Fachbeiträge & Kommentare zu Insolvenzverwalter

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / A. Inanspruchnahme des Leistungsempfängers

Rn. 63 Stand: EL 160 – ET: 10/2022 Gemäß § 48a Abs 3 S 1 EStG haftet der Leistungsempfänger für einen nicht oder zu niedrig abgeführten Abzugsbetrag (kritisch: Diebold, DStR 2002, 1336). Zum Begriff des Leistungsempfängers s § 48 Rn 66ff (Wienbergen). Der Abzugsbetrag ist "nicht" oder "zu niedrig" abgeführt, wenn er nicht dem gesetzlich angeordneten Einbehalt gemäß § 48 Abs 1...mehr

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zfs 10/2022, Verzicht des M... / Sachverhalt

Die Schuldnerin war die Holding eines weltweit agierenden Photovoltaik-Konzerns. Dieser Konzern finanzierte sich maßgeblich mit der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, die teilweise von der Schuldnerin selbst, zum anderen Teil auch von den Tochtergesellschaften der Schuldnerin ausgegeben wurden. Dabei übernahm die Schuldnerin für diese Wandelschuldverschreibungen gegenü...mehr

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ZErb 10/2022, Nachsteuerpfl... / II. Anwendungsbereich des § 13 Abs. 6 Nr. 4 S. 2 ErbStG

§ 13 Abs. 6 ErbStG soll seinem Regelungszweck nach die wesentlichen Betriebsgrundlagen einer Kapitalgesellschaft erhalten und die Übertragung von Vermögen der Gesellschaft in das Privatvermögen der Gesellschafter verhindern.[3] Die Regelung ist daher eng auszulegen. Tatsächlich führt ein Insolvenzverfahren nicht in jedem Fall zu einer Zerschlagung des Unternehmens und damit ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Antragstellung

Rn. 17 Stand: EL 160 – ET: 10/2022 Der Antrag auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung gemäß § 48b Abs 1 S 1 EStG ist durch den Leistenden zu stellen (zum Begriff des Leistenden s § 48 Rn 84ff (Wienbergen)). Der Leistungsempfänger ist nicht antragsberechtigt (zum Begriff des Leistungsempfängers s § 48 Rn 66ff (Wienbergen)). Ist eine PersGes oder KapGes Leistender, ist s...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Verwaltungsbeirat: Eignung I / 5 Hinweis

Problemüberblick In der Entscheidung geht es um die Frage, welche Personen als Verwaltungsbeirat geeignet sind. Allgemeine Eignung Nach bislang h. M. ist notwendig, aber ausreichend, dass der Bestellte die dem Verwaltungsbeirat auferlegten Pflichten im Wesentlichen erfüllen könne. Besondere Anforderungen an die Kenntnisse eines Kandidaten über die Befugnisse des Verwaltungsbeir...mehr

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Wege aus der Krise / 7.2.5.3 Bestätigung

Eine Anfechtung scheidet aber auch dann aus, wenn der eigentlich anfechtbare Mietvertrag vom Vermieter bestätigt wird (§ 144 Abs. 1 BGB). Eine derartige Bestätigung liegt dann vor, wenn der Vermieter in Kenntnis des Anfechtungsgrundes dem Mieter gegenüber zum Ausdruck bringt, dennoch an dem Mietverhältnis festzuhalten. Die Annahme einer Bestätigung des grundsätzlich anfechtb...mehr

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Wege aus der Krise / 6.8 Abmahnungsberechtigter

Abmahnungsberechtigt ist nur der Vermieter oder der von ihm hierzu Bevollmächtigte, wie insbesondere der Mietverwalter. Nur der Vermieter oder die von ihm hierzu Bevollmächtigten können eine Abmahnung aussprechen. Abmahnungsberechtigt sind anstelle des Vermieters diejenigen, die etwa im Fall der Zwangsverwaltung oder Insolvenz die Rechte des Vermieters ausüben. Praxis-Beispi...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 2.2.2.3 Liquidation, Insolvenz, Zwangsverwaltung

Rz. 16 Die Liquidation einer Personen- oder Kapitalgesellschaft lässt deren Stellung als Stpfl. unberührt. Die Zulässigkeit einer Außenprüfung richtet sich daher nach den allgemeinen Vorschriften. Trotz ihrer Auflösung und zivilrechtlich-materiellen Beendigung ist die Gesellschaft so lange als existent zu behandeln ist, bis alle gemeinsamen Rechtsbeziehungen, zu denen auch ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 2.2.1 Allgemeines

