(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

 

(2[1]) 1Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. 2Die Freiheit der Person ist unverletzlich. 3In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

[1] Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 GG wird eingeschränkt durch Artikel 3 des Gesetzes zur Bekämpfung der Verbreitung neuer psychoaktiver Stoffe vom 21.11.2016, BGBl. I 2016, S. 2615.

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