Rz. 86

Die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren Kindern richtet sich nach den §§ 915 ff. BGB und ist unabhängig von einer Heirat der Eltern oder von der Zahlung eines etwaigen Ehegattenunterhalts. Beide Elternteile haben einen Unterhaltsbeitrag entsprechend ihren Fähigkeiten, Möglichkeiten und Vermögensverhältnissen zu leisten. Der Betrag muss in jedem Einzelfall konkret ermittelt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass jedes Kind Anspruch darauf hat, den Lebensstandard seiner Eltern zu teilen. Der Unterhalt ist grds. in monatlichen Geldbeträgen zu erbringen. Möglich ist jedoch auch das Erbringen durch Naturalleistung. Daher hat das Gericht bei der Festlegung der Höhe des Unterhalts zu berücksichtigen, welcher Elternteil in welchem Umfang Naturalunterhalt durch persönliche Pflege des Kindes erbringt. Der Anteil des Naturalunterhalts muss vom Gericht konkret ermittelt werden. In der Regel deckt die Erbringung des Naturalunterhalts im Kleinkindalter die Unterhaltspflicht voll ab. Dieser Anteil nimmt mit zunehmendem Alter des Kindes ab. Vor Durchführung des Scheidungsverfahren muss im Vorfeld neben der Ausübung der elterlichen Sorge (siehe Rdn 55) auch der Kindesunterhalt für die Zeit nach der Scheidung durch Vereinbarung der Eltern oder durch eine gesonderte gerichtliche Entscheidung geklärt werden (§ 755 Abs. 3 BGB).

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