Fachbeiträge & Kommentare zu Insolvenzverwalter

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Aufnahme eines durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochenen Einspruchsverfahrens

Leitsatz 1. Einspruchsverfahren werden in entsprechender Anwendung des § 240 ZPO durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Einspruchsführers unterbrochen. 2. Die Regelungen über die Aufnahme eines Aktivprozesses gemäß § 85 InsO sind bezüglich der Aufnahme des Einspruchsverfahrens durch das FA nicht analog anwendbar. 3. Mangels gesetzlicher Regelung in d...mehr

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Rechtsstreit gegen einen Duldungsbescheid des FA nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Leitsatz 1. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht die Anfechtungskompetenz aus §§ 4, 11 AnfG auf den Insolvenzverwalter über. 2. Wenn der Rechtsstreit gegen den Duldungsbescheid des FA nicht mehr anhängig ist, kann der Insolvenzverwalter das Verfahren nicht mehr aufnehmen (Abgrenzung zu Senatsurteil vom 18. September 2012 – VII R 14/11, BFHE 238, 505, BStBl II 2013, 128)...mehr

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§ 1 Beteiligungsrecht des B... / I. Beschleunigung des Verfahrens

Rz. 212 Aufgrund der besonderen Situation in der Insolvenz ist der Insolvenzverwalter meist gezwungen unmittelbar nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Betriebsänderungen umzusetzen. Der übliche Verfahrensablauf, der außerhalb des Insolvenzverfahrens gegeben ist, kann einige Zeit in Anspruch nehmen, was für die mögliche Sanierung des insolventen Unternehmens jedoch schädlic...mehr

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§ 4 Betriebsbedingte Kündig... / gg) Insolvenz

Rz. 139 Für den insolventen Arbeitgeber und den Insolvenzverwalter (stark oder schwach) gelten nach dem Insolvenzantrag – für den Insolvenzverwalter nach der Eröffnung – dieselben Voraussetzungen für die soziale Rechtfertigung einer betriebsbedingten Kündigung wie für jeden Arbeitgeber außerhalb der Insolvenz. Das Arbeitsverhältnis wird durch den Insolvenzantrag oder die Erö...mehr

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§ 1 Beteiligungsrecht des B... / III. Begrenzung des Sozialplanvolumens

Rz. 217 Gemäß § 123 InsO ist die Höhe des Sozialplanes, der zum Ausgleich und der Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen, § 112 Abs. 1 S. 2 BetrVG, in dreifacher Weise beschränkt. Das Sozialplanvolumen ist absolut in seiner Höhe beschränkt. Es darf lediglich ein Volumen einnehmen, das den Gesamtbetrag ...mehr

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§ 1 Beteiligungsrecht des B... / V. Interessenausgleich mit Namensliste in der Insolvenz, § 125 InsO

Rz. 222 Zusätzlich zu den ohnehin schon bestehenden Privilegierungen des Arbeitgebers, der auf Basis eines Interessenausgleichs mit Namensliste eine betriebsbedingte Kündigung ausspricht, enthält § 125 InsO weitere Erleichterungen für den Insolvenzverwalter. Hintergrund ist, dass gerade im Zusammenhang mit "sanierenden Übertragungen" der Insolvenzverwalter nicht einer erhebl...mehr

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§ 1 Beteiligungsrecht des B... / II. Hinzuziehung eines Beraters im Insolvenzverfahren

Rz. 216 Auch im Insolvenzverfahren besteht für den Betriebsrat die Möglichkeit gem. § 111 S. 2 BetrVG in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuzuziehen. In Betrieben mit unter 300 Arbeitnehmern gelten hierfür die allgemeinen Regelungen des § 80 Abs. 3 BetrVG. Auch wenn die Hinzuziehung des Beraters Kosten auslöst, ist dieses Re...mehr

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§ 1 Beteiligungsrecht des B... / IV. Widerruf eines vor Verfahrenseröffnung abgeschlossenen Sozialplans

