Fachbeiträge & Kommentare zu Insolvenzverwalter

Kommentar aus Steuer Office Gold
Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.1 Bekanntmachung des Beschlusses (§ 252 Abs. 1)

Rn 2 § 252 Abs. 1 ordnet an, dass der vom Insolvenzgericht zu fassende Beschluss über die Bestätigung oder die Versagung der Bestätigung des Insolvenzplans zu verkünden ist. Das kann zum einen bereits im Abstimmungstermin geschehen, wenn unter den Beteiligten Einigkeit herrscht oder das Gericht der Position der Mehrheit der Gläubiger auf Anhieb zu folgen vermag, ohne dass we...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / Gesetzestext

(1) 1Soweit im Insolvenzplan auch die Rechtsstellung absonderungsberechtigter Gläubiger geregelt wird, sind im Termin die Rechte dieser Gläubiger einzeln zu erörtern. 2Ein Stimmrecht gewähren die Absonderungsrechte, die weder vom Insolvenzverwalter noch von einem absonderungsberechtigten Gläubiger noch von einem Insolvenzgläubiger bestritten werden. 3Für das Stimmrecht bei ...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3.1.3 Aufsicht des Gerichts (§ 58)

Rn 31 Der vorläufige Verwalter steht gemäß § 58 unter der Aufsicht des Gerichts und ist diesem gegenüber auskunfts- und berichtspflichtig.[95] Bei den Insolvenzgerichten haben sich zumeist bestimmte Usancen ausgebildet, wonach in regelmäßigen Abständen (zumeist ein bis vier Wochen) eine unaufgeforderte Berichterstattung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter zu erfolgen ha...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 1. Recht zur schriftlichen Teilnahme an der Abstimmung

Rn 1 Die mit Einführung der Insolvenzordnung eröffnete Möglichkeit der vollständig schriftlichen Stimmabgabe erleichtert das Abstimmungsverfahren und dient damit gleichfalls der Straffung des Verfahrens. Die schriftliche Ausübung des Stimmrechts setzt voraus, dass zuvor ein gesonderter Abstimmungstermin gemäß § 241 anberaumt wurde. Bestrittene Forderungen gewähren kein Stimm...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 4. Sonstige Informations- und Auskunftsrechte

Rn 17 Über die gesetzliche Berichtspflicht hinaus kann die Gläubigerversammlung nach Maßgabe des § 79 Einzelinformationen und Erklärungen verlangen. Allerdings steht das Recht auf Erteilung eines Berichts oder einer Einzelauskunft grundsätzlich nur der Gläubigerversammlung als solcher zu, nicht dem einzelnen teilnehmenden Gläubiger.[27] Es ist daher schon Teil der Leitungsko...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 7. Entsprechende Geltung des § 4b Abs. 2

Rn 50 Der Verweis auf § 4b Abs. 2 stellt sicher, das nicht erst nach Erteilung der Restschuldbefreiung, sondern während des gesamten Verfahrens eine Änderung der Entscheidung zur Stundung und zur Bestimmung von Ratenzahlungen durch das Insolvenzgericht erfolgen kann und der Schuldner verpflichtet ist, dem Insolvenzgericht wesentliche Änderungen seiner persönlichen und wirtsc...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / Gesetzestext

(1) 1Im Berichtstermin hat der Insolvenzverwalter über die wirtschaftliche Lage des Schuldners und ihre Ursachen zu berichten. 2Er hat darzulegen, ob Aussichten bestehen, das Unternehmen des Schuldners im ganzen oder in Teilen zu erhalten, welche Möglichkeiten für einen Insolvenzplan bestehen und welche Auswirkungen jeweils für die Befriedigung der Gläubiger eintreten würde...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.1.1 Insolvenzgläubiger mit unbestrittenen Forderungen

Rn 4 Haben die Gläubiger Ansprüche angemeldet[4], die weder vom Insolvenzverwalter noch von einem stimmberechtigten anderen Gläubiger bestritten worden sind, so ist ihnen im Abstimmungstermin ohne weiteres ein Stimmrecht zu gewähren (§ 77 Abs. 1 Satz 1). Forderungen, die nicht bis zum Beginn der Abstimmung angemeldet wurden, werden in der Abstimmung nicht berücksichtigt.[5]mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.1 Anhörung (§ 248a Abs. 2)

