Rz. 114

Die wirksam erstattete Massenentlassungsanzeige deckt im Hinblick auf die Anforderungen des § 17 KSchG die Entlassungen der in der Anzeige genannten Arbeitnehmer. Die Entlassung einer geringeren Anzahl als der angezeigten Arbeitnehmer ist unschädlich. Weitergehende Entlassungen auch in nur geringfügigem Umfang sind von der Anzeige demgegenüber nicht gedeckt, so dass für diese keine wirksame Anzeige vorliegt.[234] Auf eine zu niedrige Angabe der Zahl der zu entlassenden Arbeitnehmer können sich zwar nur diejenigen Arbeitnehmer berufen, die von der Anzeige nicht erfasst sind;[235] welche Auswirkungen sich allerdings ergeben, wenn die betroffenen Arbeitnehmer nicht individualisierbar sind, ist bislang noch ungeklärt.

 

Rz. 115

 

Beispiel

Der Arbeitgeber zeigt die Entlassung von 10 von regelmäßig 20 beschäftigten kaufmännischen Sachbearbeitern an. Weder die Muss-, noch die Soll-Angaben lassen einen hinreichend sicheren Rückschluss auf die konkret betroffenen Arbeitnehmer zu. Spricht der Arbeitgeber nun gegenüber 12 Sachbearbeitern eine Kündigung aus, ist ­unklar, welche Kündigungen von der Massenentlassungsanzeige getragen sind und welche nicht. Im Zweifel sind damit alle 12 Kündigungen unwirksam.

 

Rz. 116

Die Massenentlassungsanzeige verliert ihre Wirkung nicht dadurch, dass über das Vermögen des Arbeitgebers zwischenzeitlich Insolvenz eröffnet wird. Sie wirkt vielmehr nach Insolvenzeröffnung weiter und kann auch den Entlassungen durch den Insolvenzverwalter zugrunde gelegt werden.[236]

 

Rz. 117

 

Hinweis

Die Massenentlassungsanzeige zeigt Wirkung auch im nachfolgenden Kündigungsschutzprozess, indem sie Indizwirkung für eine ernsthafte und endgültige Absicht, den Betrieb stillzulegen, entfalten kann.[237]

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