Rz. 220 Gemäß § 124 InsO besteht ein insolvenzspezifisches Widerrufsrecht für Sozialpläne, die erst kurz vor der Insolvenzeröffnung abgeschlossen worden sind. Die Vorschrift findet jedoch nur für Sozialpläne Anwendung, deren Abschluss nicht länger als 3 Monate vor dem Eröffnungsantrag liegt. In diesem Fall kann der Sozialplan sowohl durch den Betriebsrat als auch durch den I...mehr

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§ 4 Betriebsbedingte Kündig... / aa) Betriebsstilllegung

Rz. 99 Die Stilllegung des gesamten Betriebs oder eines Betriebsteils durch den Arbeitgeber gehört zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen i.S.v. § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG, die einen Grund zur sozialen Rechtfertigung einer Kündigung geben können.[172] Unter Betriebsstilllegung ist die Auflösung der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Betriebs- und Produktion...mehr

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§ 1 Beteiligungsrecht des B... / I. Bestehen eines Betriebsrates

Rz. 17 Die Pflicht des Unternehmers bei Betriebsänderungen einen Interessenausgleich zu versuchen und einen Sozialplan aufzustellen, besteht nur, wenn in dem Zeitpunkt, in dem die unternehmerische Entscheidung getroffen wird, eine Betriebsänderung durchzuführen, auch ein Betriebsrat besteht. In Betrieben ohne Betriebsrat ist der Unternehmer frei, selbst umfassende Betriebsän...mehr

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§ 3 Anforderungen an Massen... / a) Reichweite der Massenentlassungsanzeige

Rz. 114 Die wirksam erstattete Massenentlassungsanzeige deckt im Hinblick auf die Anforderungen des § 17 KSchG die Entlassungen der in der Anzeige genannten Arbeitnehmer. Die Entlassung einer geringeren Anzahl als der angezeigten Arbeitnehmer ist unschädlich. Weitergehende Entlassungen auch in nur geringfügigem Umfang sind von der Anzeige demgegenüber nicht gedeckt, so dass ...mehr

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§ 4 Betriebsbedingte Kündig... / bb) Betriebsübergang

Rz. 107 Betriebsübergang und Betriebsstilllegung schließen sich systematisch aus, weil beim Betriebsübergang die Identität des Betriebs/Teilbetriebs gewahrt bleibt und lediglich ein Inhaberwechsel stattfindet.[195] Gemäß § 613a Abs. 4 S. 1 BGB ist eine Kündigung durch den bisherigen Arbeitgeber bzw. Betriebsinhaber oder durch den neuen Betriebsinhaber bzw. Arbeitgeber wegen d...mehr

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Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit – Einkünfte des Insolvenzschuldners aus einer (treuhänderischen) Beteiligung an einer Personengesellschaft

Leitsatz 1. Im Falle der Beteiligung des Insolvenzschuldners an einer Personengesellschaft ist es zur Begründung von Masseverbindlichkeiten ausreichend, wenn die Beteiligung im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehörte und die Einkünfte hieraus nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erzielt wurden. 2. Diese Rechtsgrundsätze gelten im Falle ein...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.4 Verfahrensbeteiligte

Rn 98 Die Insolvenzordnung enthält zwar in der Überschrift des Zweiten Teils – Erster Abschnitt (§ 11 ff.) den Begriff "Verfahrensbeteiligte", definiert diesen aber nicht. In den §§ 11 ff., 286 ff., aber auch in den 304 ff. werden u. a. erwähnt: Schuldner mit Antragsberechtigung (§§ 13, 15, 305) Gläubiger mit Antragsberechtigung (§§ 13 ff., 306 Abs. 3) und Einteilung (§§ 38 ff...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Einstellung des Insolvenzverfahrens (§ 211 Abs. 1)

Rn 1 § 211 Abs. 1 ordnet die Einstellung des Verfahrens durch das Insolvenzgericht an und stellt klar, dass diese erst nach Verteilung der Insolvenzmasse gemäß § 209 Abs. 1 durch den Insolvenzverwalter erfolgen kann. Eine Hinterlegung der Restmasse reicht nicht aus. Daher tritt neben die Anzeige der Masseunzulänglichkeit die Verteilung als ein weiteres Tatbestandsmerkmal für...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.1 Allgemeines

