Fachbeiträge & Kommentare zu Insolvenzverwalter

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.3.2 "Schwache" vorläufige Insolvenzverwaltung

Rn 83 Im Gegensatz zum starken vorläufigen Insolvenzverwalter tritt der schwache nicht in die steuerlichen Pflichten des Schuldners ein, selbst wenn er die ihm eingeräumten Verwaltungsbefugnisse überschreitet.[214] Auch die Erteilung von Einzelermächtigungen (s. o. Rdn. 54 ff.) ändert daran nichts.[215] Ordnet das Gericht jedoch ein besonderes Verfügungsverbot an (siehe hier...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. "Starke" vorläufige Insolvenzverwaltung (Abs. 1)

Rn 9 Wird vom Insolvenzgericht gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 gegen den Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot verhängt und gleichzeitig gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 als weitere Sicherungsmaßnahme ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, so bestimmt § 22 Abs. 1, dass die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Schuldnervermögen auf den vorläufigen Insolvenzver...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 7. Rechtsbehelfe

Rn 120 Die Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters kann vom Schuldner wie jede andere vorläufige Maßnahme nach § 21 Abs. 1 Satz 2 mit der sofortigen Beschwerde angegriffen werden (vgl. die Kommentierung zu § 21 Rdn. 110 ff.). Daneben kann jeder Gläubiger die fehlende internationale Zuständigkeit nach Art. 102c § 4 EGInsO i. V. m. Art. 5 EuInsVO im Rahmen einer soforti...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.4 Bankrecht

Rn 85 Das auf einem Girovertrag nach § 676 f BGB beruhende Girokonto des Schuldners wird von der Anordnung einer vorläufigen Insolvenzverwaltung nicht betroffen, da die §§ 115 ff. im Eröffnungsverfahren noch nicht gelten.[223] Regelmäßig erlauben jedoch die AGB der Banken eine fristlose Kündigung wegen wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse bei Insolvenzantr...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 6. Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners (§ 22 Abs. 3)

Rn 106 In Anlehnung an § 40 VerglO[281] werden dem Schuldner in § 22 Abs. 3 umfassende Auskunfts- und Mitwirkungspflichten zur Unterstützung des vorläufigen Insolvenzverwalters auferlegt, die über die Verweisung in § 22 Abs. 3 Satz 3 auch die in § 101 Abs. 1 Satz 1, Satz 2, Abs. 2 genannten Mitglieder der Vertretungs- und Aufsichtsorgane, vertretungsberechtigte persönlich ha...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.1.5 Geheimnisträger

Rn 72a Der vorläufige Insolvenzverwalter kann Geheimnisträger (Rechtsanwälte, Steuerberater, Banken, etc.) von ihrer Schweigepflicht entbinden und Auskünfte anfordern, soweit ihm die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners zugewiesen ist.[168] Der starke vorläufige Insolvenzverwalter kann daher eine Entbindung von der Schweigepflicht in allen Angelegenheiten mit ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. "Schwache" vorläufige Insolvenzverwaltung (Abs. 2)

Rn 37 § 22 Abs. 2 sieht vor, dass das Gericht die Pflichten des vorläufigen Insolvenzverwalters in dem Beschluss über die Anordnung dieser Sicherungsmaßnahme im Einzelnen festlegt, wenn dem Schuldner kein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wurde. Rn 38 Auch für die Haftung des vorläufigen Insolvenzverwalters ohne Verfügungsbefugnis gilt die vollständige Verweisung in § 21...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.4. Vorlage durch sonstige Beteiligte

Rn 15 Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht zur Abfassung eines Insolvenzplans berechtigt,[24] weil diese Befugnis nicht in § 22 Abs. 1 Satz 2 vorgesehen ist, so dass ihm eine solche Handlung auch noch nicht zusteht. Soweit allerdings bereits der vorläufige Verwalter die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hinreichend sicher voraussehen kann, wird er – schon aus Gründen ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.3.2 Treuhandkontenmodell

