Rn 97a

Bei der Sicherung der zukünftigen Insolvenzmasse und der Unternehmensfortführung wird der vorläufige Insolvenzverwalter häufig Datenträger und Zugänge zu Daten bei Cloud-Anbietern in Besitz nehmen und verwenden (s. o. Rdn. 14). Seine datenschutzrechtliche Verantwortung hängt von der Einordnung als "Verantwortlicher" im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO ab. Als Verantwortlicher kommt ein starker vorläufiger Insolvenzverwalter aufgrund seiner Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis grundsätzlich in Betracht. Allein die sichernde Inbesitznahme von Datenbeständen führt aber nicht zu einer datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit. Maßgeblich kommt es darauf an, ob der vorläufige Verwalter kraft bewusster Entscheidung einen Datenverarbeitungsvorgang steuert, bspw. durch das Erheben neuer Daten, die Übermittlung von Daten an Dritte oder Ähnliches.[261] Der schwache vorläufige Insolvenzverwalter kann per se kein datenschutzrechtlich Verantwortlicher sein, weil die Verantwortlichkeit zur Datenverarbeitung auch bei Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts weiter in der Hand des Schuldners bleibt.[262]

 

Rn 97b

Darüber hinaus erlangt der vorläufige Insolvenzverwalter auch im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit (s. u. Rdn. 98 ff.) personenbezogene Daten, die er selbst erhoben hat. Die Zulässigkeit der Verarbeitung dieser Daten ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO i. V. m. § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3.[263]

[261] Ausführlich: Thole, ZIP 2018, 1001 (1009 f.); Berberich/Kanschik, NZI 2017, 1 (5).
[262] Thole, ZIP 2018, 1001 (1010); Berberich/Kanschik, NZI 2017, 1 (5).
[263] Ausführlich: Weiß/Reisener, ZInsO 2017, 416.

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