Fachbeiträge & Kommentare zu Insolvenzverwalter

Kommentar aus Steuer Office Gold
Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 1. Normzweck

Rn 1 Die Vorschrift korreliert mit dem in § 221 Satz 2 eingefügten Nachbesserungsrecht des Insolvenzverwalters bezogen auf offensichtliche Fehler im Insolvenzplan. Diesem wird durch beide Normen die Möglichkeit gegeben, etwaige Unzulänglichkeiten im Insolvenzplan in Abstimmung mit dem Gericht ohne größeren Aufwand zu korrigieren. Dabei soll dem beschlossenen Planinhalt schne...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / Gesetzestext

(1) Nach der Annahme des Insolvenzplans durch die Beteiligten (§§ 244 bis 246a) und der Zustimmung des Schuldners bedarf der Plan der Bestätigung durch das Insolvenzgericht. (2) Das Gericht soll vor der Entscheidung über die Bestätigung den Insolvenzverwalter, den Gläubigerausschuß, wenn ein solcher bestellt ist, und den Schuldner hören.mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3.7.3.2 Wertersatz

Rn 89 Daneben bestimmt § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 a.E., dass ein durch die Nutzung eingetretener Wertverlust des für die Betriebsfortführung eingesetzten Vermögensgegenstandes durch laufende Zahlungen an den Gläubiger auszugleichen ist. Im Gegensatz zur Nutzungsausfallentschädigung in Form von Zinsen, kann der Ausgleich des durch die Nutzung eingetretenen Wertverlustes ...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.3 Beispiele für Anordnungen

Rn 15 Auch wenn die Generalklausel des Abs. 1 auf jeden Einzelfall abgestimmte Anordnungen ermöglichen will, haben sich in der Praxis doch einige häufig angewandte Anordnungen herauskristallisiert, die im Folgenden dargestellt werden, ohne einen Anspruch auf Vollständigkeit zu erheben. Im Übrigen wird auf die bei § 22 Rdn. 42 ff. dargestellten Pflichtenzuweisungen an den sch...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 5.4 Internationale Reichweite

Rn 108 Die Reichweite der Sicherungsmaßnahmen des deutschen Insolvenzrechts im Insolvenzeröffnungsverfahren über Vermögen oder Niederlassungen des Schuldners in anderen EU-Mitgliedstaaten sowie die darüber hinaus dort möglichen weiteren Sicherungsmaßnahmen richten sich nach der EU-Verordnung 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzve...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.2 Erforderliche Anhörungen (§ 248 Abs. 2)

Rn 10 Während die §§ 249, 250 und 251 dem Gericht die Prüfung der vorstehend aufgeführten Sachverhalte zwingend auferlegen, bevor der Plan bestätigt werden darf, bestimmt § 248 Abs. 2, dass das Gericht ergänzend vor der Entscheidung über die Bestätigung des Plans den Insolvenzverwalter, den Gläubigerausschuss, falls ein solcher bestellt ist, und den Schuldner anhören soll.[9] Rn...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.2 Bestätigung des vorgelegten Insolvenzplans

Rn 5 Kommt es zu einer Bestätigung des Insolvenzplans, so dass an die Stelle der gesetzlichen Vorschriften, in die jedermann Einblick nehmen kann, nunmehr die Regelungen des Plans treten, so sollen allen Beteiligten gleichfalls die für den weiteren Verlauf des Verfahrens maßgeblichen Vorschriften zugänglich sein, damit Klarheit über die anstehenden Veränderungen besteht. Des...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 1. Der Berichtstermin als Gläubigerversammlung

Rn 1 Nach § 29 Abs. 1 bestimmt das Insolvenzgericht bereits im Eröffnungsbeschluss Termine für (i) eine Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Insolvenzverfahrens beschlossen wird, den sog. Berichtstermin (§ 29 Abs. 1 Nr. 1); und (ii) eine Gläubigerversammlung, in der die angemeldeten Forderungen geprüft we...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.2.1. Wirtschaftliche Lage des Schuldners und ihre Ursachen