Rn 62 Ebenfalls der Absicherung von Verbindlichkeiten, die im Eröffnungsverfahren durch einen schwachen vorläufigen Verwalter begründet worden sind, dient das sog. Treuhandkontenmodell.[129] Dabei trifft der vorläufige Insolvenzverwalter mit einem Treuhänder die Vereinbarung, dass jener im Insolvenzeröffnungsverfahren begründete Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistung...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.3.2 Befristung der Planerstellung (§ 218 Abs. 2)

Rn 12 Liegt ein – für den Insolvenzverwalter bindender – Auftrag der Gläubigerversammlung vor, hat der Insolvenzverwalter den Plan "binnen angemessener Frist" dem Gericht vorzulegen. Rn 13 Fraglich ist zunächst, ob das Gericht dazu dem Verwalter ausdrücklich eine solche angemessene Frist setzen muss[21] bzw. sogar einen nach deren Ablauf vorgelegten Plan nicht mehr anzunehmen...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1.4 Praktische Umsetzung

Rn 6 Entgegen der ursprünglichen Erwartung des Gesetzgebers, ist die Bedeutung der starken vorläufigen Insolvenzverwaltung in der Praxis nicht sehr groß. Stattdessen greifen die Gerichte – nicht zuletzt auch auf Wunsch der Verwalter – in der überwiegenden Zahl der Fälle auf die schwache vorläufige Insolvenzverwaltung mit allgemeinem Zustimmungsvorbehalt zurück.[10] Von Seite...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.3.1 Einzelermächtigungen

Rn 54 Durch eine sog. Einzelermächtigung räumt das Gericht in einem Beschluss dem schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter die Möglichkeit ein, Masseverbindlichkeiten zu begründen. Die Notwendigkeit hierzu besteht insbesondere in Fällen, in denen vorübergehend keine ausreichende Liquidität zur unmittelbaren Befriedigung zur Verfügung steht. Die Qualifizierung als Masseverbin...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.6 Anfechtungsrecht

Rn 94 Das Bargeschäftsprivileg des § 142 gilt auch für den vorläufigen Verwalter, greift aber nur unter engen Voraussetzungen (vgl. die Kommentierung zu § 142 Rdn. 9 ff.). Nicht zuletzt der gesetzliche Auftrag zur Erhaltung des Schuldnerunternehmens macht es notwendig, dass dem vorläufigen Insolvenzverwalter im Geschäftsverkehr ein hohes Maß an Vertrauen entgegengebracht wir...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.5 Prozessrecht

Rn 90 Der in § 22 Abs. 1 geregelte Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Schuldners auf den vorläufigen Insolvenzverwalter hat Auswirkungen auf die laufenden und zukünftigen Prozesse, denn die Prozessführungsbefugnis für alle das verwaltete Schuldnervermögen betreffenden Prozesse geht auf den starken vorläufigen Verwalter über, der Partei kraft Amtes wird (zum...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.1.2 Finanzbehörden

Rn 68 Auch im Rahmen eines Insolvenzverfahrens gilt das Steuergeheimnis aus § 30 AO uneingeschränkt. Der starke vorläufige Insolvenzverwalter ist aber Vertreter des Steuerpflichtigen i. S. v. § 34 AO und kann daher von den Finanzbehörden alle Auskünfte über die Verhältnisse des Schuldners verlangen, die er zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten benötigt, mehr jedoch nic...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.1.6 Sonstige öffentliche Stellen

Rn 72b Der vorläufige Insolvenzverwalter kann im Insolvenzeröffnungsverfahren über den Gerichtsvollzieher keine Auskünfte nach § 802 l ZPO bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung, dem Bundeszentralamt für Steuern oder dem Kraftfahrt-Bundesamt einholen, da erst der Eröffnungsbeschluss einen vollstreckbaren Titel im Sinne der Norm darstellt.[171] In Betracht kommt ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.8 Gesellschaftsrecht

Rn 97c Die Leitung des schuldnerischen Unternehmens verbleibt im Insolvenzeröffnungsverfahren weiterhin bei den nach allgemeinem Gesellschaftsrecht zuständigen Organen. Diese müssen jedoch mit dem schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter konstruktiv zusammenarbeiten, da dieser bei einem gerichtlich angeordneten Zustimmungsvorbehalt Vermögensabflüsse verhindern kann. Zudem dr...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.2 Gerichtliche Pflichtenzuweisung

