 375,53 DM monatlich zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Auffassung vertreten, aufgrund der kurzen Ehedauer könne auch ein sich weiter verschlechternder Gesundheitszustand der Klägerin nicht als außerordentlicher Umstand im Sinne des Gesetzes angesehen werden.

Das Amtsgericht hat Beweis erhoben durch die Einholung eines Rechtsgutachtens zu der Frage, ob die von der Klägerin geltend gemachte fortdauernde Erkrankung als außerordentlicher Umstand im Sinne des Art. 60 § 3 poln. FVGB angesehen werden könne und ob und in welchem Maße sich die Tatsache der kurzen Ehedauer hierauf auswirke. Auf das von ... am 21.10.1996 erstellte Gutachten (Bl. 66 ff. d. A.) wird Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Eine Verlängerung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin komme nicht in Betracht. Ihr Unterhaltsanspruch aus Art. 60 1 poln. FVGB sei nach fünf Jahren erloschen, ein Anspruch aus § 2 (Unterhalt wegen Verschulden) scheide aus, weil das Verschulden im Scheidungsurteil nicht festgestellt sei. Eine Verlängerung des Unterhaltsanspruchs nach Art. 60 3 poln. FVGB sei abzulehnen, da außerordentliche Umstände im Sinne dieser Vorschrift nicht vorlägen. Die fortdauernde Erkrankung der Klägerin sei nicht als solche anzusehen. Zwar könne grundsätzlich eine fortdauernde Erkrankung als außerordentlicher Umstand anzusehen sein. Dies komme aber nicht in Betracht, wenn, wie hier, die Ehe von kurzer Dauer gewesen sei, wie in dem eingeholten Rechtsgutachten im Einzelnen dargelegt. Als außerordentlicher Umstand scheide auch das mit der Übersiedlung des Beklagten in die Bundesrepublik verbundene "Rentenwunder" aus.

Hiergegen hat sich die Klägerin mit der vorliegenden Berufung gewendet, die sie am 10.0741998 eingelegt und nach Fristverlängerung bis zum 10.09.1998 am selben Tag begründet hat.

Sie verfolgt ihr erstinstanzliches Begehren weiter und vertritt die Auffassung, das Amtsgericht verkenne die Auswirkungen des Art. 57 § 2 poln. FVGB über die Bedeutung des Schuldausspruchs im Scheidungsurteil. Die Ehe der Parteien sei eindeutig durch das Verhalten des Beklagten zerrüttet worden. Zu ihrem ursprünglich gemeinsam geplanten Na...

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