Rn 4 Zur Darstellung der wirtschaftlichen Lage des Schuldners[16] und ihrer Ursachen dürfte im Regelfall ein Eingehen auf die folgenden Punkte erforderlich sein:[17] Rn 5 die Erläuterung der rechtlichen Situation des Schuldners (Rechtsform, Gründung, Gesellschafter, Geschäftsführer, Prokura, Kapital, Sitz, Gegenstand des Unternehmens, Firma). Die Darstellung ist zudem nicht a...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 4.1 Grundsatz

Rn 33 Die Stundung der Verfahrenskosten bewirkt zunächst in der Phase des Insolvenzeröffnungsverfahrens, dass eine Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse unterbleibt, § 26 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. Ein eröffnetes Insolvenzverfahren kann nach Stundung der Verfahrenskosten nicht mangels Masse eingestellt werden, § 207 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. Im Restschuldbefreiungsverfahren...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3.7.1 Betroffene Vermögensgegenstände

Rn 80 Die Regelung umfasst Gegenstände, die im Falle der Verfahrenseröffnung § 166 unterfallen oder ausgesondert werden können. Demnach fallen darunter zunächst nach § 166 Abs. 1 bewegliche Sachen, an denen ein Absonderungsrecht besteht. Diese Einordnung ist also nach den für Absonderungsrechte im Insolvenzverfahren geltenden allgemeinen Vorschriften vorzunehmen, so dass auf...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 1. Allgemeines

Rn 1 Die Vorschrift regelt in ihrem Abs. 1 zunächst generalklauselartig die Befugnis und gleichzeitig die Pflicht des Insolvenzgerichts, für die Dauer des Insolvenzantragsverfahrens Sicherungsmaßnahmen zu treffen, um die spätere Insolvenzmasse, d.h. das schuldnerische Vermögen, schon in diesem Verfahrensstadium in ihrem Bestand zu erhalten. Dabei ist in die Konzeption der Vo...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / Gesetzestext

(1) 1Das Insolvenzgericht bestimmt einen Termin, in dem der Insolvenzplan und das Stimmrecht der Beteiligten erörtert werden und anschließend über den Plan abgestimmt wird (Erörterungs- und Abstimmungstermin). 2Der Termin soll nicht über einen Monat hinaus angesetzt werden. 3Er kann gleichzeitig mit der Einholung der Stellungnahme nach § 232 anberaumt werden. (2) 1Der Erörte...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 1. Allgemeines

Rn 1 Durch § 253 Abs. 1 soll den Beteiligten die Anfechtung des gerichtlichen Beschlusses ermöglicht werden, der den Plan bestätigt oder die Planbestätigung versagt. Damit aber einzelnen Beschwerdeberechtigten nicht die Möglichkeit bleibt, den Eintritt der Wirkungen des Plans durch die mutwillige Einlegung der Beschwerde zu verzögern und damit eine Sanierung unter Umständen ...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / § 34 Rechtsmittel

(1) Wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt, so steht dem Antragsteller und, wenn die Abweisung des Antrags nach § 26 erfolgt, dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. (2) Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. (3) 1Sobald eine Entscheidung, die den Eröffnungsbeschluss aufhebt, Rechtskraft erlangt hat, ist die ...mehr

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ZErb 11/2022, Fortschreibun... / IV. Zeit für eine Überprüfung der Vergütungsempfehlungen

Auf Basis der beschriebenen Unsicherheiten in der Praxis und weil die Ausübung des Testamentsvollstreckeramts im Laufe der Jahrzehnte immer vielschichtiger geworden ist[23], hat die AGT die Vergütungsempfehlungen einer Überprüfung unterzogen. 1. Satzungsmäßige Aufgabe der AGT Die AGT ist eine berufsständige und wissenschaftliche Vereinigung, die sich die Vertretung der fachlic...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 4. Ablauf der Stimmrechtsfestsetzung

Rn 15 Zuständig für die Stimmrechtssetzung ist seit 01.01.2013 der Richter (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 RPflG). Dies gilt allerdings nicht für vor dem 01.01.2013 beantragte Verfahren, in welchen der Rechtspfleger weiterhin die Stimmrechtsfestsetzung treffen kann (Art. 103g EGInsO). Rn 16 Bei nichtbestrittenen Forderungen erfolgt die Feststellung des Stimmrechts in Höhe der Forderung. B...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3. Aufbau des Gesetzes