Rn 42 Neben den originären Pflichten, müssen alle übrigen Pflichten und Befugnisse dem vorläufigen Insolvenzverwalter des § 22 Abs. 2 ausdrücklich durch einen gerichtlichen Beschluss zugewiesen werden. Die damit in der Praxis einhergehenden Schwierigkeiten liegen auf der Hand. Das Gericht muss, ohne umfangreiche eigene Ermittlungen durchgeführt zu haben, auf unsicherem Grund...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.1.4 Strafgerichte und Staatsanwaltschaften

Rn 72 Der vorläufige Insolvenzverwalter kann gemäß § 475 Abs. 1 StPO Einsicht in Aktenbestandteile eines Strafverfahrens bei Gericht verlangen, wenn ein berechtigtes Interesse besteht (Entsprechendes gilt grundsätzlich für die Einsicht in strafrechtliche Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft [164]. Dies ist bereits dann der Fall, wenn sich aus der Anklageschrift Anhaltspunk...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.2.2 Verfügungsbeschränkungen

Rn 45 In der Praxis wird überwiegend die vorläufige Insolvenzverwaltung mit der Anordnung eines allgemeinen Zustimmungsvorbehalts nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 kombiniert (Normalfall der schwachen vorläufigen Insolvenzverwaltung). Dies bietet sich auch dann an, wenn der Schuldner noch über einen laufenden Geschäftsbetrieb verfügt, insbesondere um die spätere Insolvenzmasse n...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.2 Arbeitsrecht

Rn 73 Da bereits im Eröffnungsverfahren entscheidende Weichenstellungen für die künftige Sanierung des Schuldnerunternehmens getroffen werden müssen und regelmäßig eine Fortführung des Unternehmens erfolgt, stellen sich vielfach arbeitsrechtliche Fragen. Leider hat der Gesetzgeber die Bedeutung des Arbeitsrechts für den Erhalt der Sanierungschancen im Eröffnungsverfahren kau...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.2.2 "Schwache" vorläufige Insolvenzverwaltung

Rn 77 Im Gegensatz dazu kann der schwache vorläufige Insolvenzverwalter nur gemeinsam mit dem Schuldner agieren.[187] Der Schuldner behält mithin seine Arbeitgeberbefugnisse. Weigert er sich jedoch, die vom vorläufigen Verwalter verlangten Kündigungen auszusprechen, wird das Gericht eine "Hochstufung" zum starken vorläufigen Verwalter erwägen. Das Gericht kann alternativ den...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.3 Prüfung der Massekostendeckung (Abs. 1 Satz 2 Nr. 3)

Rn 34 Neben den schuldnerspezifischen Pflichten hat der vorläufige Verwalter nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 für das Insolvenzgericht zu prüfen, ob das Vermögen des Schuldners die Kosten des Verfahrens voraussichtlich decken wird, da ansonsten grundsätzlich keine Eröffnung des Verfahrens in Betracht kommt (§ 26).[66] Selbst wenn jedoch eine Kostendeckung zur Verfahrenseröffnung nic...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5. Mitwirkungsrechte (§ 218 Abs. 3)

Rn 29 § 218 Abs. 3 gibt dem Gläubigerausschuss, dem Betriebsrat [37] und dem Sprecherausschuss der leitenden Angestellten – jeweils soweit vorhanden – sowie dem Schuldner im Falle der Planerstellung durch den Insolvenzverwalter ein beratendes Mitwirkungsrecht. Außer den Schuldner (vgl. § 97) trifft die übrigen Mitwirkungsberechtigten keine Mitwirkungspflicht. Die Verpflichtun...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.3 Absicherung begründeter Verbindlichkeiten

Rn 52 Der vorläufige Verwalter ohne Verfügungsbefugnis begründet grundsätzlich keine Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 2, eine (systemwidrige) Ausnahme bilden Verbindlichkeiten aus dem Steuerschuldverhältnis i. S. v. § 55 Abs. 4 (vgl. die Kommentierung zu § 21 Rdn. 55). Die Kompetenz zur Begründung von Masseverbindlichkeiten steht nicht zur Disposition des schwachen vorl...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.3.1 "Starke" vorläufige Insolvenzverwaltung

