Fachbeiträge & Kommentare zu Insolvenzverwalter

Kommentar aus Steuer Office Gold
Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / Gesetzestext

1Die Insolvenzverwalter gruppenangehöriger Schuldner sind untereinander zur Unterrichtung und Zusammenarbeit verpflichtet, soweit hierdurch nicht die Interessen der Beteiligten des Verfahrens beeinträchtigt werden, für das sie bestellt sind. 2Insbesondere haben sie auf Anforderung unverzüglich alle Informationen mitzuteilen, die für das andere Verfahren von Bedeutung sein k...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / 2. Verweisung an Gruppen-Gerichtsstand

Rn 3 Um eine solche einheitliche Verwertungsstrategie zu erhalten, ermöglicht § 3d die Verweisung an das Gericht des Gruppen-Gerichtsstandes nach §§ 3a. Sofern gruppenangehörige Schuldner oder deren Gläubiger Anträge auf Eröffnung von Gruppen-Folgeverfahren bei anderen Gerichten als bei dem nach § 3a Abs. 1 zuständigen Gericht stellen, eröffnet § 3d die Verweisungsoption. Di...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / 3.1 Antragsberechtigung

Rn 4 Antragsberechtigt sind gemäß § 269d Abs. 2 der Schuldner sowie jeder (vorläufige) Gläubigerausschuss eines gruppenangehörigen Schuldners, sofern dessen Mitglieder einen einstimmigen Beschluss getroffen haben, einen derartigen Antrag stellen zu wollen. Hinsichtlich des Beschlusses gelten die allgemeinen Regeln hinsichtlich eines ordnungsgemäßen Beschlusses eines Gläubige...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / 2. Vergütungsanspruch und Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen

Rn 3 Bemessungsgrundlage für den Regelsatz des Vergütungsanspruchs sind die zusammengefassten Massen der in das Koordinationsverfahren einbezogenen Verfahren.[1] Dabei sind alle Verfahren zu berücksichtigen, über deren Vermögen während des Koordinationsverfahrens ein Insolvenzverfahren anhängig ist und auf die sich die vom Verfahrenskoordinator vorgeschlagenen Koordinationsm...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / Gesetzestext

(1) 1Im gestaltenden Teil des Insolvenzplans kann vorgesehen werden, daß die Insolvenzgläubiger nachrangig sind gegenüber Gläubigern mit Forderungen aus Darlehen und sonstigen Krediten, die der Schuldner oder die Übernahmegesellschaft während der Zeit der Überwachung aufnimmt oder die ein Massegläubiger in die Zeit der Überwachung hinein stehen läßt. 2In diesem Fall ist zug...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / 5. Rechtsmittel

Rn 24 Gegen den Beschluss durch den die Bestätigung des Plans versagt wird, steht den jeweiligen Vorlegenden die sofortige Beschwerde gemäß §§ 269h Abs. 3 Satz 1, 6 Abs. 1 i.V.m. §§ 567 ff. ZPO zu. Sofern ein Verfahrenskoordinator bestellt ist, ist damit dieser als allein Vorlageberechtigter beschwerdebefugt. Rn 25 Für den Fall, dass die Insolvenzverwalter der Einzelverfahren...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / 2.4 Kooperationspflichten in der Eigenverwaltung

Rn 15 Für den eigenverwaltenden Schuldner ergibt sich die Kooperationspflicht aus § 270g, sodass hier im Vergleich zum Insolvenzverwalter keine Besonderheiten bestehen. Rn 16 Eine entsprechende Regelung für den Sachwalter fehlt. Da aber die Sachwalter die insolvenzspezifischen Aufgaben, wie die Geltendmachung von Insolvenzanfechtungsansprüchen, wahrnehmen, sollten sie sich zu...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / 5. Verhältnis zum Koordinationsverfahren der EuInsVO

Rn 13 Das deutsche Koordinationsverfahren ist vom Gruppenkoordinationsverfahren der EuInsVO (Art. 61 bis 77 EuInsVO) abzugrenzen. Die Regelungen der EuInsVO gelten dabei lediglich für Unternehmensgruppen, bei denen mindestens bei zwei gruppenangehörigen Schuldnern Insolvenzverfahren in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten eröffnet wurden.[18] §§ 269d ff. gelten wiederum lediglic...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / 4. Zusammenarbeit im vorläufigen Verfahren