Rn 3 Das Gericht soll vor der Entscheidung über die Bestätigung des Insolvenzplans den Insolvenzverwalter, den Schuldner und, soweit ein solcher bestellt ist, den Gläubigerausschuss anhören. Die übrigen Gläubiger und die Anteilsinhaber sollen nur angehört werden, sofern deren Rechte betroffen sind. Eine erneute Anhörung der Personen, deren Rechte nicht betroffen sind, ersche...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.2 Beispiele für Anordnungen

Rn 14 Bestellt das Gericht einen sog. "isolierten" Sachverständigen (vgl. hierzu die Kommentierung bei § 5 Rn. 13), handelt es sich nicht um eine vorläufige Maßnahme nach § 21 Abs. 1. Das Gericht wird vielmehr im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht aus § 5 Abs. 1 tätig, so dass die Anordnung nicht nach § 21 Abs. 1 Satz 2 beschwerdefähig ist.[37] Unzulässig ist es folglich, ...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 6. Aufsatzliteratur

Rn 20 Dobler/Lambert, Einsatz von betriebswirtschaftlichen Instrumenten bei der Erstellung von Insolvenzgutachten, ZInsO 2010, 1819; Hess/Weis, Die interne Rechnungslegung des Insolvenzverwalters aus Anlass der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, NZI 1999, 482; Möhlmann, Die Berichtspflichten des Insolvenzverwalters zum Berichtstermin eine betriebswirtschaftliche Perspektive,...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 1. Allgemeines

Rn 1 Moderner Gesetzgebungstechnik entsprechend, stellt § 1 als Programmsatz ohne eigenen Regelungsgehalt die wesentlichen Ziele des Insolvenzverfahrens den eigentlichen gesetzlichen Regelungen voran. Rn 2 Hauptziel und maßgeblicher Zweck des Insolvenzverfahrens ist die gemeinschaftliche, gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger eines Schuldners, der nicht mehr in der Lage ist...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3. Die einzelnen vorläufigen Maßnahmen nach Abs. 2

Rn 25 Zur Präzisierung der Generalklausel in Abs. 1 werden in Abs. 2 die wichtigsten vorläufigen Maßnahmen explizit aufgelistet. Es handelt sich dabei um keine abschließende Aufzählung, was in der einleitenden Verwendung des Wortes "insbesondere" zum Ausdruck kommt. Folgende Maßnahmen können einzeln oder in beliebiger Kombination je nach den Erfordernissen des Einzelfalls an...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.3.1 Besondere Verfügungsbeschränkungen

Rn 16 Anstelle eines allgemeinen Verfügungsverbots (s.u. Rdn. 45 ff.) oder eines allgemeinen Zustimmungsvorbehalts (s.u. Rdn. 54 ff.) kann das Gericht einzelne, konkret bezeichnete Verfügungen verbieten (besonderes Verfügungsverbot) oder deren Wirksamkeit an eine Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters binden (besonderer Zustimmungsvorbehalt). Dies kommt aus Gründen de...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.1.1 Inhaltliche Mängel des Plans (§ 250 Nr. 1 Variante 1)

Rn 4 Zunächst kann die Verletzung von Vorschriften über die inhaltliche Ausgestaltung des Insolvenzplans das Gericht veranlassen, die Bestätigung zu versagen. Dabei wird das Gericht allerdings zu beachten haben, dass der Inhalt des (insoweit regelmäßig identischen) Insolvenzplans schon einmal – im Rahmen der Vorprüfung – Gegenstand gerichtlicher Kontrolle gewesen ist (nach §...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 4.1 Beschwerdebefugnis

Rn 22 Gegen den Beschluss, mit dem das Insolvenzverfahren eröffnet wird, steht allein dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. [28] Das entsprechende Beschwerderecht steht dem Schuldner selbst zu. Dieser ist trotz § 80 prozessführungs- und antragsbefugt und es bedarf keiner Bestellung eines Prozesspflegers. [29] Die Beschwerde eines Gläubigers gegen die Verfahrenseröffnung i...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 4.1 Ablauf des Termins