Rz. 12 § 193 AO lässt die Außenprüfung nur bei Stpfl. zu. Wer Stpfl. ist, ergibt sich aus § 33 AO. Der Begriff des Stpfl. enthält dabei sowohl eine materielle als auch eine formelle Komponente. Stpfl. ist danach derjenige, der materiell eine Steuer schuldet[1], für eine Steuer haftet oder eine Steuer einzubehalten und abzuführen hat (z. B. Arbeitgeber). Stpfl. ist nach § 33 ...mehr

Urteilskommentierung aus Finance Office Professional
Vorsteuerabzug einer geschäftsleitenden Holding

Sachverhalt Bei dem Vorabentscheidungsersuchen des BFH[1] ging es um den Vorsteuerabzug einer geschäftsleitenden Holding bezüglich bestimmter Leistungsbezüge, die die Holding für Sacheinlagen in ihre Tochtergesellschaften als Gesellschafterbeitrag verwendete. Dem Verfahren lag der Fall einer GmbH (Klägerin) zugrunde, die im Streitjahr 2013 als Kommanditistin an zwei Projekten...mehr

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zfs 09/2022, Auslegung eine... / 2 Aus den Gründen:

1. Zu Recht hat das LG der Kl. allerdings den Mehrbetrag zuerkannt, um welchen der ausbezahlte Rückkaufswert die Todesfallleistung übersteigt, wenngleich sich dieser rechnerisch richtig auf 954,05 EUR beläuft (§§ 1922, 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 818 Abs. 2 BGB). Soweit die Bekl. hierzu geltend macht, dass durch die vorzeitige Auszahlung des Rückkaufswerts vor dem Tod der VN schl...mehr

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Dienstbarkeiten: Beschränkt... / 3 Pfändbarkeit

Pfändung nicht möglich Da die beschränkte persönliche Dienstbarkeit, wie dargestellt, grundsätzlich nicht übertragen werden kann, ist sie auch nicht pfändbar [1]; sie kann damit nicht zur Insolvenzmasse gehören.[2] Etwas anderes gilt jedoch nach § 857 Abs. 3 ZPO, wenn die Ausübung einem anderen überlassen werden kann. Zweifelhaft kann dies sein, wenn zwar die Eintragungsbewillig...mehr

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Dienstbarkeiten: Beschränkt... / 1.3 Bedeutung in der Praxis

Einzelfälle Von praktischer Bedeutung ist die beschränkte persönliche Dienstbarkeit zum einen bei Hofübergabe- und Altenteilsverträgen, wenn das dem Übergeber eingeräumte Recht zum Bewohnen und Benutzen bestimmter Gebäudeteile dinglich gesichert werden soll.[1] Ferner werden industrielle und gewerbliche Rechte häufig als beschränkte persönliche Dienstbarkeit bestellt, z. B. d...mehr

Urteilskommentierung aus Finance Office Professional
Zur Aufrechnung im Insolvenzverfahren

Leitsatz 1. Entsteht ein Vorsteuerberichtigungsanspruch dadurch, dass das Insolvenzgericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter mit allgemeinem Zustimmungsvorbehalt bestellt, liegt keine anfechtbare Rechtshandlung vor. 2. Lohnsteuer ist nicht Teil eines Bargeschäfts i.S. des § 142 InsO, wenn es weder zu einer zeitnahen Zahlung derselben noch zu einer zeitnahen Aufrechnung mit...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Berliner Kommentar Insolvenzrecht, InsO § 269a Zusammenarbeit der Insolvenzverwalter

Gesetzestext 1Die Insolvenzverwalter gruppenangehöriger Schuldner sind untereinander zur Unterrichtung und Zusammenarbeit verpflichtet, soweit hierdurch nicht die Interessen der Beteiligten des Verfahrens beeinträchtigt werden, für das sie bestellt sind. 2Insbesondere haben sie auf Anforderung unverzüglich alle Informationen mitzuteilen, die für das andere Verfahren von Bede...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / 3. Zusammenarbeits- und Informationspflicht der (vorläufigen) Insolvenzverwalter

3.1 Im Einzelnen Rn 11 Gemäß § 269f Abs. 2 besteht für die (vorläufigen) Insolvenzverwalter in den Einzelverfahren eine Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit dem Verfahrenskoordinator. Ob die Zusammenarbeits- und Informationspflichten auch für Sachwalter gelten, ist im Detail strittig.[11] Die Zusammenarbeit wird regelmäßig in Form der gegenseitigen Bereitstellung von Informat...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.9 Schriftliche Bestätigung des Insolvenzverwalters