Rn 22 Da gerade in Konzerninsolvenzverfahren zahlreiche Verflechtungen mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst werden und die Weichen für eine Sanierung oder Zerschlagung gestellt werden müssen, ist es ratsam, bereits im vorläufigen Insolvenzverfahren mit der Zusammenarbeit der Insolvenzverwalter zu beginnen. Eine Pflicht zu einer solchen Zusammenarbeit sieht das Ges...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.2 Zustimmungspflichtige Geschäfte

Rn 3 Durch die Aufhebung des Insolvenzverfahrens erhält der Schuldner gemäß § 259 Abs. 1 Satz 2 grundsätzlich die volle Verfügungsbefugnis über die Gegenstände der Insolvenzmasse zurück. Um Gefahren bei wirtschaftlich besonders bedeutsamen Geschäften mit einem hohen Risiko während der Zeit der Überwachung vorzubeugen, können die Beteiligten im Insolvenzplan die Wirksamkeit d...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.8. Vereinbarung über die Aufnahme in den Kreditrahmen

Rn 19 Im Interesse der Rechtsklarheit verlangt § 264 Abs. 2 weiter, dass der Schuldner oder die Übernahmegesellschaft mit jedem einzelnen Gläubiger, dem die Vorteile des Kreditrahmens zugutekommen sollen, vereinbart, dass und in welcher Höhe die Rückzahlungsforderungen nach Hauptforderung, Zinsen und Kosten innerhalb des Kreditrahmens liegen soll. Rn 20 Grundsätzlich geht § 2...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / 2.1.3 Form der Informationsweitergabe

Rn 11 Die Informationsweitergabe ist grundsätzlich formlos möglich.[11] Praktisch lässt sich der gegenseitige Kommunikationsfluss durch regelmäßige Telefon- und Videokonferenzen und gemeinsame (protokollierte) Meetings der verschiedenen Insolvenzverwalter sicherstellen. Die Verwalter sollten aber für spätere Streitfälle eine Mitteilungsart wählen, die einen Nachweis zulässt ...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.10 Überschreitung des Kreditrahmens

Rn 27 Kommt es aufgrund falscher Berechnung zu einer Überziehung des Kreditrahmens, übersteigt also die Summe der aufgenommenen Forderungen den zulässigen Kreditrahmen, so gilt das Prioritätsprinzip und die Kreditforderungen sind nur privilegiert, soweit sie innerhalb des Kreditrahmens liegen. Den aus dem Rahmen fallenden Kreditgläubigern hat der planüberwachende Insolvenzve...mehr

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AGS 08/2022, Zurückzahlung ... / III. Entstehen und Fälligkeit der Verwaltervergütung

Nach § 63 InsO hat der Insolvenzverwalter einen Anspruch auf Vergütung und auf Erstattung seiner Auslagen. Als Tätigkeitsvergütung entsteht der Anspruch mit der tatsächlichen Arbeitsleistung im Insolvenzverfahren bzw. hinsichtlich der Auslagen mit deren Anfall und nicht erst mit der Festsetzung gem. § 64 Abs. 1 InsO i.V.m. § 8 Abs. 1 InsVV. Er wird fällig mit der Erledigung ...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2. Insolvenzunfähigkeit des Bundes und der Länder (Abs. 1 Nr. 1)

Rn 3 Generell insolvenzunfähig sind die Bundesrepublik Deutschland und die einzelnen Bundesländer. § 12 als Regelung in einem Gesamtvollstreckungsverfahren hat eine Entsprechung in § 882a ZPO und § 15 Nr. 3 EGZPO, welche die Möglichkeit der Einzelzwangsvollstreckung gegen Körperschaften und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts einschränken. Die Insolvenzunfäh...mehr

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AGS 08/2022, Zurückzahlung ... / V. Befriedigungswirkung

Mit der Festsetzung und der Entnahme des Vorschusses tritt eine Befriedigungswirkung ein. Voraussetzung sei aber, dass der Anspruch letztlich bestehe. Ist dies der Fall, so sind bereits entnommene Vorschüsse auch vor einer späteren Massearmut geschützt und müssen im "worst case" nicht mehr zurückerstattet werden. Voraussetzung sei – so das OLG – aber, dass der Anspruch als F...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / Gesetzestext

