Rn 66

Gegenüber Kreditinstituten hat der starke vorläufige Insolvenzverwalter umfassende Auskunftsrechte. Da er aufgrund des Übergangs der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis in die Rechtsstellung des Schuldners eintritt, wird er zum Geheimnisherrn.[142] Dabei kommt es weder auf eine Zustimmung des Schuldners an, noch bedarf es dessen Mitwirkung. Die Verpflichtung des Kreditinstituts zur Rechnungslegung besteht gegenüber dem vorläufigen Insolvenzverwalter, ihm sind beispielsweise Kontoauszüge und Konto- und Depotabschlüsse zu überlassen. Soweit Vorgänge aus der Vergangenheit betroffen sind, besteht grundsätzlich kein Auskunftsrecht des vorläufigen Verwalters, wenn das Kreditinstitut bereits gegenüber dem Schuldner vertragsgemäß Auskunft erteilt hat. Allerdings kommt die Annahme einer erneuten Rechnungslegungspflicht nach Treu und Glauben in Betracht.[143]

 

Rn 67

Der schwache vorläufige Insolvenzverwalter hat demgegenüber grundsätzlich kein Auskunftsrecht gegenüber einem Kreditinstitut, da der Schuldner seine Stellung als Geheimnisherr nicht verliert.[144] Das Kreditinstitut kann sich mithin auf das Bankgeheimnis berufen. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist grundsätzlich auf die Mitwirkung des Schuldners angewiesen, die er gemäß § 22 Abs. 3 erzwingen kann (s. u. Rdn. 115). Daneben ist auch eine isolierte Ermächtigung des vorläufigen Verwalters durch das Gericht zur Durchsetzung einzelner Auskunftsrechte gegenüber Dritten möglich.[145] Ferner kann ein Auskunftsrecht gegenüber einzelnen Kreditinstituten bestehen, wenn über § 21 Abs. 1 ein besonderes Verfügungsverbot verhängt wird.[146] Erforderlich ist insoweit jedoch, dass die Verfügungsbefugnis über ein konkretes Bankkonto eingeräumt wird.[147]

[142] Huber, ZInsO 2001, 289 (292).
[143] Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier-Sander, § 22 Rn. 105. Ausführlich: Huber, ZInsO 2001, 289 (292).
[144] Uhlenbruck-Vallender, § 22 Rn. 17; Huber, ZInsO 2001, 289 (295).
[145] Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier-Sander, § 22 Rn. 105; a. A. Uhlenbruck-Vallender, § 22 Rn. 254.
[146] Zu besonderen Verfügungsbeschränkungen siehe die Kommentierung bei § 21 Rdn. 16 f.
[147] Huber, ZInsO 2001, 289 (296); Uhlenbruck-Vallender, § 22 Rn. 254.

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