Rn 15 Zuständig für die Leitung des Termins ist seit der Gesetzesänderung durch das ESUG[48] zum 01.01.2013 gemäß § 18 Abs. 1 Nr. RPflG der Richter. Es handelt sich um einen nichtöffentlichen Termin, bei dem zumindest die in § 74 Abs. 1 Satz 2 genannten und die nach § 235 Abs. 3 zu ladenden Personen zur Anwesenheit berechtigt sind.[49] Der Termin ist gemäß § 4 i.V.m. §§ 159 ...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3. Recht zur Stellungnahme (§ 156 Abs. 2)

Rn 14 Nach § 156 Abs. 2 ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben: dem Schuldner, dem Gläubigerausschuss, dem Betriebsrat, dem Sprecherausschuss der leitenden Angestellten. Wie sich bereits aus dem Recht zur Stellungnahme dieser Gruppen ergibt, haben die einzelnen Mitglieder zwangsläufig ebenfalls ein Recht, im Berichtstermin anwesend zu sein. Fraglich ist jedoch, welche Anforde...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3.2 Vorläufiger Gläubigerausschuss (Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a)

Rn 44 Die praktische Erfahrung zeigt, dass sich das Schicksal eines Insolvenzverfahrens, insbesondere bei laufendem Geschäftsbetrieb des Schuldners, meist unmittelbar nach Antragstellung entscheidet. In diesem Zeitraum müssen die Weichen für eine erfolgreiche Betriebsfortführung und Sanierung des Schuldners gestellt werden.[133] In diesem wichtigen Verfahrensstadium ist eine...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.3 Schlechterstellung

Rn 8 Neben der Antragsberechtigung und dem Erfordernis eines Widerspruchs muss der Insolvenzplan den Beteiligten voraussichtlich schlechter stellen, als er ohne einen solchen stünde (§ 251 Abs. 1 Nr. 2). Abzustellen ist dabei darauf, ob eine Schlechterstellung des Beteiligten durch den Plan wahrscheinlicher ist als eine Nichtschlechterstellung und dass er dies auch glaubhaft...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3.8 Ausnahmen für Finanzsicherheiten (Abs. 2 Satz 2, Satz 3)

Rn 97 Die durch das Insolvenzgericht angeordneten vorläufigen Maßnahmen haben keine Auswirkung auf Verfügungen über sogenannte Finanzsicherheiten im Sinne von Art. 1 Abs. 4 der europäischen Richtlinie 2002/47/EG[261] (im Weiteren: Finanzsicherheitenrichtlinie). Dabei kommen hauptsächlich Verfügungsbeschränkungen nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder ähnliche Maßnahmen nach Abs. 2 Sa...mehr

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ZErb 11/2022, Praktische Au... / 7. Haftung

Lange Zeit wurde die Außenhaftung von GbR-Gesellschaftern diskutiert, bevor der BGH für die GbR das Haftungsregime der OHG (§§ 128–130 HGB) mit der Folge einer unbeschränkten, akzessorischen und gesamtschuldnerischen Haftung der GbR-Gesellschafter für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft übernommen hat.[26] Ebenso nach dem Vorbild des § 128 HGB hat der BGH dabei für besti...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 1.2 Bestreben nach zeitlicher Nähe

Rn 3 Unabhängig von der Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe wirkt § 241 Abs. 1 Satz 2 darauf hin, dass kein übermäßig großer zeitlicher Abstand zwischen den Terminen liegt. Der gesonderte Abstimmungstermin soll nicht später als einen Monat nach dem Erörterungstermin stattfinden. Rn 4 Damit soll einer Verzögerung des Verfahrens entgegengewirkt werden.[2] Allerdings hande...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3.1 Zu ladende Personen (§ 235 Abs. 3 Satz 1, 3, 5)

Rn 9 Der Kreis der zu ladenden Personen wird zunächst durch § 235 Abs. 3 Satz 1 bestimmt, so dass zum Termin sämtliche Insolvenzgläubiger,[19] die Forderungen angemeldet haben, die absonderungsberechtigten Gläubiger,[20] der Insolvenzverwalter und der Schuldner besonders zu laden sind. Des Weiteren sind bei Unternehmen, die einen Betriebsrat und einen Sprecherausschuss der l...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2. Mit der schriftlichen Abstimmung verbundene Formalien