(1) 1Auf Antrag eines Gläubigerausschusses, der in einem Verfahren über das Vermögen eines gruppenangehörigen Schuldners bestellt ist, kann das Gericht des Gruppen-Gerichtsstands nach Anhörung der anderen Gläubigerausschüsse einen Gruppen-Gläubigerausschuss einsetzen. 2Jeder Gläubigerausschuss oder vorläufige Gläubigerausschuss eines gruppenangehörigen Schuldners, der nicht...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / 4. Entscheidung des Gerichts

Rn 11 Das Gericht trifft seine Entscheidung durch Beschluss. Funktional ist der Richter für den Beschluss (sowie für das gesamte Koordinationsverfahren) zuständig (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 RPflG). Ein Rechtsmittel gegen den Beschluss ist nicht gegeben (§ 6). Ein erneuter bzw. weiterer Antrag wird durch einen ablehnenden Beschluss nicht ausgeschlossen. Insbesondere bei Veränderungen...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.1 Zustimmungsberechtigter

Rn 2 § 263 Satz 1 sieht die Möglichkeit vor, im gestaltenden Teil des Insolvenzplans zu regeln, dass bei bestimmten Geschäften des Schuldners oder der Übernahmegesellschaft, legaldefiniert in § 260 Abs. 3, ein Zustimmungsvorbehalt des Insolvenzverwalters gilt. Zwar kann wegen der Dispositivität der gesetzlichen Regeln nach § 217 Abs. 1 Satz 1 auch jede andere Person anstelle...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / 2.2 Regelungsmöglichkeiten gemäß § 269 h Abs. 2 Satz 2

Rn 7 In § 269h Abs. 2 Satz 2 schlägt der Gesetzgeber verschiedene Regelungsmöglichkeiten vor, die Inhalt eines Koordinationsplanes sein können. Rn 8 In § 269h Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 werden Vorschläge zur Wiederherstellung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der einzelnen gruppenangehörigen Schuldner genannt. Dies umfasst u.a. die Darstellung konkreter Maßnahmen zur Bekämpfun...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / 1. Normzweck

Rn 1 § 269d wurde ebenfalls mit dem Gesetz zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen eingeführt und bietet die Möglichkeit ein sog. Koordinationsverfahren einzuleiten. Im Rahmen eines solchen Verfahrens wird vom Insolvenzgericht ein Verfahrenskoordinator bestellt (§ 269e). Dieser hat als neutrale dritte Person für eine abgestimmte Abwicklung der Verfahren zu s...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3. Rechtsfolgen bei fehlender Zustimmung (§ 263 Satz 2)

Rn 8 Werden vom Schuldner oder der Übernahmegesellschaft Rechtsgeschäfte vorgenommen, die der Zustimmung des Überwachenden unterliegen, ohne dass diese erteilt wurde, so erklärt § 263 Satz 2 bei Verfügungen des Schuldners § 81 Abs. 1 und für Leistungen an den Schuldner § 82 für entsprechend anwendbar. Damit gilt bei angeordneter Zustimmungsbedürftigkeit im Falle der Planüber...mehr

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AGS 08/2022, Verzicht des M... / I. Sachverhalt

Die Schuldnerin war die Holding eines weltweit agierenden Photovoltaik-Konzerns. Dieser Konzern finanzierte sich maßgeblich mit der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, die teilweise von der Schuldnerin selbst, zum anderen Teil auch von den Tochtergesellschaften der Schuldnerin ausgegeben wurden. Dabei übernahm die Schuldnerin für diese Wandelschuldverschreibungen gegenü...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / Gesetzestext

1Werden die Insolvenzverfahren über das Vermögen von gruppenangehörigen Schuldnern bei verschiedenen Insolvenzgerichten geführt, sind die Gerichte zur Zusammenarbeit und insbesondere zum Austausch der Informationen verpflichtet, die für das andere Verfahren von Bedeutung sein können. 2Dies gilt insbesondere für:mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / Gesetzestext

(1) 1Das Koordinationsgericht bestellt eine von den gruppenangehörigen Schuldnern und deren Gläubigern unabhängige Person zum Verfahrenskoordinator. 2Die zu bestellende Person soll von den Insolvenzverwaltern und Sachwaltern der gruppenangehörigen Schuldner unabhängig sein. 3Die Bestellung eines gruppenangehörigen Schuldners ist ausgeschlossen. (2) Vor der Bestellung des Ver...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / 2.3 Unabhängigkeit von den bestellten Insolvenz-/ und Sachwaltern