Rn 23 Darüber hinaus ist gemäß (§ 264 Abs. 2 2. Halbsatz) im Interesse der Rechtsklarheit die Bestätigung des Insolvenzverwalters in Schriftform (§ 126 BGB) oder elektronischer Form (§ 126a BGB) notwendig. Rn 24 Der Zeitpunkt der Bestätigung kann sowohl vor dem Vertragsschluss zwischen Schuldner bzw. Übernahmegesellschaft und dem Gläubiger als auch danach liegen. Rn 25 Dem Ins...mehr

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AGS 08/2022, Zurückzahlung von Vorschüssen bei verwirkter Vergütung eines Insolvenzverwalters

§§ 63, 64 Abs. 1 InsO; § 8 Abs. 1 InsVV Leitsatz Die Verwirkung eines Vergütungsanspruches umfasst auch bereits entnommene Vorschüsse. Eine Entreicherung kann als Einrede nicht angeführt werden. OLG Schleswig, Urt. v. 29.6.2022 – 9 U 1/22 I. Sachverhalt Mit Beschluss des AG (im Folgenden: Insolvenzgericht) in 2000 wurde über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin das Insolvenzverfa...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / 3.1 Vorlageberechtigung

Rn 11 Vorlageberechtigt ist lediglich der Verfahrenskoordinator. Eine Initiativpflicht besteht für ihn allerdings nicht.[18] Rn 12 Für den Fall, dass ein Verfahrenskoordinator nicht bestellt ist, können die Insolvenzverwalter der gruppenangehörigen Schuldner gemeinsam einen Koordinationsplan erarbeiten und vorlegen. Vor dem Hintergrund, dass die Insolvenzverwalter auch einfac...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / 3. Abberufung des vorläufigen Verwalters, Abs. 3

Rn 10 Das Gericht des Gruppen-Gerichtsstands kann den vom Erstgericht bestellten vorläufigen Insolvenzverwalter entlassen, wenn dies erforderlich ist, um nach § 56b eine Person zum Insolvenzverwalter in mehreren oder allen Verfahren über die gruppenangehörigen Schuldner zu bestellen. Hängt der Erfolg eines Insolvenzverfahrens für die Beteiligten schon allgemein von der Person...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / 3.1 Im Einzelnen

Rn 11 Gemäß § 269f Abs. 2 besteht für die (vorläufigen) Insolvenzverwalter in den Einzelverfahren eine Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit dem Verfahrenskoordinator. Ob die Zusammenarbeits- und Informationspflichten auch für Sachwalter gelten, ist im Detail strittig.[11] Die Zusammenarbeit wird regelmäßig in Form der gegenseitigen Bereitstellung von Informationen für die Vo...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / Gesetzestext

(1) 1Der Insolvenzverwalter eines gruppenangehörigen Schuldners hat im Berichtstermin den Koordinationsplan zu erläutern, wenn dies nicht durch den Verfahrenskoordinator oder eine von diesem bevollmächtigte Person erfolgt. 2Der Insolvenzverwalter hat im Anschluss an die Erläuterung zu begründen, von welchen im Plan beschriebenen Maßnahmen er abweichen will. 3Liegt zum Zeitp...mehr

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AGS 08/2022, Zurückzahlung ... / I. Sachverhalt

Mit Beschluss des AG (im Folgenden: Insolvenzgericht) in 2000 wurde über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Auf Antrag v. 6.4.2006 setzte das Insolvenzgericht für die Tätigkeit des Beklagten einen Vorschuss auf seine Vergütung i.H.v. 43.012,17 EUR fest und gestattete dem Beklagten die Entnah...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / 2. Zur Erläuterung berechtigte Person

Rn 3 Die Erläuterung des Koordinationsplanes soll vorrangig vom Verfahrenskoordinator durchgeführt werden. Rn 4 Für den Fall, dass der Verfahrenskoordinator die Erläuterung nicht vornimmt, ist jeder einzelne Insolvenzverwalter in seinem Insolvenzverfahren zur Erläuterung des Koordinationsplanes verpflichtet. Im Fall der Eigenverwaltung obliegt diese Pflicht den Organen des ei...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / 3.1 Regelinsolvenzverfahren