Rn 22a Während die Konkursordnung lediglich eine nicht stringent durchgehaltene Aufteilung in Bestimmungen zum materiellen Konkursrecht (§§ 1–70 KO) und zum formellen Konkursrecht (§§ 71–238 KO) vorgesehen hat, folgen der Aufbau und die Gliederung der InsO zum einen dem Prinzip, allgemeinen Bestimmungen spezielle Regelungen folgen zu lassen, zum anderen orientiert sich die A...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.1 Bekanntmachung des Beschlusses (§ 252 Abs. 1)

Rn 2 § 252 Abs. 1 ordnet an, dass der vom Insolvenzgericht zu fassende Beschluss über die Bestätigung oder die Versagung der Bestätigung des Insolvenzplans zu verkünden ist. Das kann zum einen bereits im Abstimmungstermin geschehen, wenn unter den Beteiligten Einigkeit herrscht oder das Gericht der Position der Mehrheit der Gläubiger auf Anhieb zu folgen vermag, ohne dass we...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / Gesetzestext

(1) 1Soweit im Insolvenzplan auch die Rechtsstellung absonderungsberechtigter Gläubiger geregelt wird, sind im Termin die Rechte dieser Gläubiger einzeln zu erörtern. 2Ein Stimmrecht gewähren die Absonderungsrechte, die weder vom Insolvenzverwalter noch von einem absonderungsberechtigten Gläubiger noch von einem Insolvenzgläubiger bestritten werden. 3Für das Stimmrecht bei ...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3.1.3 Aufsicht des Gerichts (§ 58)

Rn 31 Der vorläufige Verwalter steht gemäß § 58 unter der Aufsicht des Gerichts und ist diesem gegenüber auskunfts- und berichtspflichtig.[95] Bei den Insolvenzgerichten haben sich zumeist bestimmte Usancen ausgebildet, wonach in regelmäßigen Abständen (zumeist ein bis vier Wochen) eine unaufgeforderte Berichterstattung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter zu erfolgen ha...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 1. Recht zur schriftlichen Teilnahme an der Abstimmung

Rn 1 Die mit Einführung der Insolvenzordnung eröffnete Möglichkeit der vollständig schriftlichen Stimmabgabe erleichtert das Abstimmungsverfahren und dient damit gleichfalls der Straffung des Verfahrens. Die schriftliche Ausübung des Stimmrechts setzt voraus, dass zuvor ein gesonderter Abstimmungstermin gemäß § 241 anberaumt wurde. Bestrittene Forderungen gewähren kein Stimm...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 4. Sonstige Informations- und Auskunftsrechte

Rn 17 Über die gesetzliche Berichtspflicht hinaus kann die Gläubigerversammlung nach Maßgabe des § 79 Einzelinformationen und Erklärungen verlangen. Allerdings steht das Recht auf Erteilung eines Berichts oder einer Einzelauskunft grundsätzlich nur der Gläubigerversammlung als solcher zu, nicht dem einzelnen teilnehmenden Gläubiger.[27] Es ist daher schon Teil der Leitungsko...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 7. Entsprechende Geltung des § 4b Abs. 2

Rn 50 Der Verweis auf § 4b Abs. 2 stellt sicher, das nicht erst nach Erteilung der Restschuldbefreiung, sondern während des gesamten Verfahrens eine Änderung der Entscheidung zur Stundung und zur Bestimmung von Ratenzahlungen durch das Insolvenzgericht erfolgen kann und der Schuldner verpflichtet ist, dem Insolvenzgericht wesentliche Änderungen seiner persönlichen und wirtsc...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / Gesetzestext

(1) 1Im Berichtstermin hat der Insolvenzverwalter über die wirtschaftliche Lage des Schuldners und ihre Ursachen zu berichten. 2Er hat darzulegen, ob Aussichten bestehen, das Unternehmen des Schuldners im ganzen oder in Teilen zu erhalten, welche Möglichkeiten für einen Insolvenzplan bestehen und welche Auswirkungen jeweils für die Befriedigung der Gläubiger eintreten würde...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.1.1 Insolvenzgläubiger mit unbestrittenen Forderungen