Rn 5 Darüber hinaus soll der Verfahrenskoordinator von den in den Einzelverfahren gruppenangehöriger Schuldner bestellten Insolvenz-/Sachwaltern unabhängig sein. Damit soll die neutrale Vermittlerrolle des Verfahrenskoordinators gewahrt werden. Nach Ansicht des Gesetzgebers würden bei der Bestellung eines bereits beteiligten Insolvenzverwalters zum Verfahrenskoordinator die ...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / 2.2 Unabhängigkeit vom Schuldner und den Gläubigern

Rn 4 Hinsichtlich der Unabhängigkeit vom Schuldner und den Gläubigern gilt über § 269f Abs. 3 wie für jede Bestellung eines Insolvenzverwalters oder Sachwalters auch die Vorschrift des § 56 sowie die hierzu entwickelten Grundsätze.[4] Zwischen dem potenziellen Verfahrenskoordinator und dem konkreten Schuldner oder einzelnen Gläubigern darf demnach keine Beziehung bestehen, d...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / III. Gesprächsinhalt

Rn 16 Gegenstand des Vorgesprächs können im Einklang mit der Aufzählung in Abs. 1 insbesondere die Voraussetzungen für eine Eigenverwaltung, die Eigenverwaltungsplanung, die Besetzung des vorläufigen Gläubigerausschusses, die Person des vorläufigen Insolvenzverwalters oder Sachwalters, etwaige weitere Sicherungsanordnungen und die Ermächtigung zur Begründung von Masseverbind...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / Gesetzestext

(1) 1Ein Schuldner, der mindestens zwei der drei in § 22a Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt, hat an dem für ihn zuständigen Insolvenzgericht Anspruch auf ein Vorgespräch über die für das Verfahren relevanten Gegenstände, insbesondere die Voraussetzungen für eine Eigenverwaltung, die Eigenverwaltungsplanung, die Besetzung des vorläufigen Gläubigerausschusses, die Pe...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / 2.1 Abgestimmte Abwicklung

Rn 2 Zentrale Aufgabe des Verfahrenskoordinators ist es, wie ein Mediator für eine abgestimmte Abwicklung der Einzelverfahren zu sorgen[2] und mit entsprechenden Maßnahmen Reibungsverluste zu vermeiden.[3] Rn 3 Die abgestimmte Abwicklung der Einzelverfahren sollte der Verfahrenskoordinator auch schon vor Vorlage des Koordinationsplanes fördern.[4] So ist es durchaus auch unab...mehr

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AGS 08/2022, Kostenentschei... / III. Bedeutung für die Praxis

1. Die Entscheidung entspricht der Rspr. des BGH in der Frage (vgl. auch Beschl. v. 25.2.2021 – 1 StR 423/20, AGS 2021, 287 = NJW 2021, 1829 = Sonderausgabe StRR 11/2021, 2). 2. Die im ersten Rechtszug einschließlich des vorbereitenden Verfahrens (vgl. Anm. Abs. 3 zu Nr. 4142 VV) mit Blick auf die Einziehung angefallenen notwendigen Auslagen des Angeklagten waren hingegen nac...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / 3.2 Beschluss

Rn 11 Die Bestellung des Verfahrenskoordinators erfolgt durch Beschluss. Funktional ist der Richter zuständig (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 RPflG). Der Beschluss sollte Bestandteil des Beschlusses über die Einleitung des Koordinationsverfahrens sein. Zwingend ist dies aber nicht. Eine analoge Anwendung von § 27 [12] erscheint aufgrund der fehlenden vergleichbaren Interessenlage fraglich...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / 7. Haftung

Rn 29 Über die Verweisung in § 269c Abs. 2 Satz 2 gilt § 71 für den Gruppen-Gläubigerausschuss entsprechend, sodass die Mitglieder den Gläubigern grundsätzlich haften, auch wenn eine Haftung mit Blick auf die bloßen Unterstützungstätigkeiten des Gruppen-Gläubigerausschusses eher selten begründbar sein wird. Die Haftung besteht gegenüber den Insolvenzgläubigern und absonderun...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3. Insolvenzunfähigkeit aus verfassungsrechtlichen Gründen

