Rz. 9

Mitwirkungsverpflichteter ist der Beteiligte.[1] Soweit die Mitwirkungshandlung keine höchstpersönliche Vornahme erfordert, kann sich der Beteiligte zu ihrer Erfüllung eines Bevollmächtigten i. S. d. § 80 AO oder einer anderen Hilfsperson bedienen. Allerdings ist der Beteiligte als unmittelbarer Wissensträger gegenüber einem beauftragten Dritten regelmäßig das tauglichere Beweismittel.[2] Es ist deshalb nicht ermessensfehlerhaft, wenn sich die Finanzbehörde im Rahmen der Sachverhaltsaufklärung trotz einer Bevollmächtigung weiterhin an den Beteiligten selbst wendet.[3] Mit Blick auf die Sollvorschrift des § 80 Abs. 5 S. 1 AO kommt die Aufforderung zur Mitwirkung gegenüber dem Beteiligten nur in besonders gelagerten Konstellationen in Betracht. In diesen Fällen ist der Bevollmächtigte nach § 80 Abs. 5 S. 3 AO darüber zu informieren, dass die Mitwirkungshandlung direkt beim Stpfl. abgefordert wurde.

 

Rz. 10

Grundsätzlich setzt die Erfüllung der Mitwirkungspflicht Handlungsfähigkeit[4] des Beteiligten voraus. Fehlt diese, sind statt seiner die gesetzlichen Vertreter und Verfügungsberechtigten i. S. d. der §§ 34, 35 AO mitwirkungsverpflichtet. Umfasst die Verfügungsbefugnis nur Teile des Vermögens des Stpfl., beschränkt sich die Mitwirkungspflicht auf die der Verfügungsbefugnis unterliegenden Vermögensteile. Wird dem Stpfl. die Befugnis zur Nutzung und Verwaltung des Grundstücks nach Maßgabe des § 148 Abs. 2 ZVG entzogen, so hat der Zwangsverwalter die steuerlichen Pflichten nach §§ 152 ZVG, 34 AO zu erfüllen.[5] Entsprechendes gilt für den Insolvenzverwalter ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens, soweit es sich um Vermögensgegenstände handelt, die zur Insolvenzmasse gehören (keine Freigabe durch den Insolvenzverwalter). Da bloße Tatsachenauskünfte aber keine Handlungsfähigkeit voraussetzen, können diese verfahrensfehlerfrei auch von einem minderjährigen Beteiligten angefordert und angenommen werden.[6]

 

Rz. 11

Nicht beteiligte Dritte unterliegen nicht der allgemeinen Mitwirkungspflicht. Gleichwohl bestehen auch für diesen Personenkreis im Besteuerungsverfahren des Beteiligten aufgrund besonderer Vorschriften bestimmte Handlungs- und Erklärungspflichten.[7] Anders als Beteiligte können sich Dritte aber ggf. auf Auskunfts- und Vorlageverweigerungsrechte berufen.[8]

[2] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 90 AO Rz. 10.
[6] Vgl. § 93 AO Rz. 7f.; Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 90 AO Rz. 10.
[7] Z. B. die Erklärungspflicht des Drittschuldners nach § 316 AO oder die Bescheinigungspflicht nach § 150 Abs. 4 S. 2 AO.

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