1Die Finanzbehörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. 2Sie kann insbesondere
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Auskünfte jeder Art von den Beteiligten und anderen Personen einholen, |
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Sachverständige zuziehen, |
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Urkunden und Akten beiziehen, |
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den Augenschein einnehmen. |
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