Rn 50

Weitere Zuweisungen müssen sich am Zweck des Eröffnungsverfahrens orientieren, mithin primär der Sicherung der Masse dienen, aber im Regelfall auch den Erhalt von Sanierungschancen durch Fortführung des laufenden Geschäftsbetriebes gewährleisten (s. o. Rdn. 13 ff. und Rdn. 21 ff.). Sie kommen bei einer Unternehmensfortführung durch den schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter insbesondere im Bereich des Arbeitsrechts in Betracht, wenn beispielsweise der vorläufige Verwalter zur Kündigung von Arbeitsverhältnissen oder zum Führen von Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen ermächtigt wird (s. u. Rdn. 77).

 

Rn 51

In Betracht kommt ferner unter anderem:

  • die Ermächtigung bestimmt bezeichnete Gegenstände des Schuldners in Besitz zu nehmen;
  • die Erteilung der Befugnis, in Bezug auf Betriebsgrundstücke des Schuldners Betretungsverbote auszusprechen;[92]
  • die Erteilung der Befugnis zur Einsicht von Steuerakten und deren Anlagen beim Finanzamt (siehe Rdn. 69);[93]
  • die Ermächtigung zur Durchsetzung einzelner Auskunftsrechte gegenüber Dritten (siehe Rdn. 72a);[94]

sowie jeweils kombiniert mit einem besonderen Verfügungsverbot[95]

  • die Ermächtigung zur Führung bestimmter Aktiv- oder Passivprozesse für den Schuldner;[96]
  • die Ermächtigung eine Forderung des Schuldners im eigenen Namen einzuziehen;[97]
  • die Ermächtigung zum Abschluss von Kredit- und Sicherungsverträgen;[98]
  • die Ermächtigung zur Veräußerung eines Betriebsteils.[99]

Demgegenüber ist es unzulässig, den vorläufigen Verwalter zu ermächtigen, in die organschaftliche Vertretung des Schuldners einzutreten und deren Aufgaben wahrzunehmen.[100]

[92] BGH ZInsO 2007, 267, Tz. 18.
[93] LG Hamburg ZInsO 2015, 45. Siehe auch Rn. 69.
[94] Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier-Sander, § 22 Rn. 105; a. A. Uhlenbruck-Vallender, § 22 Rn. 254. Siehe auch Rn. 67.
[100] BGH ZInsO 2007, 267, Tz. 20 f.

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