Rn 17 § 269a selbst enthält keine Regelung zur Durchsetzung der Norm. Rn 18 Allerdings formuliert die Norm die Zusammenarbeit (vgl. hierzu im Einzelnen oben Rn. 12 ff.) und die gegenseitige Unterrichtung (vgl. hierzu im Einzelnen oben Rn. 5 ff.) als echte Pflichten des Insolvenzverwalters. Damit kann das Insolvenzgericht die Pflichten im Rahmen des § 58 durchsetzen. Insbesond...mehr

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AGS 08/2022, Zurückzahlung ... / VII. Bedeutung für die Praxis

1. Gerichtliche Aufsicht auch bei der Vergütung des Insolvenzverwalters Das Vergütungsrecht ist ebenfalls Teil der gerichtlichen Aufsichtspflicht über den Verwalter. Bei der Vergütung des Sachwalters, des Treuhänders und des (Sonder-)Insolvenzverwalters ist als Ausfluss der gerichtlichen Aufsicht eine individuelle angemessene Festsetzung der Vergütung vorzunehmen, um so der G...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / 1. Allgemeines

Rn 1 § 3d wurde durch das Gesetz zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen [1] eingeführt, dem ein Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 30.01.2014[2] zugrunde liegt. Vgl. Kommentierung zu § 3a Rn. 1 ff. zu weiteren Hintergründen der Gesetzesentstehung. Rn 2 Das Insolvenzrecht in der Ausprägung der InsO ist auf die Bewältigung der Insolvenz einzelner Rechtsträ...mehr

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AGS 08/2022, Zurückzahlung ... / VI. Keine Entreicherung – keine Verjährung

Das OLG Schleswig sieht den grundsätzlichen Einwand der Entreicherung aus wertenden Gesichtspunkten eingeschränkt, weil die Verwirkung Strafcharakter inne habe und den Insolvenzverwalter bei Meidung des Verlustes seiner Vergütung dazu anhalten solle, die ihm gegenüber seinem Auftraggeber obliegende Treuepflicht zu wahren (BGH, Beschl. v. 22.11.2018 – IX ZB 14/18, NJW 2019, 9...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / 4. Rechte, Pflichte und Organisation

Rn 17 Der Gruppen-Gläubigerausschuss organisiert sich ebenfalls wie ein normaler Gläubigerausschuss selbst und leitet seine Geschäfte selbstständig.[25] Beschlüsse fasst der Gruppen-Gläubigerausschuss, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt, nach § 72 (§ 269c Abs. 2 Satz 2). Jedes Mitglied hat unabhängig von der Bedeutung des jeweils zu vertretenden Schuldners für den Kon...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / 1. Normzweck

Rn 1 Für den Fall, dass bei einer Konzerninsolvenz kein Einheitsverwalter bestellt wurde[1] – was die Ausnahme bleiben sollte –, sondern in den Einzelverfahren verschiedene Insolvenzverwalter bestellt wurden, regelt § 269a die Verpflichtung zur Zusammenarbeit der Insolvenzverwalter. Der Gesetzgeber wollte diese sich bereits aus der Pflicht zur Massemehrung gemäß § 1 Satz 1 ...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / 1. Normzweck

Rn 1 Die Vorschrift soll gewährleisten, dass in den einzelnen Berichtsterminen (vgl. im Einzelnen zum Berichtstermin als erste Gläubigerversammlung § 29 Rn. 4 ff.) bzw. in einer gesonderten Gläubigerversammlung sämtliche Gläubiger der Einzelinsolvenzverfahren über den Inhalt des Koordinationsplanes informiert werden und somit auch sachgerechte Entscheidungen über das Koordin...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / 4. Wirkung des Plans

Rn 21 Die im Koordinationsplan getroffenen Maßnahmen entfalten für die Einzelverfahren grundsätzlich keine direkte Bindungswirkung, sofern eine solche nicht über einen Beschluss der Gläubigerversammlung nach § 269i Abs. 2 hergestellt wird (vgl. hierzu im Einzelnen § 269i Abs. 2 Rn. 1, 10 ff.). Rn 22 Darüber hinaus werden die im Koordinationsplan genannten Maßnahmen regelmäßig...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / 2.1.1 Verpflichtung zur Weitergabe ohne Aufforderung

Rn 6 Die Verwalter sind auch ohne Aufforderung zur Weitergabe wesentlicher Informationen verpflichtet.[6] Die Formulierung "insbesondere" in Satz 2 spricht dafür, dass die Unterrichtung der übrigen Insolvenzverwalter lediglich ein Unterfall der Zusammenarbeit ist, für die eine Pflicht in Satz 1 ausdrücklich geregelt ist. Wenn die Informationsweitergabe aber lediglich ein Son...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / 4. Grenzen der Zusammenarbeit