Rn 70 Für das Verbraucherinsolvenzverfahren gelten zunächst die Vorschriften der §§ 1 bis 303, sofern im Neunten Teil der Insolvenzordnung keine anderweitigen Bestimmungen getroffen sind (§ 304 Abs. 1).[122] Die §§ 304 ff. enthalten in den §§ 305–310 erhebliche Abweichungen vom Regelinsolvenzverfahren, die zunächst zur Entlastung der Insolvenzgerichte dem gerichtlichen Verfa...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Nachtragsverteilung (§ 211 Abs. 3)

Rn 5 Auch bei der Einstellung nach § 211 können nachträglich Massegegenstände festgestellt werden, die aufgrund des Verweises in Abs. 3 Satz 2 nach den allgemeinen Regeln verteilt werden.[6] Rn 6 Anders als § 203 Abs. 1 lässt § 211 Abs. 3 Satz 1 eine Nachtragsverteilung dem Wortlaut nach nur dann zu, wenn ein Vermögensgegenstand nachträglich ermittelt wird, d. h. bei der Eins...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.6 Kosten, Vergütung

Rn 113 Die Gerichtskosten des Verbraucherinsolvenzverfahrens richten sich nach den allgemeinen Regelungen für die Durchführung des Verfahrens auf Antrag des Schuldners. Dementsprechend wird nach KV Nr. 2310 GKG eine halbe Gerichtsgebühr erhoben, unabhängig davon, ob ein gerichtliches Schuldenbereinigungsplanverfahren durchgeführt worden ist. Kommt es zur Eröffnung, bestimmt ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

(1) Sobald der Insolvenzverwalter die Insolvenzmasse nach Maßgabe des § 209 verteilt hat, stellt das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren ein. (2) Der Verwalter hat für seine Tätigkeit nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit gesondert Rechnung zu legen. (3) 1Werden nach der Einstellung des Verfahrens Gegenstände der Insolvenzmasse ermittelt, so ordnet das Gericht auf An...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.3.2 Veränderungen der Umstände

Rn 67 Bis zur Entscheidung über den Eröffnungsantrag eintretende Veränderungen der Umstände werden grundsätzlich nicht berücksichtigt.[117] Reduziert sich also nach Antragstellung die Zahl der Gläubiger (bspw. durch einen Verzicht), hat dies keine Auswirkung auf die Zuordnung des Verfahrens. Erlangt das Gericht aber neue Erkenntnisse über die Vermögensverhältnisse des Schuld...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1.1 Selbstständige und gleichgestellte Personen

Rn 28 Die Regelung in § 304 greift nicht auf den allgemeinen Verbraucher- und Unternehmerbegriff (§§ 13, 14 BGB) zurück, sondern definiert einen eigenständigen Anwendungsbereich. Gleichwohl können die dort entwickelten Grundsätze zur Auslegung des § 304 ergänzend herangezogen werden. Eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit liegt grundsätzlich vor, wenn sie im eigenen N...mehr

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Abkürzungs- und Literaturve... / P

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Abkürzungs- und Literaturve... / G

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1.2 Entstehungsgeschichte

Rn 7 Zur Zeit der Geltung der Konkursordnung konnte auch gegen natürliche Personen, die keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübten, ein Konkursantrag gestellt werden. In der breiten Öffentlichkeit war völlig unbekannt, dass diese Personen sogar einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr eigenes Vermögen stellen konnten. Die rechtlichen Regelunge...mehr

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Rechnung i.S.d. § 14c UStG: Verweis auf Jahreskonditionsvereinbarung; Ausweis eines negativen Steuerbetrags

Leitsatz 1. Bei der Prüfung, ob ein als "Belastung" bezeichnetes Dokument (nur) über Leistungen oder (auch) über Entgeltminderungen abrechnet, ist der Inhalt einer dem FA vorliegenden Konditionsvereinbarung jedenfalls dann ergänzend heranzuziehen, wenn in dem Dokument auf die Vereinbarung verwiesen wird. 2. Ein negativer Betrag, der in einer Rechnung unrichtig oder unberechti...mehr

