(1) Nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 bis 3 gelten die Vorschriften über den Informationszugang auch für
3. |
die Hessische Datenschutzbeauftragte oder den Hessischen Datenschutzbeauftragten, soweit sie oder er allgemeine Verwaltungsaufgaben wahrnimmt, |
4. |
die Gerichte, Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungsbehörden und sonstige in § 40 Abs. 2 genannten Stellen [Bis 23.11.2021: sowie Disziplinarbehörden] [1], jedoch nur soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen und nicht, soweit sie im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit handeln, |
5. |
Finanzbehörden, nur soweit sie nicht in Verfahren nach der Abgabenordnung tätig werden, |
(2) Die Vorschriften des Vierten Teils gelten nicht für
1. |
die Polizeibehörden und das Landesamt für Verfassungsschutz, |
2. |
die Landeskartellbehörde und die Regulierungskammer Hessen, |
3. |
die Industrie- und Handelskammern und die Handwerkskammern, |
4. |
Notarinnen und Notare, |
(3) Soweit ein Informationszugang nach Abs. 1 oder 2 ausgeschlossen ist, gilt dies auch für Datei- und Aktenbestandteile, die sich in Dateien oder Akten anderer öffentlicher Stellen befinden.
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