Rn 72a

Der vorläufige Insolvenzverwalter kann Geheimnisträger (Rechtsanwälte, Steuerberater, Banken, etc.) von ihrer Schweigepflicht entbinden und Auskünfte anfordern, soweit ihm die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners zugewiesen ist.[168] Der starke vorläufige Insolvenzverwalter kann daher eine Entbindung von der Schweigepflicht in allen Angelegenheiten mit Bezug zur Insolvenzmasse erklären. Der schwache vorläufige Insolvenzverwalter benötigt demgegenüber eine explizit zugewiesene Befugnis nach § 22 Abs. 2 (siehe Rdn. 51), die ihm im betreffenden Bereich eine Verfügungsbefugnis einräumt.[169] Die Ermächtigung eines (isolierten) Sachverständigen kommt hingegen nicht in Betracht.[170]

[168] AG Hannover ZInsO 2015, 418 (419); HambKomm-Schröder, § 22 Rn. 68. Zur KO: BGH ZIP 1990, 48 (52).
[169] Obermüller, Rn. 2.372; Vallender, in: FS-Uhlenbruck, S. 133.
[170] AG Hannover ZInsO 2015, 418 (419).

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