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Wahlrecht des Insolvenzverwalters nur bei gegenseitigen Hauptleistungspflichten

Zusammenfassung Der Insolvenzverwalter kann nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wählen, ob er einen Vertrag, bei dem beide Seiten ihre Hauptleistungspflichten noch nicht vollständig erfüllt haben, erfüllen will oder nicht. Hintergrund Die Klägerin beauftragte den später insolventen Bauträger (Insolvenzschuldner) zur Errichtung einer Pflegeeinrichtung. Die Leistungen wurden ...mehr

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Anfechtung von Zahlungen auf ein Gesellschafterdarlehen in der Insolvenz

Zusammenfassung Die Gläubigerbenachteiligung bei Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens entfällt nicht dadurch, dass der Gesellschaft von dritter Seite die gleiche Summe wieder zufließt. Hintergrund Eine Tochter-GmbH hatte an den alleinigen Gesellschafter ihrer Muttergesellschaft (diese eine GmbH & Co. KG) 100.000 EUR auf ein (Gesellschafter)Darlehen zurückgezahlt. Der Gese...mehr

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Fortgesetzte Tätigkeit in der Insolvenz

Leitsatz Ist bei einer Tätigkeit ohne Wissen und Billigung des Insolvenzverwalters unklar, ob es sich umsatzsteuerrechtlich um eine solche des Insolvenzschuldners handelt, entsteht keine Masseverbindlichkeit. Normenkette § 35, § 55 InsO, § 174 Abs. 5 Satz 2 AO Sachverhalt Über das Vermögen des früheren Steuerberaters E, für den ein Berufsverbot besteht, wurde das Insolvenzverf...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Honorargestaltung für Steue... / 3 Betriebswirtschaftliche Beratung: BWL-Beratung durch Steuerberater ist förderungsfähig

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) stellt auf seiner Homepage klar, dass kleine und mittelständische Unternehmen, die sich von ihrem Steuerberater über die reine steuerliche Beratung hinaus auch in betriebswirtschaftlichen Fragestellungen beraten lassen, für diese Beratungsleistung besondere Zuschüsse des Bundes im Rahmen des Programms "Förderung unterne...mehr

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Insolvenzanfechtung des vormaligen Organträgers

Leitsatz Ficht der Insolvenzverwalter des vormaligen Organträgers Zahlungen an Lieferanten der vormaligen Organgesellschaft (Leistungsempfänger) erfolgreich an, erfolgt keine Vorsteuerberichtigung nach § 17 UStG. Sachverhalt Zwischen A und B bestand eine umsatzsteuerliche Organschaft mit B als Organträgerin und A als Organgesellschaft. Nachdem A in Liquiditätsschwierigkeiten ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 25... / 3.5 Erklärungspflicht der gesetzlichen Vertreter und Vermögensverwalter

Rz. 50 Anstelle der Stpfl. haben die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen die ESt-Erklärung abzugeben (§ 34 Abs. 1 AO). Natürliche Personen, die geschäftsunfähig (§ 105 BGB) oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt (§ 106 BGB) sind, werden durch ihre gesetzlichen Vertreter vertreten. Bei minderjährigen Kindern sind das insbesondere die Eltern (§ 1629 BGB), im Übrigen...mehr

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Aufrechnung gegen einen Erstattungsanspruch der Masse mit anderen Steueransprüchen

Leitsatz Für die Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis sowie für die Aufrechnung gegen diese Ansprüche gelten nach § 226 Abs. 1 AO grundsätzlich die Vorschriften des BGB. Allerdings ist die Aufrechnung nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig, wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat. Sach...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 25... / 3.2 Rechtsnatur der Einkommensteuererklärung

Rz. 39 Die Steuererklärung ist eine formalisierte Auskunft des Stpfl. (bzw. seines Vertreters), die dem FA die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen und die Festsetzung der Steuer ermöglichen soll.[1] Sie ist primär eine Wissenserklärung, d. h. eine Aussage über der Erklärung zugrunde liegende Tatsachen und tatsächliche Verhältnisse.[2] Die Tatsachenerklärung ist regelmäßi...mehr

