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Die GmbH erlischt erst mit der Löschung im Handelsregister. Damit ist für ihre rechtliche Existenz nicht relevant, ob die GmbH ihr Geschäft aufgibt oder ihren Geschäftszweck ändert. Beschließt die Gesellschafterversammlung die Liquidation der Gesellschaft, ändert sich bis zu Löschung primär nur der Gesellschaftszweck: Er ist nunmehr auf die Löschung der Gesellschaft gerichtet. Die Liquidation richtet sich nach den §§ 66ff. GmbHG. Nicht selten erfolgt die Liquidation im Insolvenzverfahren und bestimmt sich dann nach den Vorschriften der InsO. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter über, § 80 InsO. Das Insolvenzverfahren wird auf Antrag eröffnet, § 13 InsO. Sowohl die Gesellschaft als auch deren Gläubiger können einen solchen Antrag stellen. Unter den Voraussetzungen des § 15a InsO sind die Geschäftsführer und (im Fall der Führungslosigkeit der Gesellschaft) die Gesellschafter verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen. Verletzen sie diese Pflichten und entstehen den Gläubigern dadurch Schäden, machen sich die Betroffenen schadensersatzpflichtig.

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