Tenor

1) Der … wird der Abschluss von Darlehensverträgen, von Verträgen, die Verpflichtungen zur Besicherung von Darlehensverträgen begründen und/oder Verträgen, die eine Besicherung von Darlehensverträgen vollziehen, untersagt.

2) Hinsichtlich dieser unter Nr. 1 genau bezeichneten Rechtsgeschäfte geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen Insolvenzverwalter, … über.

3) Im übrigen verbleibt es bei den im Beschluss des Amtsgerichts Hof vom 15.09.1999 angeordneten Sicherungsmaßnahmen.

 

Gründe

I.)

Durch Vorstandsmitglieder der … wurde am 15.09.1999 Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen dieser Gesellschaft gestellt. Die Gesellschaft sei nicht mehr in der Lage, die zum 31.08.1999 fälligen Löhne zu bezahlen.

Mit Beschluss vom gleichen Tag wurde vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, … zum vorläufigen Verwalter bestellt und angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Verwalters wirksam sind.

Der vorläufige Verwalter hat mit Schriftsatz vom 23.09.1999 angeregt, der Schuldnerin den Abschluss von Darlehensverträgen, von Verträgen, die Verpflichtungen zur Besicherung von Möglichkeiten der Kreditschöpfung liegen nicht vor; die Banken sind auch nicht bereit aufgrund eines Geschäfts allein mit der Schuldnerin den entsprechenden Kredit auszulegen. Andererseits besteht die Bereitschaft, mit dem vorläufigen Verwalter ein entsprechendes Rechtsgeschäft abzuschliessen.

Es ist daher zur Werterhaltung erforderlich, der Schuldnerin ein auf den Abschluss von Kredit- und Sicherungsverträgen beschränktes besonderes Verfügungsverbot aufzuerlegen mit der Folge, dass die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis für diesen Teilbereich auf den vorläufigen Verwalter übertragen wird, (vgl. dazu: Nerlich/Römermann, InsO, § 22 Rz. 200; Pohlmann, Befugnisse und Funktionen des vorläufigen Insolvenzverwalters, Rz. 349 bis 351; HK-Kirchhof, § 22 Rz 28).

Im Hinblick auf den für alle richterlichen Eingriffsmaßnahmen geltenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist andererseits der Erlass weitergehender Sicherungsmaßnahmen – z.B. eines allgemeinen Verfügungsverbots – bislang nicht erforderlich.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1701729

NZI 2000, 37

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