Rz. 220

Gemäß § 124 InsO besteht ein insolvenzspezifisches Widerrufsrecht für Sozialpläne, die erst kurz vor der Insolvenzeröffnung abgeschlossen worden sind. Die Vorschrift findet jedoch nur für Sozialpläne Anwendung, deren Abschluss nicht länger als 3 Monate vor dem Eröffnungsantrag liegt. In diesem Fall kann der Sozialplan sowohl durch den Betriebsrat als auch durch den Insolvenzverwalter widerrufen werden. In der Folge ist sodann mit dem Insolvenzverwalter ein neuer Sozialplan abzuschließen. In diesen sind dann auch Arbeitnehmer aufzunehmen, denen Forderungen aus dem Altsozialplan, der widerrufen worden ist, zugestanden hätten, die jedoch noch nicht ausgeglichen wurden.[246]

 

Rz. 221

 

Hinweis

Ein Sozialplan, der vor dem Insolvenzantrag noch abgeschlossen worden ist, verschafft den Arbeitnehmern zwar Abfindungsansprüche. Diese müssen jedoch zur ­Insolvenztabelle angemeldet werden, da es sich um Insolvenzforderungen handelt. Ist nur eine sehr geringe Insolvenzquote zu erwarten, kann es für den Betriebsrat und die Beschäftigten durchaus vorteilhaft sein, diesen Altsozialplan zu widerrufen. Möglicherweise erhalten die Arbeitnehmer dann trotz der Beschränkungen des Sozialplans in der Insolvenz höhere Abfindungen. Immerhin handelt es sich dann um Ansprüche gegen die Insolvenzmasse, § 123 Abs. 2 InsO.

[246] Nerlich/Römermann/Hamacher, § 124 InsO Rn 15.

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