Rn 4 Haben die Gläubiger Ansprüche angemeldet[4], die weder vom Insolvenzverwalter noch von einem stimmberechtigten anderen Gläubiger bestritten worden sind, so ist ihnen im Abstimmungstermin ohne weiteres ein Stimmrecht zu gewähren (§ 77 Abs. 1 Satz 1). Forderungen, die nicht bis zum Beginn der Abstimmung angemeldet wurden, werden in der Abstimmung nicht berücksichtigt.[5]mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.1 Anhörung (§ 248a Abs. 2)

Rn 3 Das Gericht soll vor der Entscheidung über die Bestätigung des Insolvenzplans den Insolvenzverwalter, den Schuldner und, soweit ein solcher bestellt ist, den Gläubigerausschuss anhören. Die übrigen Gläubiger und die Anteilsinhaber sollen nur angehört werden, sofern deren Rechte betroffen sind. Eine erneute Anhörung der Personen, deren Rechte nicht betroffen sind, ersche...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.2 Beispiele für Anordnungen

Rn 14 Bestellt das Gericht einen sog. "isolierten" Sachverständigen (vgl. hierzu die Kommentierung bei § 5 Rn. 13), handelt es sich nicht um eine vorläufige Maßnahme nach § 21 Abs. 1. Das Gericht wird vielmehr im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht aus § 5 Abs. 1 tätig, so dass die Anordnung nicht nach § 21 Abs. 1 Satz 2 beschwerdefähig ist.[37] Unzulässig ist es folglich, ...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 6. Aufsatzliteratur

Rn 20 Dobler/Lambert, Einsatz von betriebswirtschaftlichen Instrumenten bei der Erstellung von Insolvenzgutachten, ZInsO 2010, 1819; Hess/Weis, Die interne Rechnungslegung des Insolvenzverwalters aus Anlass der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, NZI 1999, 482; Möhlmann, Die Berichtspflichten des Insolvenzverwalters zum Berichtstermin eine betriebswirtschaftliche Perspektive,...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 1. Allgemeines

Rn 1 Moderner Gesetzgebungstechnik entsprechend, stellt § 1 als Programmsatz ohne eigenen Regelungsgehalt die wesentlichen Ziele des Insolvenzverfahrens den eigentlichen gesetzlichen Regelungen voran. Rn 2 Hauptziel und maßgeblicher Zweck des Insolvenzverfahrens ist die gemeinschaftliche, gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger eines Schuldners, der nicht mehr in der Lage ist...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3. Die einzelnen vorläufigen Maßnahmen nach Abs. 2

Rn 25 Zur Präzisierung der Generalklausel in Abs. 1 werden in Abs. 2 die wichtigsten vorläufigen Maßnahmen explizit aufgelistet. Es handelt sich dabei um keine abschließende Aufzählung, was in der einleitenden Verwendung des Wortes "insbesondere" zum Ausdruck kommt. Folgende Maßnahmen können einzeln oder in beliebiger Kombination je nach den Erfordernissen des Einzelfalls an...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.3.1 Besondere Verfügungsbeschränkungen

Rn 16 Anstelle eines allgemeinen Verfügungsverbots (s.u. Rdn. 45 ff.) oder eines allgemeinen Zustimmungsvorbehalts (s.u. Rdn. 54 ff.) kann das Gericht einzelne, konkret bezeichnete Verfügungen verbieten (besonderes Verfügungsverbot) oder deren Wirksamkeit an eine Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters binden (besonderer Zustimmungsvorbehalt). Dies kommt aus Gründen de...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.1.1 Inhaltliche Mängel des Plans (§ 250 Nr. 1 Variante 1)

Rn 4 Zunächst kann die Verletzung von Vorschriften über die inhaltliche Ausgestaltung des Insolvenzplans das Gericht veranlassen, die Bestätigung zu versagen. Dabei wird das Gericht allerdings zu beachten haben, dass der Inhalt des (insoweit regelmäßig identischen) Insolvenzplans schon einmal – im Rahmen der Vorprüfung – Gegenstand gerichtlicher Kontrolle gewesen ist (nach §...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 4.1 Beschwerdebefugnis

Rn 22 Gegen den Beschluss, mit dem das Insolvenzverfahren eröffnet wird, steht allein dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. [28] Das entsprechende Beschwerderecht steht dem Schuldner selbst zu. Dieser ist trotz § 80 prozessführungs- und antragsbefugt und es bedarf keiner Bestellung eines Prozesspflegers. [29] Die Beschwerde eines Gläubigers gegen die Verfahrenseröffnung i...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 4.1 Ablauf des Termins