Rn 6 Die in § 242 Abs. 2 Satz 1 angeordnete Übersendung des Stimmzettels durch das Insolvenzgericht wird aufgrund der nach § 239 bereits erstellten Stimmliste erfolgen. Eine eindeutige Stimmabgabe für oder gegen den Plan ist damit möglich. In der Praxis dürfte die Ladung zum Termin gemäß § 241 Abs. 2 Satz 1 mit der Übersendung der Stimmzettel verbunden werden. Rn 7 Die ausgef...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3.7.2 Einsatz zur Unternehmensfortführung

Rn 84 Spiegelbildlich zu dem Verwertungs- bzw. Einziehungsverbot gegenüber dem Gläubiger kann das Gericht dem vorläufigen Insolvenzverwalter erlauben, die mit den betreffenden Fremdrechten belasteten Gegenstände zur Fortführung des Schuldnerunternehmens einzusetzen. Der Einsatz dieser Wirtschaftsgüter ist allerdings begrenzt. So spricht die Gesetzesbegründung ausdrücklich da...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 4. Zwangsmaßnahmen nach Abs. 3

Rn 99 Dem Gericht steht im Zusammenhang mit der Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach Abs. 3 ebenso wie im Rahmen des § 20 die Befugnis zu, den Schuldner zwangsweise vorführen und in Haft nehmen zu lassen. Der Unterschied beider Regelungen liegt in der Zielrichtung. Während die Zwangsmaßnahmen in § 20 Satz 2 die Erfüllung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 5.1. Voraussetzungen

Rn 17 Voraussetzung der Zurückweisung ist zunächst, dass eine Beschwerde gemäß § 253 Abs. 1 noch bei dem Landgericht anhängig ist. Hat das Landgericht bereits gemäß § 253 Abs. 1 über die Beschwerde entschieden, ist eine zusätzliche sofortige Zurückweisung nicht möglich.[40] Rn 18 Weiterhin notwendig ist ein Antrag des Insolvenzverwalters. Wurde die Eigenverwaltung angeordnet,...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3. Funktionelle Zuständigkeit

Rn 8 Die funktionelle Zuständigkeit, also die Verteilung der Zuständigkeit, betrifft im Insolvenzrecht, konkret beim Insolvenzgericht, den Insolvenzrichter, den Insolvenzrechtspfleger und zudem den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Rn 9 Gemäß §§ 3 Nr. 2 e) und g), 18, 19a RPflG ist der Insolvenzrichter zuständig unter anderem für das Insolvenzverfahren bis zur Entscheidung ...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.2 Fehlende Verfahrenskostendeckung

Rn 20 Grundvoraussetzung für eine Stundung der Verfahrenskosten ist die voraussichtlich fehlende Deckung dieser Kosten durch das Schuldnervermögen. Rn 21 Aufgrund der Konzeption des Restschuldbefreiungsverfahrens setzt die Erteilung der Restschuldbefreiung zunächst die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Schuldnervermögen voraus, da über die Ankündigung der Restschul...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 1. Allgemeines

Rn 1 Die Vorschrift regelt das Beschwerderecht gegen Entscheidungen des Insolvenzgerichts über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder deren Ablehnung. Darüber hinaus wird normiert, dass für den Fall, dass das Beschwerdegericht den Eröffnungsbeschluss aufhebt, mit Rechtskraft dieser Entscheidung die Aufhebung des betreffenden Verfahrens öffentlich bekannt zu ma...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.2.3 Möglichkeiten eines Insolvenzplans

Rn 12 Der Verwalter hat – sofern die Prognose ergibt, dass eine Fortführung des Unternehmens überhaupt in Betracht kommt – des Weiteren die Frage zu behandeln, ob es im konkreten Fall sinnvoll erscheint, einen Insolvenzplan gemäß §§ 217 ff. aufzustellen. Die in § 156 Abs. 1 Satz 2 geforderte Darstellung bedeutet allerdings nicht, dass bereits die Vorlage eines fertigen Plans...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 1. Gegenstände der Entscheidung im Berichtstermin

Rn 1 In § 157 wird das Recht der Gläubigerversammlung begründet, über den Fortgang des Verfahrens, d.h. über die Frage der Liquidation oder der einstweiligen Fortführung des Unternehmens, sowie über die jeweilige Ausgestaltung dieser beiden Möglichkeiten zu entscheiden. Nach dem gemäß § 157 gefassten Entschluss richten sich dementsprechend auch die künftigen Aufgaben des Ins...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 1.1.3 Verhältnismäßigkeit

