Rz. 217

Gemäß § 123 InsO ist die Höhe des Sozialplanes, der zum Ausgleich und der Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen, § 112 Abs. 1 S. 2 BetrVG, in dreifacher Weise beschränkt. Das Sozialplanvolumen ist absolut in seiner Höhe beschränkt. Es darf lediglich ein Volumen einnehmen, das den Gesamtbetrag von bis zu 2,5 Monatsverdiensten (§ 10 Abs. 3 KSchG) der von einer Entlassung betroffenen Arbeitnehmern entspricht. Ferner darf für den Sozialplan nicht mehr als 1/3 der Masse verwendet werden, die ohne einen Sozialplan für die Verteilung an die Insolvenzgläubiger zur Verfügung stünde, § 123 Abs. 2 S. 2 InsO. Übersteigt der Gesamtbetrag der Sozialplanforderungen diese Grenze, so sind die einzelnen Forderungen anteilig zu kürzen, § 123 Abs. 2 S. 3 InsO. Zuletzt werden die Verbindlichkeiten aus einem solchen Insolvenzsozialplan noch als nachrangige Masseverbindlichkeiten eingeordnet. Sie sind somit erst nach allen übrigen Masseverbindlichkeiten zu befriedigen. Zu beachten ist hierbei jedoch, dass § 123 InsO lediglich die Abfindungshöhe bezogen auf das gesamte Sozialplanvolumen begrenzt, jedoch nicht individuell. Individuell können die Arbeitnehmer auch höhere Abfindungen erhalten. Auch ist es dem Insolvenzverwalter etwa gestattet, im Vereinbarungswege Abfindungen anderer Höhe zu vereinbaren. Jedoch bindet die Vorschrift auch die Einigungsstelle, die letztendlich bei Nichteinigung über die Festlegung des Sozialplanes zwingend für beide Seiten entscheidet. Die Begrenzung des Sozialplanvolumens findet auch nur im Insolvenzverfahren nach Eröffnung Anwendung. Im Insolvenzeröffnungsverfahren ab Antragstellung gelten diese Beschränkungen nicht.

 

Rz. 218

Es ist streitig, ob diese Höchstgrenzen auch gelten, wenn zwischen Gewerkschaft und Insolvenzverwalter ein Tarifsozialplan vereinbart wird. Aufgrund der Wortwahl des § 123 InsO und der systematischen Stellung können dessen Obergrenzen nicht für den zwischen Gewerkschaft und Insolvenzverwalter vereinbarten Tarifsozialplan gelten. Da es sich bei diesem letztlich um einen Abfindungstarifvertrag handelt und der Gesetzgeber bewusst den Tarifsozialplan nicht in den Anwendungsbereich des § 123 InsO aufgenommen hat, finden die absoluten Obergrenzen dort keine Anwendung. Dies ist jedoch streitig. Nach anderer Auffassung soll § 123 InsO auch für derartige Tarifverträge gelten, da ansonsten zentrale Wertungen der Insolvenzordnung in Frage gestellt würden.[245] Da aufgrund der relativen Obergrenze in § 123 Abs. 2 InsO das tatsächliche Sozialplanvolumen, das der Verteilung zur Verfügung steht, erst im Schlusstermin, § 197 InsO, feststeht, und sich darüber hinaus Insolvenzverfahren über mehrere Jahre hinziehen können, ist der Insolvenzverwalter verpflichtet gem. § 123 Abs. 3 InsO, Abschlagszahlungen auf die Sozialplanforderungen zu leisten. Dies ist der Fall, wenn hinreichende Barmittel vorhanden sind und die Zustimmung des Insolvenzgerichtes hierzu vorliegt.

 

Rz. 219

 

Hinweis

Ist der Sozialplan abgeschlossen, kann auch der Betriebsrat selbst noch in Ausübung des Restmandats den Insolvenzverwalter auffordern, derartige Abschlagszahlungen zu leisten. Gleiches gilt für die einzelnen Arbeitnehmer. Auch diese können den Insolvenzverwalter zu Abschlagszahlungen auffordern. Die Zwangsvollstreckung aus ­Insolvenzsozialplanforderungen ist jedoch ausgeschlossen, § 123 Abs. 3 S. 2 InsO.

[245] MüKoInsO/Löwitsch/Kaspers, § 123 InsO Rn 17 m.w.N.

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