Rn 4 Keine ausdrückliche Regelung enthält § 12 zur Unzulässigkeit eines Insolvenzverfahrens über kirchliches Vermögen. Dies wurde unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als nicht erforderlich erachtet.[6] Unmittelbar aus verfassungsrechtlichen Gründen sind demnach auch die Kirchen insolvenzunfähig, soweit sie in der Form juristischer Personen des ö...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / V. Ermessensgespräch, Abs. 1 Satz 2

Rn 22 Sollten die Prämissen, die zu einem Anspruch auf ein Vorgespräch führen, nicht gegeben sein, so kann das zuständige Insolvenzgericht gleichwohl ein solches Vorgespräch führen. Diese Entscheidung ist in das Ermessen des Gerichts gestellt. Rn 23 Dieses Ermessengespräch ist erst während des gesetzgeberischen Verfahrens in die Norm aufgenommen worden; der Referentenentwurf ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.5.2.5 Insolvenz

Rz. 85 Ein Insolvenzverwalter, der im Rahmen seiner Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis[1] eine zur Insolvenzmasse geschuldete Steuererstattung entgegennimmt, ist nicht Leistungsempfänger i. S. d. § 37 Abs. 2 AO.[2] Rückforderungsschuldner ist vielmehr der Insolvenzschuldner, dem die Masse zuzurechnen ist.[3] Während des Insolvenzverfahrens ist der Rückforderungsanspruch des...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.4.1 Allgemeines

Rz. 46 Der Erstattungsanspruch steht demjenigen zu, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist. Entscheidend ist nicht, auf wessen Kosten, d. h. von wem oder mit wessen Mitteln die Zahlung erfolgt ist, sondern allein, wessen (vermeintliche) Schuld nach dem erkennbaren Willen des Zahlenden im Zeitpunkt der Zahlung getilgt werden sollte.[1] Dies ist regelmäßig derjenig...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.1.1 Rechtsnatur

Rz. 17 Da der Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO auf die Umkehrung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis gerichtet ist, setzt seine Entstehung voraus, dass die zu erstattende Zahlung oder Rückzahlung im Rahmen des Steuerschuldverhältnisses erfolgt ist. Dies ist der Fall, wenn mit der rückgängig zu machenden Vermögensverschiebung ein – sei es auch nur vermeintlic...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.5.2.2 Einschaltung Dritter

Rz. 74 Der materiell Berechtigte bleibt auch dann Leistungsempfänger, wenn die Zahlung tatsächlich einem Dritten zugeflossen ist, dieser aber als Zahlstelle, unmittelbarer Vertreter oder Bote für den Berechtigten aufgetreten bzw. von diesem benannt worden ist oder wenn das FA aufgrund einer Zahlungsanweisung des Erstattungsberechtigten eine Steuererstattung an den Dritten au...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.3.1 Rechtlicher Grund

Rz. 25 Ein rechtlicher Grund für die Zahlung oder Rückzahlung besteht, wenn im Zeitpunkt der Leistung zwischen den daran Beteiligten ein Anspruch auf die Zahlung oder Rückzahlung besteht. Dies ist der Fall, wenn der Anspruch entstanden und noch nicht wieder erloschen ist, wenn der Empfänger zur Einziehung des Anspruchs berechtigt ist, soweit derjenige, auf dessen Rechnung die L...mehr

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Geschäftsführerhaftung in der Insolvenz

Zusammenfassung Tätigt die Gesellschaft nach Eintritt der Insolvenzreife noch Zahlungen, haftet hierfür die Geschäftsführung. Dies gilt auch dann, wenn der Geschäftsführer keine Kenntnis von der Insolvenzreife hatte oder die Zahlungen aufgrund Weisung der Gesellschafter erfolgte. Hintergrund Dem Urteil des OLG Düsseldorf liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beklagte war v...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 46... / 3.5.3.2 Unterschriften

Rz. 45 Nach Abs. 3 S. 2 muss die Anzeige sowohl von dem Abtretenden als auch von dem Abtretungsempfänger unterschrieben werden. Dies gilt auch dann, wenn auf beiden Seiten ein und dieselbe Person gehandelt hat, z. B. der gesetzliche Vertreter einer juristischen Person für diese als Abtretende und für sich selbst als Abtretungsempfänger.[1] Beide Unterschriften müssen auf der...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 47... / 3.1.1.2 Wirksamkeitsvoraussetzungen der Zahlung

