Rn 71

Der vorläufige Insolvenzverwalter hat grundsätzlich einen Auskunftsanspruch aus § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG (oder ggf. die jeweiligen Landes-IFG[158] oder Art. 15 Abs. 1 DS-GVO i. V. m. § 83 SGB X[159], auch wenn das Sozialgeheimnis aus §§ 35 SGB I, 67 ff. SGB X uneingeschränkt im Insolvenzverfahren wirksam ist. Zu prüfen ist jeweils, ob die begehrten Informationen dem Verwalter gegenüber einer Geheimhaltungspflicht unterliegen. Verfolgt die Auskunft das Ziel, Aufschluss über die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen durch den Insolvenzschuldner als Arbeitgeber für seine versicherten Arbeitnehmer und deren etwaige Anfechtbarkeit zu erlangen, ist deren Erteilung an den vorläufigen Insolvenzverwalter zulässig.[160] Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein starker oder schwacher vorläufiger Verwalter die Auskunft begehrt, denn maßgeblich ist, ob der Verwalter gegenüber dem Insolvenzschuldner einen Anspruch auf Auskunft über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse hat (§§ 22 Abs. 3 Satz 3, 97 Abs. 1 Satz 1).[161] Muss nämlich der Insolvenzschuldner dem Insolvenzverwalter die ihm möglichen Auskünfte über die von ihm gezahlten Sozialversicherungsbeiträge für seine Arbeitnehmer erteilen, sind diese Informationen dem Insolvenzverwalter gegenüber von vornherein nicht geheimhaltungsbedürftig.[162] Im Streitfall ist grundsätzlich der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten und nicht zu den Sozialgerichten eröffnet.[163]

[158] In Brandenburg: § 1 AIG (OVG Berlin-Brandenburg ZInsO 2016, 1895).
[159] VG Hannover ZInsO 2018, 529.
[160] Vgl. OVG Berlin-Brandenburg ZInsO 2016, 1895 (1897); OVG Rheinland-Pfalz ZIP 2010, 1091, Tz. 30 (bestätigt durch: BVerwG ZInsO 2011, 49).
[161] A. A. Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier-Sander, § 22 Rn. 155 (gesonderte Ermächtigung des Gerichts erforderlich).
[162] OVG Rheinland-Pfalz ZIP 2010, 1091, Tz. 30; VG Hannover ZInsO 2017, 529 (530).
[163] OVG Niedersachsen, ZInsO 2017, 1117.

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