Rz. 17

Für die Einholung von Auskünften beim Beteiligten oder bei unbeteiligten Dritten sind in den §§ 93 bis 95 AO sowie den §§ 101 bis 106 AO nähere Bestimmungen zum Verfahren und zu den Zumutbarkeitsgrenzen der Auskunftserteilung enthalten. Beteiligte[1] sind zum einen Subjekte des Besteuerungsverfahrens und stehen nach der Grundkonzeption der §§ 85, 88 und 90 AO mit der Verwaltung in einer Verantwortungsgemeinschaft für die Sachaufklärung.[2] Zum anderen sind sie aber in § 92 S. 2 Nr. 1 AO genanntes Beweismittel und damit Gegenstand behördlicher Ermittlungstätigkeit.

Aufgrund seiner logischen Beweisnähe zu den Besteuerungsgrundlagen[3] ist der Beteiligte die bedeutendste Erkenntnisquelle.[4] Die Behörde, die sich nach pflichtgemäßem Ermessen der Beweismittel bedient, muss die besondere Beweisfunktion des Beteiligten im Rahmen ihres Auswahlermessens, soll dieses nicht ermessensfehlerhaft und somit rechtswidrig ausgeübt werden, daher zutreffend würdigen (vgl. Rz. 16ff.). Das Besteuerungsverfahren geht grundsätzlich von der Glaubwürdigkeit und Aufrichtigkeit des mitwirkenden Beteiligten aus. Deshalb kann die Finanzbehörde nicht ohne einen sachlichen Grund über den Beteiligten hinweg auf andere Beweismittel zurückgreifen. Erst wenn das Vertrauen aufgrund konkreter Umstände erschüttert oder die Mitwirkung des Beteiligten aus anderen Gründen unergiebig ist, sind weitere Beweismittel heranzuziehen.[5]

 

Rz. 18

Gegenstand einer vom Beteiligten einzuholenden Auskunft sind für die Besteuerung relevante, äußere und innere, unmittelbare und mittelbare Tatsachen, über die der Beteiligte aus eigener Wahrnehmung informiert ist, nicht hingegen Rechtsfragen, Vermutungen und Werturteile.[6]

[4] Söhn, in HHSp, AO/FGO, § 92 AO Rz. 43; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 23. Aufl. 2022, § 26 VwVfG Rz. 19.
[5] Helsper, in Koch/Scholtz, AO, 5. Aufl. 1996, § 92 Rz. 6.
[6] Söhn, in HHSp, AO/FGO, § 92 AO Rz. 44.

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