Rn 9 Ausweislich der Gesetzesbegründung darf eine Weitergabe von Informationen und eine Zusammenarbeit jedoch nicht erfolgen, wenn dies den Zielen des bei dem betroffenen Gericht geführten Insolvenzverfahrens zuwiderlaufen würde.[13] In § 269b fehlt zwar eine ausdrückliche Regelung zur Frage, ob die Gläubigerinteressen im betreffenden Verfahren eine Grenze der Kooperation da...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / 5. Bindungswirkung durch Beschluss der Gläubigerversammlung

Rn 10 Die Gläubigerversammlung entscheidet durch Beschluss mit der nach § 76 Abs. 2 erforderlichen Summenmehrheit (vgl. im Einzelnen zur Beschlussfassung durch die Gläubigerversammlung § 76 Rn. 7 ff.). § 244, der für die Abstimmung über einen Insolvenzplan eine Kombination aus Kopf- und Summenmehrheit vorsieht, findet mangels Verweisung auf den Koordinationsplan keine Anwend...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / 2.1 Unterrichtung

Rn 5 Die Unterrichtung als Unterfall der Zusammenarbeit[5] umfasst die Weitergabe von Informationen an in anderen Verfahren über das Vermögen gruppenangehöriger Gesellschaften bestellte Insolvenzverwalter. Es ist davon auszugehen, dass keine Pflicht zur Weitergabe irrelevanter oder überflüssiger Informationen besteht. Vielmehr beschränkt sich die Pflicht auf die Weitergabe v...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / 2.2 Pflicht zur Zusammenarbeit

Rn 12 Die Zusammenarbeit erfasst darüber hinaus weitere Pflichten, die über die bloße Kommunikation hinausgehen. Grundsätzlich können die Koordinationspflichten im Wege der systematischen Auslegung aus § 269h und § 269f abgeleitet werden.[12] Wichtige Pflichten sind dabei u.a. die Zurverfügungstellung gemeinsam benötigter Dokumente und die Bereitstellung einer Lesefassung ei...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / Gesetzestext

(1) 1Wird die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines gruppenangehörigen Schuldners bei einem anderen Insolvenzgericht als dem Gericht des Gruppen-Gerichtsstands beantragt, kann das angerufene Gericht das Verfahren an das Gericht des Gruppen-Gerichtsstands verweisen. 2Eine Verweisung hat auf Antrag zu erfolgen, wenn der Schuldner unverzüglich nachdem er ...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / 2.3 Erläuterung des Koordinationsplanes

Rn 6 Die Erläuterung des Koordinationsplanes hat der Verfahrenskoordinator in den Berichtsterminen bzw. einer gesonderten Gläubigerversammlung sämtlicher gruppenangehöriger Schuldner vorzunehmen (§ 269i Abs. 1 Satz 1; vgl. zur Erläuterung im Einzelnen unter § 269i Rn. 6 f.). Rn 7 Damit einher geht das Recht auf Zutritt zu sämtlichen Gläubigerversammlungen konzernangehöriger U...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / 3.2 Grenzen

Rn 16 Eine Grenze der Informationspflicht ist für die Informationsherausgabe auf Nachfrage des Verfahrenskoordinators in § 269f Abs. 2 Satz 2 geregelt. Danach sind die Informationen nur soweit herauszugeben, wie dies für eine zweckentsprechende Ausübung der Tätigkeit des Verfahrenskoordinators notwendig ist. Wann dies der Fall ist, wird im Einzelfall zu bestimmen sein. Dem V...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / 3. Inhalt der Erläuterung

Rn 6 Die Erläuterung umfasst zunächst die Mitteilungen über den Inhalt des Koordinationsplanes. Die erläuternde Person sollte mit allgemeinen Darstellungen beginnen (Ursachen der Krise, Sanierungsstrategien, Liquidationsstrategien etc.) und dann die im Koordinationsplan genannten Maßnahmen im Einzelnen darstellen.[5] Dabei sollte darauf Rücksicht genommen werden, dass Gläubi...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / Gesetzestext