Rz. 10 Aus dem Wesen der Zahlung als Bewirkung der geschuldeten Leistung i. S. v. § 362 Abs. 1 BGB ergibt sich, dass sie grundsätzlich an den Gläubiger des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis erfolgen muss. Etwas anderes gilt nur dann, wenn diesem die Empfangszuständigkeit für die Entgegennahme der Leistung fehlt, weil ihm die Verfügungsmacht über die Forderung entzogen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 46... / 2.1.1 Abtretung

Rz. 8 Unter Abtretung versteht man die Übertragung einer Forderung auf einen anderen. Die Abtretung einer Forderung ist ausgeschlossen, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist.[1] Diese Einschränkung ist für die Abtretung von Kindergeldansprüchen bedeutsam.[2] Nach § 398 S. 1 BGB setzt die Abtretung einen Vertrag zwischen dem bisherigen und dem neuen Gläubiger voraus, ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 46... / 3.2 Anzeige durch den Gläubiger

Rz. 29 Die Anzeige muss durch den Gläubiger erfolgen. Gläubiger in diesem Sinne kann nur der Abtretende als bisheriger Inhaber der Forderung sein[1], weil der Abtretungsempfänger erst mit der Erstattung der Anzeige in dessen Rechtsstellung eintritt. Für die Anzeige durch den Gläubiger erforderlich und ausreichend ist, dass dieser die Anzeige wissentlich und willentlich zur B...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 47... / 2 Begriff, Gegenstand und Folgen des Erlöschens

Rz. 3 Unter Erlöschen ist die gesetzlich festgelegte unmittelbare Beendigung des Steuerschuldverhältnisses zu verstehen.[1] Das Erlöschen bildet damit das Gegenstück zu der in § 38 AO geregelten Entstehung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis.[2] Mit den in § 47 AO genannten Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis sind die materiell-rechtlichen Ansprüche gemeint, w...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Sauer, SGB III § 358 Aufbri... / 2.1 Monatliche Umlage (Abs. 1)

Rz. 4 Nach altem Recht erfolgte die Feststellung und Berechnung der Umlage durch die Unfallversicherungsträger grundsätzlich nach Ablauf eines Kalenderjahres aufgrund der umzulegenden Vorjahresausgaben der Bundesagentur für Arbeit und der Vorausentgelte der Beschäftigten. Dabei hatten die Unfallversicherungsträger vierteljährlich Abschläge. Seit dem 1.1.2009 wird die Insolve...mehr

Urteilskommentierung aus Finance Office Professional
Nachhaftung des Insolvenzschuldners für Masseverbindlichkeiten

Leitsatz Begründet der Insolvenzverwalter Umsatzsteuerschulden, haftet der Schuldner hierfür nach der Beendigung eines Insolvenzverfahrens. Sachverhalt Der Kläger erzielte als Unternehmer der Umsatzsteuer unterliegende Umsätze. Mit Beschluss vom 17.7.2008 wurde durch das Amtsgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet. Der Insolvenzverwalter führte d...mehr

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§ 12 Verschiedenes / 3. Der vorläufige Insolvenzverwalter

Rz. 66 Der Ablauf des "normalen" Insolvenzverfahrens (Unternehmensinsolvenz) kann hier nicht im Detail dargestellt werden. Nur dessen Beginn ist kurz zu erörtern, weil er die Gemeinschaft mitunter vor brisante Fragen stellt. Rz. 67 Beispiel Das Objekt ist nicht fertig gestellt und es sind umfangreiche Restmängel vorhanden. Die Bauträger-GmbH ist noch Eigentümerin zahlreicher ...mehr

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§ 12 Verschiedenes / 4. Rechtsfolgen der Insolvenzeröffnung

Rz. 71 Kommt es zur Insolvenzeröffnung, wird i.d.R. der vorläufige Insolvenzverwalter zum ("endgültigen") Insolvenzverwalter bestellt. Das Verwaltungs- und Verfügungsrecht geht jetzt vom Wohnungseigentümer auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 InsO). Der Insolvenzverwalter ist daher zu Eigentümerversammlungen einzuladen; nur er ist dort stimmberechtigt und anschließend ggf. ...mehr