Rz. 17
Die allgemeine Mitwirkungspflicht dient zur Aufklärung des Sachverhalts. Sie wirkt deshalb wie ein Beweismittel.[1] Da die Finanzbehörde nach § 92 S. 1 AO grundsätzlich nach pflichtgemäßem Ermessen über die heranzuziehenden Beweismittel entscheidet, gelten auch im Rahmen des § 90 Abs. 1 AO die allgemeinen Ermessensgrenzen. Die vom Beteiligten verlangte Mitwirkungshandlung muss also zur Sachverhaltsaufklärung notwendig und geeignet, erfüllbar, erforderlich, verhältnismäßig sowie zumutbar sein.[2] Die Mitwirkungspflicht des Stpfl. endet indes, wenn er in Bezug auf den aufzuklärenden Sachverhalt kein Wissen hat oder haben kann, da in diesem Fall das Mitwirkungsverlangen nicht erfüllbar ist.[3] In diesem Fall ist nach allgemeinen Erfahrungssätzen oder, sollten diese nicht vorliegen oder nicht anwendbar sein, nach den Grundsätzen der allgemeinen Darlegungs- und Beweislast zu entscheiden.
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