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Klose, SGB I § 40 Entstehen... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 29 Becker, P., Veränderung von Ansprüchen durch Stundung, Niederschlagung und Erlass, SGb 2018 S. 129. Dahm, Die Fälligkeit von Sozialleistungen, VR 2017 S. 294. Finkenbusch, Der Antrag im Recht der Sozialversicherung, WzS 1991 S. 135, 193. Gusy, Der Antrag im Verwaltungsverfahren, BayVBl. 1985 S. 485. Ludwig, Zur Entstehung und zur Verjährung von Rentenansprüchen, SGb 1976 ...mehr

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Bilanzierung von Vergütungsansprüchen des Insolvenzverwalters

Kommentar Die OFD Nordrhein-Westfalen hat ihre bislang vertretene Rechtsauffassung zur gewinnrealisierenden Bilanzierung von Vergütungsansprüchen des Insolvenzverwalters aufgrund neuer BFH-Rechtsprechung geändert. Vergütungsvorschüsse eines Insolvenzverwalters Der BFH hat mit Urteil v. 7.11.2018, IV R 20/16 (vgl. Kommentierung) entschieden, dass es sich bei dem Anspruch des In...mehr

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Nachhaftung des Schuldners für vom Insolvenzverwalter nicht erfüllte Masseverbindlichkeiten

Leitsatz 1. Der Insolvenzschuldner erzielt die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, wenn der Insolvenzverwalter die vom Schuldner als Vermieter begründeten Mietverträge erfüllt. 2. Wird die Einkommensteuer erstmals nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens festgesetzt, ist der Steuerbescheid dem vormaligen Insolvenzschuldner als Inhaltsadressat bekannt zu geben; eine Bekann...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Stellung und Befugnisse des vorläufigen Insolvenzverwalters

Rn 64 Die Rechtsstellung des vorläufigen Insolvenzverwalters wird von der herrschenden Meinung dahingehend umschrieben, dass er ein privates Amt im eigenen Namen und mit Wirkung für das von ihm vorläufig verwaltete Vermögen des Schuldners ausübt (sog. Amtstheorie).[137] Dies entspricht auch dem Meinungsstand zur Rechtsstellung des Konkursverwalters im alten Recht.[138] Im Üb...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO § 22 Rechtsstellung des vorläufigen Insolvenzverwalters

Gesetzestext (1) 1Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, so geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. 2In diesem Fall hat der vorläufige Insolvenzverwalter:mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 8. Aufsatzliteratur

Rn 123 Bähr, Zahlungszusagen bei Betriebsfortführungen im Insolvenzeröffnungsverfahren, ZIP 1998, 1553; Bork, Gläubigersicherung im vorläufigen Insolvenzverfahren, ZIP 2003, 1221 [BFH 01.07.2003 - VIII R 24/01]; Bultmann, Kaufpreiszahlungen des Schuldners im Insolvenzeröffnungsverfahren ohne Zustimmung des vorläufigen Verwalters, ZInsO 2016, 786; Haberhauer/Meeh, Aufgaben de...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5.2 Vergütung

Rn 103 Neben der Verwaltervergütung gemäß § 63 Abs. 3 kann der vorläufige Insolvenzverwalter, der zusätzlich als Sachverständiger bestellt worden ist, gemäß § 11 Abs. 4 InsVV eine Sachverständigenvergütung nach dem JVEG beantragen. Insoweit zahlt zunächst die Gerichtskasse die Sachverständigenvergütung. Die Frage, ob die Kosten im Anschluss vom Schuldner oder dem antragstell...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

(1) 1Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, so geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. 2In diesem Fall hat der vorläufige Insolvenzverwalter:mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.1 Originäre Pflichten

Rn 39 Unabhängig von der konkreten Pflichten- und Kompetenzzuweisung durch das Gericht ergeben sich aus der bloßen Stellung als vorläufiger Insolvenzverwalter bereits originäre Pflichten. Dabei gebietet die Maxime der Rechtsklarheit gerade auch im Hinblick auf die haftungsrechtlichen Folgen eine Zurückhaltung bei der Annahme ungeschriebener Pflichten.[70] Rn 40 So obliegt jed...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2 Eigenständige Vorlage durch den Verwalter

