Rz. 81

Der Unterhaltsanspruch besteht ferner nur dann, wenn dies im Einklang mit den guten Sitten steht (§ 2 Abs. 3 BGB). Dies wird z.B. dann verneint, wenn ein Ehegatte durch sein Verhalten überwiegend die Zerrüttung der Ehe verursacht hat, etwa weil er die Familie verlassen hat und eine neue Partnerschaft eingegangen ist, oder wenn der berechtigte Ehegatte durch eigenes Verschulden aus seinem Arbeitsverhältnis entlassen worden ist oder einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Beschäftigung nicht nachgeht.

 

Rz. 82

Solange die Voraussetzungen bestehen, ist die Unterhaltspflicht zeitlich unbegrenzt. Sie endet kraft Gesetzes, wenn der berechtigte Ehegatte eine neue Ehe eingeht oder der verpflichtete Ehegatte stirbt (§ 763 BGB). Die Unterhaltspflicht erlischt ferner, wenn die Ehegatten durch schriftlichen Vertrag die Zahlung einer einmaligen Abfindung vereinbaren (§ 761 BGB).

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