Rn 9 Aufgrund des Merkmals "erforderlich" in § 21 Abs. 1 Satz 1 hat das Gericht bei allen Maßnahmen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.[18] Das Gericht muss also in jedem Einzelfall vor Verhängung der Sicherungsmaßnahme prüfen, ob die Maßnahme geeignet, erforderlich und durch ein Überwiegen der Sicherungsinteressen der Gläubiger gegenüber den persönlichen Inte...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 1.3 Besonderheiten bei vorläufiger Eigenverwaltung

Rn 11 Im Anwendungsbereich der §§ 270b- 270e, also bei den sog. vorläufigen Eigenverwaltungs- und Schutzschirmverfahren, sind die Befugnisse des Insolvenzgerichts aus § 21 eingeschränkt und modifiziert. Das Gericht soll im Regelfall keine Verfügungsbeschränkungen nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 anordnen (§ 270c Abs. 3 Satz 1). Anstelle eines vorläufigen Insolvenzverwalters sol...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 5.6 Amtshaftung

Rn 113 Ein pflichtwidriges Unterlassen einer erforderlichen Anordnung kann ebenso nach § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG zur Haftung des Staates für das Fehlverhalten des Insolvenzgerichts führen, wie die unverhältnismäßige oder vorschnelle Anordnung überflüssiger Sicherungsmaßnahmen.[306] Weiterhin trifft das Gericht eine Haftung für Auswahlverschulden bei der Bestellung e...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 4.2 Ziel der Beschwerde

Rn 28 Die Beschwerde des Schuldners gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen kann sich stets nur gegen den Beschluss als Ganzes richten mit dem Ziel der Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses. Die Einlegung der sofortigen Beschwerde mit dem Ziel, den Eröffnungsbeschluss nur inhaltlich abzuändern, etwa hinsichtlich des Zeitpunkts der Verfahrenseröffnung,[32]...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.2.4 Befriedigungsaussichten für die Gläubiger

Rn 13 Im Hinblick auf das vorrangige Verfahrensziel der bestmöglichen Gläubigerbefriedigung[22] hat der Verwalter gemäß § 156 Abs. 1 letzter Halbsatz darzustellen und zu erläutern, wie sich bei der einen oder anderen Möglichkeit des Fortgangs des Insolvenzverfahrens auf die Befriedigungschancen der Gläubiger auswirken würde. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass insbes...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.2.2. Aussicht, das Unternehmen des Schuldners im Ganzen oder in Teilen zu erhalten

Rn 10 Da der Bericht des Verwalters gemäß § 156 als Grundlage der Gläubiger für eine Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens gemäß § 157 dienen soll, müssen den Gläubigern die Alternativszenarien der operativen Stilllegung des Betriebs oder von bestimmten Betriebsteilen und sich anschließender Liquidation sowie der Betriebsfortführung und sich anschließender (übertrage...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / Gesetzestext

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Insolvenzplan bestätigt oder durch den die Bestätigung versagt wird, steht den Gläubigern, dem Schuldner und, wenn dieser keine natürliche Person ist, den am Schuldner beteiligten Personen die sofortige Beschwerde zu. (2) Die sofortige Beschwerde gegen die Bestätigung ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführermehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 5. Sofortige Zurückweisung der Beschwerde nach 253 Abs. 4

Rn 16 Durch das ESUG wurde dem Landgericht auch die Möglichkeit gegeben, die Beschwerde auf Antrag des Insolvenzverwalters unverzüglich zurückzuweisen, wenn die Nachteile, die sich aus einer Verzögerung des Planverfahrens ergeben, schwerer wiegen, als die Nachteile für den Beschwerdeführer. Damit soll verhindert werden, dass die mit der Planumsetzung beabsichtigte Sanierung ...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / 1. Normzweck

