Rz. 139

Für den insolventen Arbeitgeber und den Insolvenzverwalter (stark oder schwach) gelten nach dem Insolvenzantrag – für den Insolvenzverwalter nach der Eröffnung – dieselben Voraussetzungen für die soziale Rechtfertigung einer betriebsbedingten Kündigung wie für jeden Arbeitgeber außerhalb der Insolvenz. Das Arbeitsverhältnis wird durch den Insolvenzantrag oder die Eröffnung des Verfahrens, auch durch die Anzeige der Masseunzulänglichkeit nicht beendet.

 

Rz. 140

Der endgültig bestellte Insolvenzverwalter hat gemäß § 113 S. 2 InsO nur ein Sonderrecht im Hinblick auf die Kündigungsfrist, die auf maximal drei Monate beschränkt ist. Wenn der Arbeitgeber (mit Zustimmung des schwachen vorläufigen Verwalters) oder der starke vorläufige Verwalter zuvor eine Kündigung erklärt hat, kann der Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Verfahrens mit der etwaig kürzeren Frist von drei ­Monaten noch einmal kündigen. Dies soll nach Ansicht des BAG auch für Arbeitnehmer gelten, die nach einem Tarifvertrag ordentlich unkündbar sind.[236]

 

Rz. 141

Der (starke) vorläufige Insolvenzverwalter bedarf zu einer Unternehmensstilllegung der Zustimmung des Insolvenzgerichts (§ 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 InsO). Diese ist aber keine Wirksamkeitsvoraussetzung für eine betriebsbedingte Kündigung wegen der Stillle­gung.[237]

Der Insolvenzverwalter hat weiterhin die Möglichkeit einen Interessenausgleich mit Namensliste gemäß § 125 InsO abzuschließen. Zu einer solchen Vereinbarung kommt es in der Praxis häufig. Dies führt im Hinblick auf die Kündigungsschutzklage des einzelnen gekündigten Arbeitnehmers, der auf der Namensliste steht, zu der Vermutung, dass seine Kündigung auf dringenden betrieblichen Gründen beruht und die Sozialauswahl nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft wird. Dies macht es dem Arbeitnehmer ungleich schwerer, gegen seine Kündigung beim Arbeitsgericht erfolgreich vorzugehen (vgl. unter Rdn 232 ff.).

 

Rz. 142

Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird gemäß § 240 ZPO das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht. Zur Kündigung eines Arbeitnehmers, der sich bereits in der Freistellungsphase seiner Altersteilzeit befindet (siehe unter Rdn 153).

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