Rz. 16

Ein Beweisverlangen wird nur in Ausnahmefällen unzumutbar sein. Nach st. Rspr. des BFH ist etwa die Befolgung eines Auskunftsersuchens selbst dann zumutbar, wenn damit wirtschaftliche oder sonstige Beeinträchtigungen der Interessen des Verpflichteten verbunden sind.[1] Von einer Unzumutbarkeit kann i. d. R. nur ausgegangen werden, wenn in der Person des Beweisverpflichteten oder in der Natur des Verlangten außerordentliche Umstände vorliegen, die ein Verschweigen rechtfertigen. Unzulässig ist ein Beweismittel insbesondere dann, wenn es den Beteiligten oder einen Dritten in einem Bereich trifft, der durch andere Vorschriften ausdrücklich geschützt ist, z. B. bei einem Eingriff in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte persönliche Intimsphäre[2] oder bei Vorliegen eines Auskunftsverweigerungsrechts.[3] Selbst wenn das Beweismittel dem Grunde nach zulässig ist, kann die äußere Form wie z. B. die funktionale Zugehörigkeit des durchführenden Finanzbeamten, die Unzumutbarkeit der Beweiserhebung begründen. Wenn z. B. der Beweisverpflichtete in vollem Umfang bei der Sachverhaltsermittlung mitwirkt, kann die Beweiserhebung unzulässig sein, wenn dieser dies ausschließlich zur Abwendung einer drohenden Rufschädigung tut. Dies kann der Fall sein, wenn im regulären Besteuerungsverfahren die Inaugenscheinnahme von einem Angehörigen der Steuerfahndung (sog. Flankenschutz) in Amtshilfe und ohne vorherige Terminabsprache durchgeführt wird.[4] Die Finanzbehörde kann sich ihrerseits nicht auf die Unzumutbarkeit der Beweiserhebung berufen. Liegen also die Voraussetzung für die Beweiserhebung vor, so ist die Finanzbehörde auch verpflichtet, diese zu führen.

[2] BVerfG v. 15.1.1975, 2 BvR 65/74, BVerfGE 38, 312.
[3] Roser, in Gosch, AO/FGO, § 92 AO Rz. 11; Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 92 AO Rz. 10.

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