(1) 1Der Verfahrenskoordinator hat für eine abgestimmte Abwicklung der Verfahren über die gruppenangehörigen Schuldner zu sorgen, soweit dies im Interesse der Gläubiger liegt. 2Zu diesem Zweck kann er insbesondere einen Koordinationsplan vorlegen. 3Er kann diesen in den jeweiligen Gläubigerversammlungen erläutern oder durch eine von ihm bevollmächtigte Person erläutern lass...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / 5. Verordnungsermächtigung

Rn 13 Das Bundesministerium der Justiz wird durch die Verweisung auf § 65 dazu ermächtigt, die Vergütung und die Erstattung der Auslagen des Verfahrenskoordinators durch Rechtsverordnung zu regeln. Für den Verfahrenskoordinator wurden bisher noch keine Regelungen getroffen. In § 3 Abs. 2 f) wurde aber für die Verwalter in den Einzelverfahren ein Grund für einen Abschlag vorg...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / 2.3 Keine Zusammenarbeit bei Verletzung der Interessen der Beteiligten des Verfahrens

Rn 13 Da sich der Gesetzgeber bewusst gegen eine Konsolidierungslösung entschieden hat,[14] bleibt es bei dem Grundsatz, dass jeder Insolvenzverwalter zunächst der Masse "seines" Insolvenzverfahrens verpflichtet ist. Gemäß § 269a Satz 1 2. HS ist ein Insolvenzverwalter daher zur Informationsweitergabe nur verpflichtet, soweit hierdurch nicht die Interessen der Beteiligten "s...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / 4. Verweisungsnorm

Rn 19 § 269f Abs. 3 verweist hinsichtlich der Aufsicht durch das Insolvenzgericht sowie im Hinblick auf die Haftung auf § 27 Abs. 2 Nr. 4, § 56 bis § 60 sowie § 62 bis § 65. Rn 20 Die Verweisung auf § 27 Abs. 2 Nr. 4 regelt den Fall, dass das Gericht von einem einstimmigen Vorschlag des Gruppen-Gläubigerausschusses zur Person des Verfahrenskoordinators (§§ 269f Abs. 3, 56a Ab...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / 1. Normzweck

Rn 1 § 269c wurde mit dem Gesetz zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen[1] eingeführt und bietet die Möglichkeit, in Konzerninsolvenzverfahren einen sämtlichen (vorläufigen) Gläubigerausschüssen übergeordneten (vorläufigen) Gruppen-Gläubigerausschuss zu bilden. Der Gruppen-Gläubigerausschuss soll eine abgestimmte Abwicklung der einzelnen Verfahren der Konze...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / Gesetzestext

(1) 1Zur abgestimmten Abwicklung der Insolvenzverfahren über das Vermögen von gruppenangehörigen Schuldnern können der Verfahrenskoordinator und, wenn ein solcher noch nicht bestellt ist, die Insolvenzverwalter der gruppenangehörigen Schuldner gemeinsam dem Koordinationsgericht einen Koordinationsplan zur Bestätigung vorlegen. 2Der Koordinationsplan bedarf der Zustimmung ei...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / 4. Entscheidung des Gerichts und Rechtsmittel

Rn 11 Das Koordinationsgericht hat die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Verfahrenskoordinators durch Beschluss festzusetzen (§ 64 Abs. 1). Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen (§ 64 Abs. 2 Satz 1) und in entsprechender Anwendung von § 64 Abs. 2 Satz 1 dem Gruppen-Gläubigerausschuss sowie den jeweiligen Schuldnern, Insolvenzverwaltern und Gläubigerauss...mehr

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AGS 08/2022, Zurückzahlung ... / IV. Wesen und Zielsetzung des Vorschusses der Festsetzung

Das OLG verlautbarte, dass der Anspruch auf Insolvenzverwaltervergütung nach Art. 12 Abs. 1 GG geschützt sei. Dabei sei der Anspruch auf eine unverzügliche Erfüllung gerichtet. Dies folgt dem Argument, dass ein Insolvenzverwalter seine Vergütung erst am Ende fällig sehe, grds. aber nicht unerhebliche Kosten vorfinanzieren müsse. Zudem ist allgemein anerkannt, dass der Anspru...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / Gesetzestext

1Im gestaltenden Teil des Insolvenzplans kann vorgesehen werden, daß bestimmte Rechtsgeschäfte des Schuldners oder der Übernahmegesellschaft während der Zeit der Überwachung nur wirksam sind, wenn der Insolvenzverwalter ihnen zustimmt. 2 § 81 Abs. 1 und § 82 gelten entsprechend.mehr