Rn 1 § 245a wurde für Schuldner, die natürliche Personen sind, durch das SanInsFoG[1] eingeführt. Die Norm soll die Prüfung des Schlechterstellungsverbotes durch einen Insolvenzplan erleichtern. Bei der Prüfung der Schlechterstellung gemäß § 245 Abs. 1 Nr. 1 wird die voraussichtliche Befriedigung der Gläubiger im Planverfahren der Befriedigung der Gläubiger im Regelinsolvenz...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.3.3 Betretungsverbot

Rn 19 Das Gericht kann – neben der Schließung der Betriebsräume durch Siegelung – gegenüber dem Schuldner und/oder Dritten Betretungsverbote für die Geschäftsräume oder das Betriebsgelände aussprechen. Zielführender dürfte aber regelmäßig die Ermächtigung eines (schwachen) vorläufigen Insolvenzverwalters zur Erteilung von Betretungsverboten sein. Dabei ist es nicht erforderl...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.3 Wesentlichkeit

Rn 16 Hinsichtlich des Verstoßes gilt das Wesentlichkeitsprinzip. Nicht jede Nichtbeachtung der Regelungen der §§ 217 ff. führt zu einer Versagung der Bestätigung. Wesentlich ist ein Mangel dann, wenn er Auswirkungen auf die Annahme des Insolvenzplans gehabt haben könnte.[22] Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang dem Gleichbehandlungsgrundsatz und dem Mehrheitserfordernis z...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 1.1.1 Zulässiger Insolvenzantrag

Rn 6 Voraussetzung für die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen ist grundsätzlich das Vorliegen eines zulässigen Insolvenzantrags (vgl. §§ 11 bis 16).[5] Dies folgt bereits aus dem systematischen Zusammenhang mit § 20 Abs. 1 Satz 1. Darüber hinaus ist die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters eine Entscheidung zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Sinne der EuInsV...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 5. Aufsatzliteratur

Rn 25 Albrecht, Die EU-Kommission ebnet den Einstieg in die vorinsolvenzliche Sanierung, ZInsO 2016, 2415 ff.; Balz, Die Ziele der Insolvenzordnung, in: Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, 2. Aufl., S. 3 ff.; Bichlmeier, Reform des Insolvenz- und Sanierungsrechts, AuR 2011, 193 ff.; Bittmann, Neuregelung der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung: Folgen für das Insolvenzver...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2. Mögliche Bedingungen

Rn 3 Vorleistungen und andere Maßnahmen i.S.d. § 249 Satz 1 können beispielsweise sein: Um den Verzicht auf ein Pfandrecht abzusichern, soll dieser erst wirksam werden, wenn eine Ersatzsicherheit (z.B. ein neues Pfandrecht an einer anderen Sache) bestellt ist (als Alternative käme hier nur in Betracht, dass dem Plan insoweit nur schuldrechtliche Wirkung beigemessen wird und e...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 48... / 2.1 Erteilung der Freistellungsbescheinigung

Rz. 2 Der Leistende kann bei dem für ihn zuständigen FA eine Freistellungsbescheinigung beantragen. Ist eine Personengemeinschaft Leistender, ist der Antrag bei dem für die Personengemeinschaft zuständigen FA zu stellen. Ist eine Personengemeinschaft ertragsteuerlich nicht zu führen, ist auf die umsatzsteuerliche Zuständigkeit (§ 21 AO) abzustellen. Der Antrag bedarf keiner ...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Revision: Prüfungsumfang / 5 Hinweis

Problemüberblick Im Fall geht es um die Frage, ob die Klage auf Änderung einer Eintragung in den Wohnungsgrundbüchern eine WEG-Streitigkeit ist. WEG-Streitigkeit Bei der Klage handelt es sich, was der BGH nicht klären musste, um eine WEG-Streitigkeit. Denn es geht nach dem Verständnis der Parteien um den Inhalt des Sondereigentums. Dieser wird durch die Vereinbarungen der Wohnu...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Revision: Prüfungsumfang / 3 Das Problem

Bei einer Wohnungseigentumsanlage handelt es sich um ein sog. "Boardinghouse". Es besteht aus 100 Appartements, einem Restaurant und 27 Tiefgaragenstellplätzen. Ursprünglich hieß es in den Wohnungsgrundbüchern: "verbunden mit Sondereigentum an dem Hotelappartement". Auf Betreiben der Wohnungseigentümer B bis Z hat das OLG das Grundbuchamt verpflichtet, den Begriff "Hotelappa...mehr