Rn 67

Bis zur Entscheidung über den Eröffnungsantrag eintretende Veränderungen der Umstände werden grundsätzlich nicht berücksichtigt.[117] Reduziert sich also nach Antragstellung die Zahl der Gläubiger (bspw. durch einen Verzicht), hat dies keine Auswirkung auf die Zuordnung des Verfahrens. Erlangt das Gericht aber neue Erkenntnisse über die Vermögensverhältnisse des Schuldners zum Zeitpunkt der Antragstellung, ist dies auch nach Antragstellung zu berücksichtigen.[118] Es handelt sich insoweit nicht um eine objektive Veränderung der Umstände, denn die relevanten Umstände lagen bei Antragstellung bereits vor und waren lediglich für das Gericht nicht erkennbar. Hat der Schuldner also bei der Einreichung des Gläubiger- und Forderungsverzeichnisses Gläubiger verschwiegen, vergessen oder übersehen, wird der Verbraucherinsolvenzantrag unzulässig, wenn es dadurch zu einem Ansteigen der Gläubigerzahl von 19 auf 20 kommt, Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen auftauchen oder ganz allgemein die Vermögensverhältnisse unüberschaubar werden. Der Antrag gemäß § 305 wird in einem solchen Fall unzulässig. Der Schuldner ist darauf hinzuweisen. Falls der Schuldner nicht den Antrag zurücknimmt oder die Überleitung des Verfahrens in ein Regelinsolvenzverfahren beantragt, ist der Antrag durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen.

 

Rn 68

Hat der Schuldner Maßnahmen ergriffen, die im maßgeblichen Zeitpunkt zur Zulässigkeit der von ihm gewünschten Verfahrensart führen, im zeitlichen Zusammenhang aber wieder zurückgeändert werden, kann solchen manipulativen Gestaltungen als Rechtsmissbrauch die Anerkennung versagt werden.[119] Allerdings ist zu beachten, dass es durchaus mit den Zielen des Gesetzes in Einklang steht, wenn der Schuldner im Vorfeld der Antragstellung durch außergerichtliche Vereinbarungen die Zahl seiner Gläubiger reduziert.[120] Eine solche Reduktion kann die Verfahrenseffizienz fördern, zumal anfechtungsrelevante Sachverhalte vom Insolvenzverwalter auch im Verbraucherinsolvenzverfahren ermittelt werden müssen.

 

Rn 69

Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der Unanfechtbarkeit des Eröffnungsbeschlusses kommt in keinem Fall mehr eine Veränderung der Verfahrensart in Betracht.[121]

[117] K. Schmidt-Stephan, § 304 Rn. 11; Uhlenbruck-Sternal, § 304 Rn. 43; a. A. MünchKomm-Ott/Vuia, § 304 Rn. 73.
[118] Uhlenbruck-Sternal, § 304 Rn. 43; MünchKomm-Ott/Vuia, § 304 Rn. 62.
[120] FK-Kohte/Busch, § 304 Rn. 38.
[121] BGH ZInsO 2013, 1100 Rn. 12; ZInsO 2011, 932 Rn. 8.

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