Rn 82 Auch wenn § 155 Abs. 1 Satz 2 den Übergang der steuerlichen Pflichten des Schuldners erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Insolvenzverwalter anordnet, tritt bereits der verwaltungs- und verfügungsberechtigte, starke vorläufige Insolvenzverwalter in diese Verpflichtungen ein, allerdings gemäß § 34 Abs. 3 AO lediglich "soweit seine Verwaltung reicht". Dies...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Konkurrierende Pläne

Rn 21 Aufgrund der drei [28] denkbaren Planinitiativrechte könnte es in Ausnahmefällen dazu kommen, dass dem Gericht mehrere Pläne vorgelegt werden.[29] Denkbar wäre insbesondere eine Konkurrenz zwischen einem vom Schuldner mit Insolvenzantragsstellung und einem vom Insolvenzverwalter zeitlich später vorgelegten Plan. Auch eine Konkurrenz zwischen zwei vom Insolvenzverwalter ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2.3 Haftung bei Unternehmensfortführung

Rn 32 Aus der Fortführungspflicht ergeben sich beträchtliche Haftungsrisiken, da über die Verweisung in § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 insbesondere die Haftungsvorschrift des § 61 für die spätere Nichterfüllung von Masseverbindlichkeiten zur Anwendung kommt.[59] Der vorläufige Verwalter kann sich jedoch gerade wegen des rigiden gesetzgeberischen Fortführungspostulats nach der Vors...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.2.3 Insolvenzgeld(vorfinanzierung)

Rn 78 Zur Unternehmensfortführung ist das Insolvenzgeld von überragender Bedeutung. Ein Arbeitnehmer[194] hat einen Anspruch auf Zahlung von Insolvenzgeld als Lohnersatzleistung gegen die Bundesagentur für Arbeit gemäß § 165 Abs. 1 Satz 1 SGB III, wenn u. a. das Insolvenzverfahren über das Vermögen seines Arbeitgebers eröffnet oder der Antrag auf Eröffnung mangels Masse abgew...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.1 Auskunftsrechte gegenüber Dritten

Rn 65 Insbesondere im Rahmen der Betriebsfortführung und bei der Vorbereitung der gerichtlichen Entscheidung ist der vorläufige Insolvenzverwalter auf umfangreiche Auskünfte des Schuldners angewiesen, die in § 22 Abs. 3 umfassend geregelt sind (s. u. Rdn. 106 ff.). In der Praxis erteilt der Schuldner aber trotzdem häufig keine oder unzureichende Auskünfte. In dieser Situatio...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Allgemeines

Rn 1 Die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung ist eine vorläufige Maßnahme i. S. v. § 21. Ihr Zweck ist die Sicherung und der Erhalt des Vermögens des Schuldners für die Gläubiger (§ 21 Abs. 1 Satz 1 und § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1). Darüber hinaus dient sie aber auch dem Schutz des Schuldners vor unwiederbringlichen Vermögenseinbußen.[1] Der Schutz des Schuldnervermög...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1.1 Systematik

Rn 2 Nach der Systematik des Gesetzes müssen die §§ 21, 22 zusammengelesen werden. In § 21 werden die Voraussetzungen zur Anordnung von vorläufigen Maßnahmen während des Insolvenzeröffnungsverfahrens geregelt. Dabei sieht § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ausdrücklich die Möglichkeit zur Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters vor und regelt über eine Verweisung auf Normen d...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2.2 Vorzeitige Stilllegung

Rn 27 Bei einer unübersehbaren und unsicheren Tatsachengrundlage und fehlender Aussicht auf absehbare Besserung, wird der vorläufige Verwalter dem Insolvenzgericht eine unverzügliche Stilllegung empfehlen müssen. Diese ist mit Zustimmung des Insolvenzgerichts nach § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 möglich, wenn andernfalls eine erhebliche Verminderung des Schuldnervermögens droht. Di...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