Rn 15 Zuständig für die Leitung des Termins ist seit der Gesetzesänderung durch das ESUG[48] zum 01.01.2013 gemäß § 18 Abs. 1 Nr. RPflG der Richter. Es handelt sich um einen nichtöffentlichen Termin, bei dem zumindest die in § 74 Abs. 1 Satz 2 genannten und die nach § 235 Abs. 3 zu ladenden Personen zur Anwesenheit berechtigt sind.[49] Der Termin ist gemäß § 4 i.V.m. §§ 159 ...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3. Recht zur Stellungnahme (§ 156 Abs. 2)

Rn 14 Nach § 156 Abs. 2 ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben: dem Schuldner, dem Gläubigerausschuss, dem Betriebsrat, dem Sprecherausschuss der leitenden Angestellten. Wie sich bereits aus dem Recht zur Stellungnahme dieser Gruppen ergibt, haben die einzelnen Mitglieder zwangsläufig ebenfalls ein Recht, im Berichtstermin anwesend zu sein. Fraglich ist jedoch, welche Anforde...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3.2 Vorläufiger Gläubigerausschuss (Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a)

Rn 44 Die praktische Erfahrung zeigt, dass sich das Schicksal eines Insolvenzverfahrens, insbesondere bei laufendem Geschäftsbetrieb des Schuldners, meist unmittelbar nach Antragstellung entscheidet. In diesem Zeitraum müssen die Weichen für eine erfolgreiche Betriebsfortführung und Sanierung des Schuldners gestellt werden.[133] In diesem wichtigen Verfahrensstadium ist eine...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.3 Schlechterstellung

Rn 8 Neben der Antragsberechtigung und dem Erfordernis eines Widerspruchs muss der Insolvenzplan den Beteiligten voraussichtlich schlechter stellen, als er ohne einen solchen stünde (§ 251 Abs. 1 Nr. 2). Abzustellen ist dabei darauf, ob eine Schlechterstellung des Beteiligten durch den Plan wahrscheinlicher ist als eine Nichtschlechterstellung und dass er dies auch glaubhaft...mehr

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ZErb 11/2022, Praktische Au... / 7. Haftung

Lange Zeit wurde die Außenhaftung von GbR-Gesellschaftern diskutiert, bevor der BGH für die GbR das Haftungsregime der OHG (§§ 128–130 HGB) mit der Folge einer unbeschränkten, akzessorischen und gesamtschuldnerischen Haftung der GbR-Gesellschafter für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft übernommen hat.[26] Ebenso nach dem Vorbild des § 128 HGB hat der BGH dabei für besti...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3.8 Ausnahmen für Finanzsicherheiten (Abs. 2 Satz 2, Satz 3)

Rn 97 Die durch das Insolvenzgericht angeordneten vorläufigen Maßnahmen haben keine Auswirkung auf Verfügungen über sogenannte Finanzsicherheiten im Sinne von Art. 1 Abs. 4 der europäischen Richtlinie 2002/47/EG[261] (im Weiteren: Finanzsicherheitenrichtlinie). Dabei kommen hauptsächlich Verfügungsbeschränkungen nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder ähnliche Maßnahmen nach Abs. 2 Sa...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 1.2 Bestreben nach zeitlicher Nähe

Rn 3 Unabhängig von der Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe wirkt § 241 Abs. 1 Satz 2 darauf hin, dass kein übermäßig großer zeitlicher Abstand zwischen den Terminen liegt. Der gesonderte Abstimmungstermin soll nicht später als einen Monat nach dem Erörterungstermin stattfinden. Rn 4 Damit soll einer Verzögerung des Verfahrens entgegengewirkt werden.[2] Allerdings hande...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3.1 Zu ladende Personen (§ 235 Abs. 3 Satz 1, 3, 5)

Rn 9 Der Kreis der zu ladenden Personen wird zunächst durch § 235 Abs. 3 Satz 1 bestimmt, so dass zum Termin sämtliche Insolvenzgläubiger,[19] die Forderungen angemeldet haben, die absonderungsberechtigten Gläubiger,[20] der Insolvenzverwalter und der Schuldner besonders zu laden sind. Des Weiteren sind bei Unternehmen, die einen Betriebsrat und einen Sprecherausschuss der l...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2. Mit der schriftlichen Abstimmung verbundene Formalien

