Rn 68

Auch im Rahmen eines Insolvenzverfahrens gilt das Steuergeheimnis aus § 30 AO uneingeschränkt. Der starke vorläufige Insolvenzverwalter ist aber Vertreter des Steuerpflichtigen i. S. v. § 34 AO und kann daher von den Finanzbehörden alle Auskünfte über die Verhältnisse des Schuldners verlangen, die er zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten benötigt, mehr jedoch nicht.[148] Das vom Schuldner abgeleitete Auskunftsrecht findet seine Grenze dort, wo auch dem Schuldner kein Anspruch auf Auskunft zustünde.[149] So hat der Schuldner im steuerlichen Verwaltungsverfahren selbst keinen Anspruch auf Akteneinsicht oder auf Auskunft in Form eines Kontoauszugs, aus dem sich Fälligkeit und Tilgung von Abgabenforderungen ergibt. Gleichwohl hat der um Akteneinsicht nachsuchende Steuerpflichtige einen Anspruch auf pflichtgemäße Ermessensentscheidung des Finanzamts, da dieses nicht gehindert ist, in Einzelfällen Akteneinsicht zu gewähren.[150] Das Finanzamt hat bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen, ob ein berechtigtes Interesse substantiiert dargelegt wurde oder ein solches erkennbar ist, insbesondere ob die begehrte Auskunft der Wahrnehmung von Rechten oder Pflichten im konkreten Besteuerungsverfahren dienen kann.[151] Dies ist insbesondere nicht der Fall, wenn die Auskunft lediglich der Ermittlung eines Anfechtungssachverhalts dient.[152]

 

Rn 69

Demgegenüber erhält der schwache vorläufige Insolvenzverwalter grundsätzlich keine Auskünfte, da ihm gegenüber das Steuergeheimnis gewahrt werden muss. Er ist daher gezwungen, eine entsprechende Vollmacht des Schuldners vorzulegen. Weigert sich der Schuldner, besteht auch kein Anspruch auf pflichtgemäße Ermessensentscheidung gegenüber dem Finanzamt.[153] Das Insolvenzgericht kann jedoch den schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter gemäß § 22 Abs. 2 ermächtigen, die Steuerunterlagen des Schuldners beim Finanzamt einzusehen und die Rechte des Schuldners aus dem Steuerverhältnis geltend zu machen (siehe Rdn. 51).[154]

 

Rn 70

Der Weg, eine Auskunft über die Informationsfreiheitsgesetze der Länder zu erreichen, ist nicht unproblematisch. Insoweit müssen die Voraussetzungen in den jeweiligen Landesgesetzen geprüft werden. So nimmt die Mehrheit der Landesgesetze Vorgänge der Steuerfestsetzung und Steuererhebung oder steuerrechtliche Verfahren von ihrem Anwendungsbereich aus.[155] In anderen Landesgesetzen fehlt eine entsprechende Ausnahmeregelung, so dass dort eine Auskunftserteilung grundsätzlich möglich ist.[156] Im Streitfall ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten und nicht zu den Finanzgerichten eröffnet.[157]

[148] Uhlenbruck-Vallender, § 22 Rn. 231; HambKomm-Schröder, § 22 Rn. 141.
[151] Vgl. Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO, Stand: 30.12.2015), Abschn. 184 zu § 251 – Insolvenzverfahren, Nr. 4.5.
[153] HambKomm-Schröder, § 22 Rn. 141; a. A. Uhlenbruck-Vallender, § 22 Rn. 231 (unter unzutreffender Berufung auf die Rechtsprechung des BFH).
[154] LG Hamburg ZInsO 2015, 45; Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier-Sander, § 22 Rn. 102; a. A. Bruns/van Endern, ZInsO 2016, 312 (316). Vgl. auch: AG Hannover ZInsO 2016, 287 (288) (isolierte Entbindung von der Schweigepflicht); abl. Anmerkung: Martini, jurisPR-InsR 11/2016, Anm. 3.
[155] Baden-Württemberg: § 2 Abs. 3 Nr. 4 LIFG-BW. Bayern: Art. 39 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BayDSG. Hamburg: § 5 Nr. 4 HmbTG (BVerwG ZInsO 2016, 271, Tz. 7; OVG Hamburg ZInsO 2018, 729). Hessen: § 81 Abs. 1 Nr. 5 HDSIG. Rheinland-Pfalz: § 3 Abs. 8 LTranspG-RP. Sachsen-Anhalt: § 3 Abs. 1 Nr. 11 IZE-LSA (OVG Sachsen-Anhalt ZInsO 2014, 2604). Schleswig-Holstein: § 2 Abs. 4 Nr. 5 IZG-SH (OVG Schleswig-Holstein ZInsO 2018, 1160, noch zum alten Rechtsstand: VG Schleswig-Holstein ZInsO 2017, 1229). Thüringen: § 2 Abs. 2 ThürIFG.
[156] Berlin: § 17 Abs. 4 IFG Berlin (VG Berlin ZInsO 2018, 1101). Brandenburg: § 2 AIG. Bremen: § 3 BremIFG. Mecklenburg-Vorpommern: § 3 IFG M-V. Nordrhein-Westfalen: §§ 2, 4 IFG NRW (OVG Nordrhein-Westfalen NZI 2016, 182 [OVG Nordrhein-Westfalen 24.11.2015 - 8 A 1073/14]); Saarland: § 1 SIFG.
[157] BVerwG ZIP 2013, 1252; BFH ZIP 2013, 1552; OVG Niedersachsen ZInsO 2016, 2450.

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