(1) 1Zur Vorlage eines Insolvenzplans an das Insolvenzgericht sind der Insolvenzverwalter und der Schuldner berechtigt. 2Die Vorlage durch den Schuldner kann mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden. 3Ein Plan, der erst nach dem Schlußtermin beim Gericht eingeht, wird nicht berücksichtigt. (2) Hat die Gläubigerversammlung den Verwalter beauftragt...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1.4 Haftung

Rn 20 Verstößt der vorläufige Verwalter gegen seine Sicherungspflicht, droht die persönliche Haftung nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 60. Gefordert sind daher ein umsichtiges Handeln und das Fingerspitzengefühl des vorläufigen Verwalters zur Beurteilung der jeweiligen Verfahrensnotwendigkeiten. Dabei ergeben sich die erforderlichen Maßnahmen aus den jeweiligen Umständen des ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.5 Zu erwartende Ausübung des Vorlagerechts

Rn 19 In der Praxis konzentriert sich die Initiative der Gläubigerversammlung auf Insolvenzverfahren mit entsprechender wirtschaftlicher Bedeutung, wohingegen in der Mehrzahl der kleineren Verfahren der Insolvenzplan nur auf Initiative des Schuldners – meist allerdings wohl in Absprache mit dem Insolvenzverwalter – Bedeutung erlangt. Auf diese Weise kann der Schuldner versuc...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.2.4 Weitere Zuweisungen

Rn 50 Weitere Zuweisungen müssen sich am Zweck des Eröffnungsverfahrens orientieren, mithin primär der Sicherung der Masse dienen, aber im Regelfall auch den Erhalt von Sanierungschancen durch Fortführung des laufenden Geschäftsbetriebes gewährleisten (s. o. Rdn. 13 ff. und Rdn. 21 ff.). Sie kommen bei einer Unternehmensfortführung durch den schwachen vorläufigen Insolvenzve...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Vorlagerecht (§ 218 Abs. 1)

Rn 2 Zur Vorlage eines Insolvenzplans an das Insolvenzgericht sind ausschließlich berechtigt der Schuldner und der Insolvenzverwalter in seiner ursprünglichen Funktion sowie als Beauftragter der Gläubigerversammlung.[2] Rn 3 In §§ 254, 255 RegE[3] war ein weitaus größerer Kreis von Vorlageberechtigten vorgesehen. Der Rechtsausschuss hat jedoch im Interesse einer Vereinfachung er...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1.2 Gesetzgebungsgeschichte

Rn 4 Mit der Regelung des vorläufigen Insolvenzverwalters hat der Gesetzgeber einen unter der Geltung der KO als unbefriedigend empfundenen Rechtszustand[6] beendet. Die Neuregelung ist seit Einführung der InsO praktisch unverändert geblieben[7] und nimmt erstmals eine relativ klare Umschreibung der Rechtsstellung des vorläufigen Verwalters für das gesamte Insolvenzrecht vor...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 6.1 Betretungsrecht

Rn 109 § 22 Abs. 3 Satz 1 ermächtigt jeden vorläufigen Insolvenzverwalter dazu, die Geschäftsräume des Schuldners zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Über Notwendigkeit sowie Art und Weise der Umsetzung seines Betretungsrechts kann der vorläufige Verwalter selbständig entscheiden. Weigert sich der Schuldner, dem vorläufigen Verwalter das Betreten der Geschäftsr...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Zeitliche Vorgaben

Rn 26 Eingereicht werden kann der Insolvenzplan bei Vorlage durch den Schuldner frühestens zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 218 Abs. 1 Satz 2). In diesem Fall wird von sog. Pre packaged plans gesprochen. Aus der Zulässigkeit der Planeinreichung zusammen mit dem Insolvenzantrag folgt zugleich, dass der Schuldner ihn auch während ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1.2 Verwertungsverbot

Rn 16 Es obliegt grundsätzlich der Gläubigerversammlung, im eröffneten Verfahren zu entscheiden, ob ein Unternehmen ganz oder in Teilen fortgeführt oder liquidiert wird. Daher verbieten sich Verwertungsmaßnahmen des vorläufigen Verwalters regelmäßig.[30] Eine Ausnahme kann nur gelten, wenn diese Verwertungsmaßnahmen, die im Extremfall auch in einer vollständigen Betriebsverä...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.2.3 Übertragung der Kassen- und Kontenführung