Rn 6 Die in § 242 Abs. 2 Satz 1 angeordnete Übersendung des Stimmzettels durch das Insolvenzgericht wird aufgrund der nach § 239 bereits erstellten Stimmliste erfolgen. Eine eindeutige Stimmabgabe für oder gegen den Plan ist damit möglich. In der Praxis dürfte die Ladung zum Termin gemäß § 241 Abs. 2 Satz 1 mit der Übersendung der Stimmzettel verbunden werden. Rn 7 Die ausgef...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3.7.2 Einsatz zur Unternehmensfortführung

Rn 84 Spiegelbildlich zu dem Verwertungs- bzw. Einziehungsverbot gegenüber dem Gläubiger kann das Gericht dem vorläufigen Insolvenzverwalter erlauben, die mit den betreffenden Fremdrechten belasteten Gegenstände zur Fortführung des Schuldnerunternehmens einzusetzen. Der Einsatz dieser Wirtschaftsgüter ist allerdings begrenzt. So spricht die Gesetzesbegründung ausdrücklich da...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 4. Zwangsmaßnahmen nach Abs. 3

Rn 99 Dem Gericht steht im Zusammenhang mit der Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach Abs. 3 ebenso wie im Rahmen des § 20 die Befugnis zu, den Schuldner zwangsweise vorführen und in Haft nehmen zu lassen. Der Unterschied beider Regelungen liegt in der Zielrichtung. Während die Zwangsmaßnahmen in § 20 Satz 2 die Erfüllung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 5.1. Voraussetzungen

Rn 17 Voraussetzung der Zurückweisung ist zunächst, dass eine Beschwerde gemäß § 253 Abs. 1 noch bei dem Landgericht anhängig ist. Hat das Landgericht bereits gemäß § 253 Abs. 1 über die Beschwerde entschieden, ist eine zusätzliche sofortige Zurückweisung nicht möglich.[40] Rn 18 Weiterhin notwendig ist ein Antrag des Insolvenzverwalters. Wurde die Eigenverwaltung angeordnet,...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3. Funktionelle Zuständigkeit

Rn 8 Die funktionelle Zuständigkeit, also die Verteilung der Zuständigkeit, betrifft im Insolvenzrecht, konkret beim Insolvenzgericht, den Insolvenzrichter, den Insolvenzrechtspfleger und zudem den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Rn 9 Gemäß §§ 3 Nr. 2 e) und g), 18, 19a RPflG ist der Insolvenzrichter zuständig unter anderem für das Insolvenzverfahren bis zur Entscheidung ...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.2 Fehlende Verfahrenskostendeckung

Rn 20 Grundvoraussetzung für eine Stundung der Verfahrenskosten ist die voraussichtlich fehlende Deckung dieser Kosten durch das Schuldnervermögen. Rn 21 Aufgrund der Konzeption des Restschuldbefreiungsverfahrens setzt die Erteilung der Restschuldbefreiung zunächst die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Schuldnervermögen voraus, da über die Ankündigung der Restschul...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 1. Allgemeines

Rn 1 Die Vorschrift regelt das Beschwerderecht gegen Entscheidungen des Insolvenzgerichts über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder deren Ablehnung. Darüber hinaus wird normiert, dass für den Fall, dass das Beschwerdegericht den Eröffnungsbeschluss aufhebt, mit Rechtskraft dieser Entscheidung die Aufhebung des betreffenden Verfahrens öffentlich bekannt zu ma...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.2.3 Möglichkeiten eines Insolvenzplans

Rn 12 Der Verwalter hat – sofern die Prognose ergibt, dass eine Fortführung des Unternehmens überhaupt in Betracht kommt – des Weiteren die Frage zu behandeln, ob es im konkreten Fall sinnvoll erscheint, einen Insolvenzplan gemäß §§ 217 ff. aufzustellen. Die in § 156 Abs. 1 Satz 2 geforderte Darstellung bedeutet allerdings nicht, dass bereits die Vorlage eines fertigen Plans...mehr