Rn 8 Hinsichtlich des Insolvenzverwalters ging die BegrRegE davon aus, dass dieser aus eigener Initiative keine Berechtigung haben sollte, einen Plan vorzulegen. Er war danach auf einen entsprechenden Auftrag der Gläubigerversammlung angewiesen. Fraglich ist, ob dieses auch für die geänderte Fassung des § 218 Bestand hat. Die BegrRechtsA äußert sich hierzu nicht explizit. Au...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.2.1 Grenzen der Zuweisung

Rn 43 Die Obergrenze ist dabei durch § 22 Abs. 2 Satz 2 vorgegeben. Wird dem Schuldner kein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, dürfen dem vorläufigen Verwalter keine Pflichten übertragen werden, die über diejenigen eines starken vorläufigen Verwalters hinausgehen. Daraus folgt auch, dass dem vorläufigen Insolvenzverwalter keine weitergehenden Befugnisse übertragen werde...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5. Vorläufiger Verwalter als Sachverständiger

Rn 98 Neben der ohnehin in § 5 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen allgemeinen Möglichkeit im Rahmen der Amtsermittlung einen Sachverständigen einzusetzen, sieht § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ausdrücklich vor, einen vorläufigen Insolvenzverwalter zum Sachverständigen zu bestellen. Dabei ist die Reihenfolge der Bestellung unerheblich. Ein bereits eingesetzter Sachverständiger kann daher eb...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1.3 Arten der vorläufigen Insolvenzverwaltung

Rn 5 Mit der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 sind für sich genommen dessen Pflichten und Befugnisse noch nicht konturiert. Das Gesetz unterscheidet in § 22 zwischen dem sog. starken vorläufigen Insolvenzverwalter mit dessen Bestellung gleichzeitig dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wird (§ 22 Abs. 1), und d...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.7 Datenschutzrecht

Rn 97a Bei der Sicherung der zukünftigen Insolvenzmasse und der Unternehmensfortführung wird der vorläufige Insolvenzverwalter häufig Datenträger und Zugänge zu Daten bei Cloud-Anbietern in Besitz nehmen und verwenden (s. o. Rdn. 14). Seine datenschutzrechtliche Verantwortung hängt von der Einordnung als "Verantwortlicher" im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO ab. Als Verantwortli...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.1.3 Sozialversicherungsträger

Rn 71 Der vorläufige Insolvenzverwalter hat grundsätzlich einen Auskunftsanspruch aus § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG (oder ggf. die jeweiligen Landes-IFG [158] oder Art. 15 Abs. 1 DS-GVO i. V. m. § 83 SGB X [159], auch wenn das Sozialgeheimnis aus §§ 35 SGB I, 67 ff. SGB X uneingeschränkt im Insolvenzverfahren wirksam ist. Zu prüfen ist jeweils, ob die begehrten Informationen dem Verwa...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.2.1 "Starke" vorläufige Insolvenzverwaltung

Rn 76 Der starke vorläufige Insolvenzverwalter nimmt mit Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis die Arbeitgeberbefugnisse und -pflichten wahr und steht insoweit dem Insolvenzverwalter des eröffneten Verfahrens gleich.[181] Er alleine ist zur Kündigung von Arbeitsverhältnissen befugt.[182] Allerdings kommen ihm die insolvenzrechtlichen Sonderregelungen der §§ 113 ff...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.1.1 Kreditinstitute

Rn 66 Gegenüber Kreditinstituten hat der starke vorläufige Insolvenzverwalter umfassende Auskunftsrechte. Da er aufgrund des Übergangs der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis in die Rechtsstellung des Schuldners eintritt, wird er zum Geheimnisherrn.[142] Dabei kommt es weder auf eine Zustimmung des Schuldners an, noch bedarf es dessen Mitwirkung. Die Verpflichtung des Kredit...mehr