Rn 49 In der Praxis wird die Anordnung des allgemeinen Zustimmungsvorbehalts sehr häufig mit der Übertragung der Kassen- und Kontenführungsbefugnis auf den vorläufigen Verwalter kombiniert. Diese erfordert grundsätzlich keine ausdrückliche Zuweisung durch das Gericht, da sie im Zustimmungsvorbehalt enthalten ist,[88] sollte aber zur Information des Rechtsverkehrs klarstellen...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 6.2 Einsichtnahme in Bücher und Geschäftspapiere

Rn 112 Aus dem Aufgabenprogramm des vorläufigen Insolvenzverwalters folgt die Verpflichtung zur Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere des Schuldners.[297] Darunter fällt das gesamte Rechnungswesen des Schuldners, darüber hinaus aber auch Tagnotizbücher, Kontobücher, Kundenbücher, Lohnlisten, Rechnungen, Quittungen, Umsatzsteuerunterlagen. Auf welchem Medium die Informa...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.3 Dauerschuldverhältnisse

Rn 6 Besondere Regeln gelten gemäß § 265 Satz 2 für vertraglich begründete Dauerschuldverhältnisse, die vor der Zeit der Überwachung begründet wurden und deren vertragliche Bindungen noch in den Zeitraum der Überwachung hineinragen. Rn 7 Das Dauerschuldverhältnis muss vor der Anordnung der Überwachung, d. h. vor dem gerichtlichen Bestätigungsbeschluss (§ 248), geschlossen wor...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.3 Steuerrecht

Rn 81 An dieser Stelle sollen nur die wesentlichen steuerrechtlichen Aspekte der vorläufigen Insolvenzverwaltung im Überblick dargestellt werden. Eine ausführliche Darstellung der steuerrechtlichen Implikationen findet sich in Gruppe 7. Die steuerlichen Pflichten müssen grundsätzlich der Schuldner bzw. sein gesetzlicher Vertreter erfüllen (§ 34 Abs. 1 AO). Dazu gehört zuvörde...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2 Erhaltung des Schuldnerunternehmens (Abs. 1 Satz 2 Nr. 2)

Rn 21 Die Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 begründet das gesetzliche Leitbild einer dynamischen vorläufigen Insolvenzverwaltung.[40] Der Gesetzgeber verfolgte damit das Ziel, eine einseitige Ausrichtung auf die Liquidation und Zerschlagung des Schuldnerunternehmens zu beseitigen, und stattdessen die Erhaltung des Unternehmens sowie der darin verkörperten Vermögenswerte ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2.1 Maßnahmen der Unternehmensfortführung

Rn 24 Eine zur Unternehmensfortführung meist unverzichtbare Fortsetzung der Belieferung mit den notwendigen Vorprodukten ist auch bei Bestellung eines vorläufigen Verwalters mit Fortführungspflicht nur möglich, wenn ausreichende Liquidität vorhanden ist oder unter Berücksichtigung der Zahlungsziele und der Vorschrift des § 55 Abs. 2 zumindest für ein später zu eröffnendes Ve...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1 Vorlage durch den Schuldner

Rn 4 Wie bereits in § 255 RegE vorgesehen war, besitzt der Schuldner auch nach der Gesetz gewordenen Fassung das Recht zur Vorlage eines Plans, unabhängig davon, ob er auch einen Eigenantrag und einen Antrag auf Eigenverwaltung gestellt hat.[5] Auch eines Antrags auf Erteilung der Restschuldbefreiung bedarf es in Verfahren natürlicher Personen nicht.[6] Während der Entwurf d...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Aktiengesellschaft / 1.5 Haftung für existenzvernichtenden Eingriff

Auch der "existenzvernichtende Eingriff" wurde lange als Fallkonstellation der Durchgriffshaftung behandelt, der einem Gesellschaftsgläubiger direkte Ansprüche gegen einen Gesellschafterverschafft, der die Rechtsform der juristischen Person missbraucht. Grundlage hierfür waren die BGH-Entscheidungen "Bremer Vulkan" und "KBV".[1] Mit dem "Trihotel"-Urteil[2] gab der BGH diese...mehr